Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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porovisdrischen Polizei: Direkcor dahier, 
Scich. " 
III. Von der Direkerion des topographi- 
schen Bureau werden dieser Kommission für 
Vermessungs-Gegenstände der Oberste von 
Riedl, und der tandes Direktions= Ratb 
Grünberger einsweil beigegeben; Seine 
königliche Majsestät bebalten sich übrigens 
vor, das weitere Personal für diesen Geschäfts- 
Tbeil noch näher zu bestimmen. 
IV. Der unmittelbaren Steuer-Rektist- 
kations-Kommission stebt die Einsicht in alle 
bisherigen Urbeiten des topographischen Bu- 
reau offen, und die Direktion des leztern 
bat ihr auf jedesmaliges Verlangen alle Pla- 
ne, Notizen, und Aufschlüsse mitzutbeilen, 
welche zum Geschäfte erfodert werden, und 
die aus den bisberigen Arbeiten des Bureau 
entnommen werden können. 
V. Eben so bat die Central-Plankamer 
die bei ihr vorhandenen Plane der Kom- 
mission auf jedesmaliges Verlangen gegen Re- 
zepisse abzugeben, und zu diesem Ende dersel- 
ben ein Verzeichniß zuzustellen, worin sämt- 
liche Plane und Zeichnungen des Institu- 
tes enthalten sind. 
VI. In saͤmtlichen Provinzen bes Koͤnig- 
reiches, mit Ausnahme der Provinz Baiern, 
werden Provinzial-Stener-Rektifikations= 
Kommissionen zur teitung des Geschäftes 
in den Provinzen errichtet, die aus drei 
Mitgliedern, worunter eines der Vermes- 
sungs-Geschäfte vorzüglich kundig ist, zu 
besteben baben. — Diese Mitglieder sind 
von den königlichen: General-tandes Kom- 
  
10960 
missariaten, die dabei auf eine gute Aus- 
wahl zu sehen baben, ungesäumt in Vor- 
schlas zu bringen. 
VII. Zwischen der unmittelbaren Steuer-- 
Rektifkations= Kommission, und den gedach- 
ten Provinzial = Kommissionen finder eben 
derselbe Geschaftsgang statt, welcher bereits 
zwischen der unmittelbaren Kriegs-Kommiß 
sion, und den Kriegs Kommissicnen in den 
Provinzen eingeführt ift. 
Welches demnach zur allgemeinen Wis- 
senschaft bekannt gemacht wird. München 
den alten Juni 1807. 
Auf Seiner königlichen Majestäát 
besonderen allerhöchsten Befebl. 
Freiherr von Hompesch. 
G. Gelger. 
  
(Die Darleihen auf assekurirte Gebaͤude betref- 
fend. -) 
Die Verordnung der Brandassekuranz 
vom i?7ten September 1799. weiset jeden 
Darleiher auf assekurirte Gebaude an, zu 
seiner Sicherheit das Darleiben bei der Asse= 
kuranz-Kommission vormerken zu kassen, da- 
mit derselbe nicht durch den freiwilligen 
Austritt des Schuldners aus der Asseku= 
ranz gefübrder werden könne. 
Diese UAnzeigen können die Gläubiger auch 
bei dentandgerichten, Herrschaftsgerichten und 
Magistraten machen, in deren Kataster das 
verschriebene Gebäude eingetragen ist, weil 
bei diesen Stellen ohnehin das Vorhaben, 
aus der Assekuranz auszutreten, zuerst an- 
gezeigt werden muß.
	        
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