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Reduktion solcher Jahrtage bei den Ordina-
rien nachzusuchen. Muͤnchen den 4ten Ju-
li 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdulglichen allerhochsten Befehl.
von Krempelhuber.
Provinzial-Verordnungen.
(Die Anwendung der Kultur Verordnungen im
Vorarlberg betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Als Wir durch die allerböchste Verord-
nung vom 27. März 1806. (Regierungs-
blatt 1806. XIV. Seück, Seite 122) festsez-
ten, daß jene Kultur-Verordnungen, wel-
che bisher in Unserer Schwäbischen Provinz
geltend gemacht wurden, auch in denjenigen
Besizungen eingeführt werden sollen, welche
Wir durch den Preßburger Frieden in Schwa--
ben neu erworben hatten, gieng Unsere Ab-
sicht dabin, daß diese Verordnungen in dem
ganzen Umfange der Provinz wirkende Kraft
baben sollren.
Zur Vermeidung aller Anstände erklären
Wir daber, daß die angeführten Kuleur-
Verordnungen nicht nur in den seitber Unse-
rer Souverainität unterworsenen Provinz=
Tbeilen, sondern auch in den mit der Prd“=
vinz Schwaben im Monate Juni vorigen
Jahres vereinigten Vorarlbergischen tandge-
schten, jedoch mit jedesmaliger Berücksich-
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tigung der nach den besonderen tokalitäten
nötbigen Modiffkationen, als gesezliche Vor-
schriften anzusehen seyen. München den 2.
Juli 1807.
Mar Josepb.
Freiberr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerbdchsten Befehl.
von Krempelhnber.
(Die den durch Brand verunglückten Untertha-
nen der Provinz Neuburg zu bewilligenden Un-
terstüzungen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Könias.
Seine königliche Masestät#haben schon
durch ein allerböchstes Reseript vom töten
August 1gos die mebrfüältigen berichtlichen
Anfragen der königlichen Baterischen tandes-
Direktionen in Betref der den durch Brand
verunglückten Unterthanen zu bewilligenden
Unterstüzungen die bestebende Verordnung
nachdrücklich dahin allergnädigsterldutere, daß
I.) denjenigen, welche der Brand-Ver-
sicherungs-Anstalt mit den biezu geeigneten
Realicäten nicht beitreten, nach dem deutli-
chen Inhalte der General: Verordnung we-
der Sammlungspatente, noch ein Nachlaß an
den Staats-Prstationen, noch ein Gnaden-
Holz bewilliget werden sollte; daß aber
2.) Die Grundberrschaft, da solche zur
Assekuranz nichts beiträgt, die sonst in die-
sen Fällen gesezlichen Nachlässe niches desto
weniger zu leisten, verbunden seyn solle.
3.) Diesenigen bingegen, welche der Us-
sekuranz beitreten, baben nebst den grund-
berrlichen Nachlássen an den zum Nachlaß
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