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Bekauntmachungen.
(Die Form der gerichtlichen Eingaben bel dem ki-
niglichen Hofgerichte in München betreffend).
Im Namen Seiner Majestät des Kömgs.
Nachdem seie einiger Zeit von einigen Par-
theien mehrere in Form von rivatschreiben
verfaßte Briefe an das königliche Hosge-
richt eingesendet wurden, welche durchaus
mit den ußerlichen Erfodernissen von ge-
richtlichen Anlangen nicht versehen sind,
und also gar nicht exhibirt zu werden verdie-
nen; so bat man dem Nathdiener aufge-
tragen, alle solche Briefe gleich brevi
manu durch den Ueberbringer wieder zurüb
zu schicken, welches den Partheien zu Ab-
wendung des denselben aus solchen unnü-
zen Einsendungen entstehenden Schadens
biermit kund gemacht wird. München den
8. Juni 1807.
Königlich Oberbaierisches Hofge-
richts Direktorium.
Baron von Leyden, Vice Präsident.
Resch.
Cie Bildung einer unmittelbaren Steuer-Rek-
tisikations = Kommission für das Königreich be-
tressend.)
Um die in der allgzemeinen Verordnung
vom gien dieses Monats (Regierungsblatt
1307. XXV. Stück, Seite 073) in Bezug
auf die Steuer-Rektifikation entbaltenen, für
das Sctaats-Vermögen und für den Na-
tienal-MWoblstand gleich wichtigen Besiim-
mungen zur Realisation zu bringen, baben
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Seine königliche Majestät unterm Heutis
gen folgende Beschlüsse zu nehmen, unb
sämtliche General-tames = Kommissariate
biernach anweisen zu lassen, sich bewogen
gefunden: 5
I. Die unmittelbare Steuer-Rektifikg=
tions-Kommission, deren Errichtung durch
erwähnte Verordnung bereits festgesezt ist,
wird unter der obersten Aufsicht und tei-
tung des königlichen gebeimen Finanz-Mi-
nisteriums sogleich in Wirklichkeit und Thä-
tigkeit gesezt.
II. Sie bestebt:
a) Aus den beiden geheimen Finanz= Re-
serendiren Schenk, und Utzschnei-
der, welche das Geschäft unter jener
obersten Aufsicht und teitung im Ganzen
dirigiren, ihre besondere Aufmerksamkeit
auf die Anwendung richtiger, und gleich-
förmiger Grundscze bei demselben in dem
gesamten Königreiche richten, und das
Mittelorgan bilden, wodurch die bestän-
dige Geschäfts-Verbindung der Kommis-
sion mit dem königlichen geheimen Finang-
Ministerium in allen Gegenständen, wel-
che keine schriftliche Behandlung erfo-
dern, unterhalten wird.
b) Aus dem Direktor der staatswirthschaft-
lichen Deputation bei der königlichen tan-
des= Direktion von Baiern Baron von
Widnmann, der den Detail-Geschäfts-
Gang der Kommission zu dirigiren har.
c) Aus den tandes-Direktions-Rathen
Freiberrn von Stengel, von Thoma,
und Panzer, und aus dem ehemaligen