1053
nießen sollen, jedoch sie sich den Verfuͤgungen
gemaͤß benehmen muͤßen, welche zur Verhuͤtung
des Unterschleifes wuͤrden getroffen werden.
Mit allerhoͤchstem Rescripte vom 22. May
dieses Jahres haben daher Seine königliche
Majestdt allergnddigst verordnet, daß (gleich-
wie es mit den zum allerhöchsten Hoflager be-
zlehenden Konsumtibilien gehalten wird) auf
die nämliche Art ven allen Gütern, Weinen,
und anderen Konsumtibilien, welche von den
in obiger Deklaration im Eingange benannten
mediatisirten Fürsten, Grafen und Herren zu
ihrem eigenen Hausbedarfe vom Auslande be-
zogen werden, der treffende Konsumo: Zoll
bei der Eintriks -Station, wie von einem
anderen Gute erhole, und die erlegte Mant,
wenn sich der jedesmalige Empfänger des
Gute durch die Konsumo: Maut, Pollece über
den Erlag der Man, und durch ein eigen-
händig unterschriebenes Zeusniß über den Em-
pfang des zu seinem eigenen Bedürfniße be-
zogenen Gutse bei der betreffenden königlichen
Landesstelle legitimirt haben wird, auf An-
schaffung derselben, an ihn zurück bezahlt
werden solle. Geschieht nun die Vermantung
bei einem der unterzeichneten Landesstelle un-
tergeerdneten Mautamre, se müssen die erhal-
tenen Konsumo-Polleten und obiges Zeugniß
hieher gesendet, und die Rückzahlung muß
hierorts nachgesucht werden. Wenn aber die
Maut bei solchen Zollstärten entrichtet worden
ist, die nicht zum hiesigen Ressort gehören, so
müssen Pollete und Zeugniß zur betceffenden
Landeostelle eingesendet, und daselbst muß die
Rückzahlung nachgesucht, und die Anwei-
— 1054
sung verfüge werden. Dileses wird hiermit zu
Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht,
und zugleich sämtlichen in diesseitigem Maut-
Verbande stehenden Aemtern, wie auch den
Mautämtern zu Lauingen und Gundelfingen
aufgetragen, nach Sdieser allerhöchsten Wei-
sung sich genauest zu achten, und auch die
Inkorporationen hievon zu verständigen.
München den 20. Mai r80.
Königliche Landes-Direktion
von Baiern.
Freiherr von Weichs.
« ven Mayr.
An sämrliche königliche Landgerichte, dann
Herrschaftliche und Hofmarkische Jurisdik-
tions= Behörden in der Provinz Batlern.
(Die Designation der Widums-Gehdlze betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Bei den, zu Folge der allergnädigsten Wei-
sung vom 24. April, einlaufenden Designa-
tionen über die Widums-Gehölze der Pfar-
rer, Benefiziaten, und anderer geistlichen
Pfründner überzeugte man sich, daß mehrere
Jurisdiktions Behörden blos jene Pfarreien 2c.
anzeigen, welche Widums= Gehölze besizen,
oder nur überhaupt angeben, daß in ihren
Gerichts-Bezirken keine Widums-Gehölze vor-
handen sind. · ,
Da man nun zur Herstellung bes Widums-
Gehölz-Hauptbuches von jedem Pfarrer,
Benefiziaten und Expositus te. die
eigenhändig gefertigte Anzeige, cs
mag nun Fehlanzeige, oder wirkliche Angabe
der besizenden Holzgründe seyn, als Beleg un-
umgduglich nothwendig har; so erhalten jene