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siegelre Spielkarten innerhalb des hiezu festge-
sezten Termines beschränkt, ist vom königlichen
Obersiegelamte dahier, so wie von den könig-
lichen Hallverwaltungs-Aemtern in der Pro-
vinz Baiern unentgeldlich vorzunehmen. Nach
Verflusse dieses Termins hingegen sind die
mit dem alten abgewürdigten Stempel allein
versehenen, und sich noch vorfindenden Spiel-
karten ohne weiters der Konfiskation, und
nach Befund der hierbei vorwaltenden Umstände
einer sonderbaren Strafe von ##fl. Zo kr. von
jedem Kartenspiele zu unterwerfen.
Die Eingangs erwähnten Gerichts= und Po-
lizei-Behörden haben über den genauen Voll-
zug dieser Anordnung zu wachen, und das
untergeordnete Amtspersonal zur Aufsicht streu-
ge anzuweisen. München den 1. Juni 1807.
Königliche Landes-Direktion
von Baiern.
Freiherr von Weichs.
Schießl.
(Die Imerkalar-Früchte in der Provinz Bamberg
betreffend.)
Wir Maximilian Josepyph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf den Bericht Unseres General= Landes-
kommissariats in Bamberg vom 23. Mai, die
Verwendung der Interkalar-Früchte in der Pro-
vinz Bamberg betreffend, erwiedern Wir, daß
es daselbst bei Unserer Entschließung vom 4.
Dezember rgos zu bewenden habe, wonach
die Interkalar-Früchte zu dem Domus eme-
ritorum bestimmt bleiben; jedoch, nach der
in Unserer Verordnung vom 21. Afril ent
haltenen Abrheilung, mit den Erben der ver-
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storbenen Pfarrer berechnet werden sollen.
Muͤnchen den 13. Juni 1807.
Mar Joseph.
Freiherr von Montgelas.
#Auf könlglichen allerhöchsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Steuerausschreibung in der Provinz Baiern be-
treffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Auf die von gemeiner Landschaft in Baiern
erfolgte allerunterthänigste Erklärung, haben
Seine königliche Majestät durch allerhöchstes
Reseript vom q. dieses Monats verordnet,
daß eine gemeine Landsteuer, eine Standan-
lage, und eine Herrengilt-Widume-Innleute-
Fahrniß= und Interesse-Steuer auf das Ziel
Peter und Paul, und dann weiters noch eine
gemeine Landsteuer auf das Ziel Bartholomct
alsogleich ausgeschrieben, und erhoben werden
sollen; wonach heute sämtliche königliche Rent-
ä4himter, gefreite Herrschafts-Gerichte und Haupe-
städte, mit Rücksichenahme auf die unterm 8.
dieß erlassene, und im XXV. Stücke des Regie-
rungsblattes abgedruckte allerhöchste Reseripte,
wegen Aufhebung der besonderen landschaftlic
chen Steuerkassen, angewiesen worden find.
München den 14. Juni 1807.
Königliche Landes-Direktion von
Baiern.
Freiherr von Weschs.
von Schmöger.
(Die abgewürdigten Feiertage in der ProoInz Bam-
berg betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Aus den erstatteren Anzeigen erhellet, daß
die bestehenden Verordnungen, in Betreff der