Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Die Behörden haben mit aller Strenge 
hierauf zu halten, und in der wegen eines 
Brandes zur Assekuranz-Kommission zu er- 
stattenden Anzeige sich auszuweisen, ob der 
Beschädigte eine taterne gehabt, oder, und 
wie oft er darüber ist bestraft worden, daß 
er deren Beischaffung unterlassen hat. 
München den roten Juni 1807. 
Königliche tandesdirektion von 
Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
Halder. 
  
(Die gerichtlichen Gewerbsverkäufe betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem man sich bat überzeugen müssen, 
daß der Berordnung in Gewerbssachen von 
rten Dezember 18o#4. juwider, noch im- 
mer Gewerbe durch Gerichte ausgeboten, 
und im Wege öffentlicher Feilbietung ver- 
koufe werden; so erbalten jene Polizeibehör= 
den, in deren Bezirk öffentliche Blätter er- 
scheinen, die Weisung, Versteigerungs-An- 
zeigen, in denen ein Gewerb zum Verkaufe 
mit, oder ohne Realitäten ausgeboten wird, 
bei unnachsichtlicher Strafe von do Reichs- 
uibalern nicht ferner einrücken zu lassen, 
sondern solche Aufsäze den Gerichten, 
welche sie eingesendet baben, auf Kosten des 
Beamten zurückzusenden; jene, welche auf 
dlese verordnungwidrige Weise reelle Gerech- 
tigkeiten bereits an sich gebracht Haben, kön- 
nen solche bei fernerer Verädußerung nicht 
um einen höberen Preis zediren, als ste in 
— — —— 
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dem Kataster vorgetragen sind. Muͤnchen 
den 22ten Juni 1807. 
Königliche tandesdirektion von 
aiern. 
FKreiherr von Weichs. 
Rainprechter. 
  
(Die Bestärigung der Familsen-Verträge der 
adelichen Insassen in Bamberg betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In Gemäßheir königlicher allerböchster Ver- 
ordnung vom 2s. Mai (Regierungsbl. 1807. 
XXIII. Seück, Seite oo) wird den adelichen 
Insassen der Provinz Bamberg aufgegeben, 
innerhalb sechs Monaten, vom Tage dieses 
Ausschreibens an gerechnet, die etwa beste- 
benden Familien-Verträge, Fideikommisse 
u. s. w. um so gewisser zur Einsicht und 
Bestaätigung in Original und zugleich in 
Abschrift anber vorzulegen, als nach frucht- 
losem Verlaufe dieser Zeiefrist dieselben nicht 
ferner als rechtsgültig werden anerkannt wer- 
den. Bamberg den 17. Juni 1907. 
Königliche tandesdirektion in 
Bamberg. 
Freiherr von Stengel. 
von Stengel. 
  
(Die Mlieferung der Deserteurs betreffend.) 
Im Namen Seiner Mazjestät des Königs. 
Durch ein allerböchstes den sämtlichen Be- 
börden eröfnetes Hofreseript vom 31. März 
dieses Jahres wurde verordnet, daß wenn 
kaiserlich= Französische oder königlich= Ita- 
lienische Deserteurs betreten werden, die- 
dieselben an das nächste kaiserlich= Franzé-
	        
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