Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Aussichthierbet eintreten, daß keine Mißbraͤuche 
von Seiten der Saliterer durch Lieferung des 
in andern Gemeinden gegrabenen Salpeters an 
solche befceite Gemeinden unterlaufen, und 
entweder zum Drucke der Unterchanen, oder 
zur Verminderung des möglichen Lieferungs= 
Quanmme gereichen. 
Sämtliche Landesdirektionen und Mautäm- 
ter werden in Kenntniß dieser Verordnung ge- 
sezt.; und Unsere unmitrelbare Spezial: Sali- 
ter-Kommission hat sich die einschlägige Be- 
folgung derselben ernstlich angelegen seyn zu 
lassen. München den 26. Juni 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf kbniglichen allerhochsten Befehl. 
G. Geiger. 
  
(Die Behandlung der Verlassenschaften geistlicher 
Personen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch berichtliche Aufragen über die Be- 
handlung der Verlassenschaften geistlicher Per- 
sonen sind Wir bewogen, nach den Grundschen 
Unserer Verordnungen vom 18. November 
803 (Baierisches Regierungsblarr XIVII. 
Stück) und vom 18. Mai 1804 (Baierisches 
Rezgierungsblatt XXI. Srick) welche Wir für 
Unser ganzes Reich allgemein geseglich erklären, 
und für Tirol in Unserer Verordnung vom 
31. März laufenden Jahres (Regirrungebkate 
XVII. Stuͤck) beteits antewendet haben, nd- 
her zu bestimmen. 
  
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1. Nach der Regel, daß die geistlichen 
Personen ohne Unterschied unter adelichen und 
nicht adelichen dem privilegirten Gerichtsstande 
der Hofgerichte (in Tirol der Landrechte) in 
erster Instanz untergeben sind, ergiebt sich 
die Folge, daß der den Landgerichten ertheilte 
bestaͤndige Auftrag zur guͤtlichen Behandlung 
der Verlassenschaften der Geistlichen auch ohne 
solchen Unterschied der persönlichen Verhaͤlt- 
nisse forrbestehe. 
Jedoch 
2. sey den Hofgerichten und Landrechten un- 
benommen, die Verlassenichafts-Werhandlun- 
gen selbst vorzunehmen; 9) wenn sie dieses ws- 
gen eines persönlichen oder dinglichen Inre= 
resse der adelichen Familie des Verstorbenen, 
eitwa wegen dem Besize eines Landsassengures, 
oder wegen des Verstorbenen Eigenschaft als 
Hof-oder Srtaatsdiener nöthig fänden; minder 
nicht b) wenn die Sterbfälle der Geistlichen 
in der Stadt, wo das Hofgericht oder Land- 
recht seinen Siz har, sich ergeben, welches je- 
doch auf den Bezirk des Burgfriedens einer 
solchen Sctadt beschránkt seyn soll. 
3. Diese Verordnungen hindern übrigens 
die Behandlung solcher Verlassenschaften durch 
den gesezlich zulaͤßigen Obmann in Tirol eben 
so wenig, als in anderen Provinzen Unseres 
Reiches die Freiheit des Adels und der wirkli- 
chen Räthe, gemäß des Baierischen Gesezbu- 
ches im 3. Theil r. Kapitel. 
Bei Beobachrung dieser Unserer Verord= 
nungen haben die Hogerichee und Landrechte 
ihr Verfahren hauptsächisch nach Unserer Ab- 
stcht auf Ersparung der Kosten für solche Ver-
	        
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