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geeigneten Hofanlagen und Steuern drei
Freihahre zu genießen, so, daß also“
e 4.) die grundherrlichen Nachlässe und
Unterstüzungen in keinem Falle zesstren.
Wonach sich also in vorkommenden Fällen
zu achten sey.
Von diefer allerhöchsten allgemein noch
nicht bekannten Verordnung werden sämtli-
che königliche Baierische Rentámter, Stadt-
und Patrimonial= Gerichte dießseitiger Pro-
vinz zur Darnachachtung und allgemeinen
Bekannemachung an sämtliche Unterthanen
biermit in Kenntniß gesezk. N den
aZten Juni 1807.
Königliche tandes- Dre ·-
in Neuburg.
Graf von Tassis.
von Heckel.
(Die Feuer-Polizei iv der oberen Pfalz betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Guaden König von Batiern.
Die vielen Unglücksfälle, welche in der
oberen Pfalz durch Feuer entstehen, und das
nachtheilige Resultat, welches daraus jähr-
lich bei der Verechnung der Brandschäden
für die Assekuranz sich ergiebt, bestätigen
die allgemeine Erfahrung, daß in der Pro-
vinz die Feuer-Polizei gänzlich vernachldßi-
get werde, und sowohl von der landesstelle
als den Obrigkeiten noch mehrere Aufmerk=
samkeit und Nachdruck auf diesen Polizei-
Gegenstand gewender werden musse.
Ungeachtet der schon öfters erlassenen Erin-
nerungen und Verbote, geschieht es noch
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bäufig, daß mit den Spanlichtern sehr un-
vorsichtig umgegangen werde, dieselben in
Stallungen, Städel, und andere solche Be-
bältnisse getragen, ja sogar die Koblen der
Spanlichter, womit man die Stuben er-
leuchtet, auf den Boden gestreut, und daselbst
bis zum folgenden Morgen liegen gelassen
werden. «
Wegen dieser Unvorsichtigkeit verlor erst
vor kurzem ein armer Hirt seine wenige Habe,
sein Haus, sein Weib und Kind, welche
sich beide in den Keller retteten, und dort
theils durch Schutt, theils durch Rauch
zu Grunde giengen.
Das Ungluͤck, welches den Markt Ober-
viechtach zum wiederholtenmale betroffen hat,
ist groͤßtentheils der Vernachlaͤßigung der Po-
lizei-Anstalten zuzuschreiben.
Wir baben zwar schon unter dem a#ken
Mai vorigen Jahres Unsere Oberpfälzische
tandes-Direktion aufgefodert, daß sie alle
Sorge auf diesen Polizei-Gegenstand ver-
wenden, sich von dem Vollzuge der Polizei-
Verordnungen verläßigen, von den bestehen-
den Gebrechen in die erforderliche Kenntniß
sezen, — von allen Aemtern in bestimmten
Terminen Bericht über den Zustand, und die
getroffenen Polizei= Verfügungen einziehen,
bei Herstellung neuer Huser und Gebäude
auf der Befolgung der Feuer-Ordnung ohne
Ausnahme bestehen, die Feuergefäbrlichkei-
ten allenthalben abwenden lassen, — die Ge-
meinden zur Beischafung der nothwendigen
tschrequisiten anhalten, und am Ende ei-
nes jeden Jabres einen offiziellen Bericht