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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatk t.
XXX. Stück. München, Sonnabend den 18. Juli 1807.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Residenz -Verbindlichkeit der ehemallgen
Domkapitularen u. s. w. betreffend.)
Wir Maximilian Joseph.,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Ur die vielen von den ehemaligen Mit-
gliedern der aufgebobenen Dom- und Mediat-
stifte an Uns gelangenden Gesuche um Di-
spensationen von der Residenz-Verbindlich=
keit durch eine allgemeine Verfuͤgung zu be-
seitigen, und die alten nunmehr aufgelösten
Stistsverbältnisse gedachter Mitglieder auf
das dermalige einfache Verbältniß derselben
als Staatspenssondrs zurückzuführen, finden
Wir Uns bewogen, sowohl zur Befriedigung
der gerechten Aysprüche des Staats, welcher
die Pension verreicht, als der Billigkeits-
Rücksichten, die für die einzelnen Indivi-
duen dabei eintreten, folgendes zu beschließen:
I. Die ehemals bestandene Residenz-Ver-
bindlichkeit der Mitglieder jener aufgebobe-
nen Stifte wird für die Zukunft ganz auf-
geboben, und an ihre Stelle die Verbind-
lichkeit eines viermonatlichen. Aufenthaltes
in Unseren Staaten gesezt; wobei übrigens
die Wahl des Aufenthaltortes einem jeden
Individuum frei belassen wird.
II. Die ebemaligen Mitglieder gedachter
Dom:= und Mediatstifte, welche die Ver-
bindlichkeit dieses viermonatlichen Anfentbal-
tes erfüllen, haben ihre volle Penston zu ge-
nießen; sie müssen sich aber jedes Jahr vor
dem Brzuge des lezten Quartals derselben über
die erfüllte Aufenthalts- Verbindlichkeit durch
obrigkeitliche Zeugnisse gebörig legitimiren.
Diesjenigen, welche dieses nicht gethan haben,
können das lezte Quartal ihres Gehaltes nicht
bezieben. 4
III. Auch diese Aufenthalis- - Verbindlich-
keit in Unseren Staaten erlassen Wir den
ehemaligen Mitgleedern der Stiste gegen
einen Abzug von 25 per Cent. an ihrem Pen-
sions-oder Sustentations-Betrage; und die-
senigen, welche sich dieser Dispensation er-
freuen wollen, haben weiter nichts zu thun,
als ihre Erklärung darüber an die geeinnete
tandes-Behörde einzusenden, bie bicrauf
wegen der Auszahlung des übrigen Theiles
der Penston gegen Belegung der zuittungen,
mit einem ordnungemäßigen tebens- Zertifi-
kate die noͤthigen Verfägungen treffen wird.
IV. Die Dispensation von der Aufent=
balts-Verbindlichkeit gegen erwäbhnten Ab-
zug wird nicht bloß für einjelne Jahre; son-
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