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bestehende Verbot erneuert wird, obrigkeit-
liche Verbriefungen uͤher Alienations-Faͤlle
der mit dem Staatslehen-Nexus behafteten
Guͤter, oder einzelner Realitaͤten bei Patri-
monial-Gerichten zu protokolliren und auszu-
fertigen, wird andurch zu Jedermanns Wiß
senschaft und genauer Befolgung mit dem An-
hange öffentlich bekannt gemacht, daß bei dem
königlichen Siegelamte die Verfügung gerof-
sen worden sey, die dahin von den Patrimo-
nial: Gerichten zur Siegelung einkommenden
Verbriefungen genau zu kontrolliren, und jede
darin über Staatslehen vorkommende Ver-
dußerung sogleich pflichtmäßig anzuzeigen.
Auch dieses wird denselben zur Warnung vor-
laufig bekannt gemacht.
München den 36. Juni 1807.
Königliche Landes-Direktion
in Baiern als Provinzial-Lehenhof.
Freiherr von Weichs.
von Mayr.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir werden durch euren Bericht vom 25.
Axril in Kenntniß gesezt, daß die Patrimo-
nial-Gerichte Unserer älteren Provinzen Ver-
dußerungsakte der Unterthanen über lehenbare
Guüter, uneingedenk der Prohibitiv:= Mandate
vom 15. Dezember 1733, 10. November 1775
und 25. Juni 1776, so wie Unserer Bestäti-
zungs-Verordnung vom 29. Jänner 1803,
(Regierungsblatt 1803, Stück VII., Seite
6 — 08,) worin diese Befugniß ausschlies
send dem Ressort der Lehenbehörden zugetheilt
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wirs, zu Prerokoll nehmen, und obrigkeitlich
verbriefen, und dieß selbst öfters in der Arr,
daß den klaresten Lehengesezen entgegen, die
Alienanten weder zur vorgängigen Belbrin-
gJung des lehenherrlichen Alienations-Konsen=
ses, noch zur schuldigen Richtigkeitstellung der
bei solchen Verdußerungen festgesezten Lehen:
gebuhren angewiesen werden.
Da durch diese mandakswidrigen Schritte
nicht nur dem Lehen= Aerar die gebührenden
Lehengefälle enegehen, sondern manche Lehen,
namentlich von der Klasse der Bentellehen,
dem Lehensverbande ganzlich entzogen, und
mit dem Allodium der neuen Besizer vermengt
werden, so finden Wir Uns bewogen, und
durch Unsere Hausgrundgeseze verbunden, das
Interesse des Lehen-Aerars und die Integri-
tát des von Uns rührenden Lehen-Kompleres
der genannten Gattung durch eine ernst gemes
sene Erneuerung der angeführten Mandate in
jenen Theilen Unserer Monarchie zu schüzen,
in welchen Wir einerseits die berührten Be-
einträchtigungen wahrgenommen haben, und
auf welche sich andererseits die erneuerten
Mandate nach ihrem ursprünglichen Umfange
und in Gemäßheit der Verfassungen beziehen.
Um sedoch bei der verfügten Auflösung der
ehemaligen Lehenprobst-Aemter, und der der-
maligen Konzentrirung des Lehenwesens in
einem Provinzial-Lehenhofe den verdußernden
ehenholden die Beschwerlichkeiten zu weitern
Enrfernungen, und die Norhwendigkeit eines
größeren Kosten-Aufwandes und Zeirverscum-
nisses zu ersparen, so haben Wir zugleich mit
landesvaterlicher Gnade die besagte Erneuerung