Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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nießen sollen, jedoch sie sich den Verfuͤgungen 
gemaͤß benehmen muͤßen, welche zur Verhuͤtung 
des Unterschleifes wuͤrden getroffen werden. 
Mit allerhoͤchstem Rescripte vom 22. May 
dieses Jahres haben daher Seine königliche 
Majestdt allergnddigst verordnet, daß (gleich- 
wie es mit den zum allerhöchsten Hoflager be- 
zlehenden Konsumtibilien gehalten wird) auf 
die nämliche Art ven allen Gütern, Weinen, 
und anderen Konsumtibilien, welche von den 
in obiger Deklaration im Eingange benannten 
mediatisirten Fürsten, Grafen und Herren zu 
ihrem eigenen Hausbedarfe vom Auslande be- 
zogen werden, der treffende Konsumo: Zoll 
bei der Eintriks -Station, wie von einem 
anderen Gute erhole, und die erlegte Mant, 
wenn sich der jedesmalige Empfänger des 
Gute durch die Konsumo: Maut, Pollece über 
den Erlag der Man, und durch ein eigen- 
händig unterschriebenes Zeusniß über den Em- 
pfang des zu seinem eigenen Bedürfniße be- 
zogenen Gutse bei der betreffenden königlichen 
Landesstelle legitimirt haben wird, auf An- 
schaffung derselben, an ihn zurück bezahlt 
werden solle. Geschieht nun die Vermantung 
bei einem der unterzeichneten Landesstelle un- 
tergeerdneten Mautamre, se müssen die erhal- 
tenen Konsumo-Polleten und obiges Zeugniß 
hieher gesendet, und die Rückzahlung muß 
hierorts nachgesucht werden. Wenn aber die 
Maut bei solchen Zollstärten entrichtet worden 
ist, die nicht zum hiesigen Ressort gehören, so 
müssen Pollete und Zeugniß zur betceffenden 
Landeostelle eingesendet, und daselbst muß die 
Rückzahlung nachgesucht, und die Anwei- 
  
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sung verfüge werden. Dileses wird hiermit zu 
Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht, 
und zugleich sämtlichen in diesseitigem Maut- 
Verbande stehenden Aemtern, wie auch den 
Mautämtern zu Lauingen und Gundelfingen 
aufgetragen, nach Sdieser allerhöchsten Wei- 
sung sich genauest zu achten, und auch die 
Inkorporationen hievon zu verständigen. 
München den 20. Mai r80. 
Königliche Landes-Direktion 
von Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
« ven Mayr. 
An sämrliche königliche Landgerichte, dann 
Herrschaftliche und Hofmarkische Jurisdik- 
tions= Behörden in der Provinz Batlern. 
(Die Designation der Widums-Gehdlze betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Bei den, zu Folge der allergnädigsten Wei- 
sung vom 24. April, einlaufenden Designa- 
tionen über die Widums-Gehölze der Pfar- 
rer, Benefiziaten, und anderer geistlichen 
Pfründner überzeugte man sich, daß mehrere 
Jurisdiktions Behörden blos jene Pfarreien 2c. 
anzeigen, welche Widums= Gehölze besizen, 
oder nur überhaupt angeben, daß in ihren 
Gerichts-Bezirken keine Widums-Gehölze vor- 
handen sind. · , 
Da man nun zur Herstellung bes Widums- 
Gehölz-Hauptbuches von jedem Pfarrer, 
Benefiziaten und Expositus te. die 
eigenhändig gefertigte Anzeige, cs 
mag nun Fehlanzeige, oder wirkliche Angabe 
der besizenden Holzgründe seyn, als Beleg un- 
umgduglich nothwendig har; so erhalten jene
	        
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