Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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troffen wird, wollen Wir die Stadtoberrichter 
und Buͤrgermeister in den Hauptstaͤdten in die 
sechste Rangklasse nach Bestimmung der aller- 
hoͤchsten Verordnung vom 21. Maͤrz 1800 
(Regierungs- und Intelligenzblatt von 1800, 
XIV. Stuͤck, Seite 218.) eingereihet wissen. 
Muͤnchen den 14. Juni 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl. 
von Flad. 
  
Provinzial-Verordnungen. 
(Die Moratorien für Schuldner in den vorhin 
Oesterreichischen Besizungen in der Schwählschen 
Provinz betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Bei den Uns vorgetragenen Anständen, 
in Betresf der Moratorien für Schuldner in 
den vorhin Oesterreichischen Besizungen Unserer 
Schwäbischen Provinz, sinden Wir Uns be- 
wogen, hiermie zur Maßnahme der einschlá- 
gigen Gerichtsstellen, und der Betheiligten 
allgemein zu erklären: 
1. Bei Aufhebung der Oesterreichischen allge- 
meinen Gerichtsordnung in den vorhin Oesterrei- 
chischen Besizungen Unserer Schwäbischen Pro- 
vinz durch Einführung der Baierischen Ge- 
richts Ordnung, mittelst Unserer Verordnung 
vom 14. August rgob, war Unsere Meinung 
nichr, den 353. H. im 32. Kapitel besagter 
Oesterreichischen Gerichtsordnung (welcher ei- 
nem Siillstande, oder Moratorium nicht statt- 
giebt (gesezlich bestehen zu lassen. Vielmehr 
2. wollen Wir von Unserem landesherrli- 
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chen Rechte, solche Moratorien zu ertheilen, 
nach den Bedingungen des 12. S. im 18. 
Kapitel der Baierischen Gerichtsordnung, auch 
für die Schuldner in den vorhin Oesterreichischen 
Besizungen Unserer Schwäbischen Provinz Ge- 
brauch machen. München den 12. Juni 1807. 
Max Joseph. 
Graf Morawitzkvy. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl. 
von Rauffer. 
  
(Den Kartenstempel in der Provinz Balern be- 
treffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da man nothwendig befunden hat, die bis- 
her zur Sieglung der Spielkarten gebrauch- 
ten Kartenstempel abzuwürdigen, und hiefür 
im Gepräge abgeänderte Stempel einzuführen 
so wird dieß den königlichen Land= und Herr- 
schasts-dann Hofmarks-Gerichten, Stadema= 
gistraten, und Ortsobrigkeiten mit dem Auf- 
wage bekannt gemacht, hieven die in ihren 
Amtsbezirken ansäßigen Kartenfabrikanten, 
Handelsleute und Krämer, welche mit Spiel- 
karten Handelschaft treiben, ungescuumt in 
Kennmiß zu sezen, und dieselben anzuweisen, 
daß sie die allenfalls noch in Vorrath besizen- 
den, mit den bereits abgewürdigten Scempeln 
gestegelten Spielkarten bei dem hiesigen könig- 
lichen Obersiegelamte, oder bei den gleichfalls 
mit den neuen Stempelnu versehenen königli- 
chen Hallverwaltungsämtern in der Provinz 
Baiern längstens bis zum 1. August gegen- 
wärtigen Jahres zur Umsieglung vorzulegen 
haben. 
Diese Umsteglung, in so ferne sie ssch blos 
auf die mit den abgewürdigten Stenipeln ge-
	        
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