Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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quisition, welche nicht mit den im Beru- 
fungs-Patente angegebenen mit der woͤglich- 
sten Genauigkeit ausgearbeiteten Belegen 
versehen ist, nicht nur unerlediget bleiben, 
sondern als nicht geschehen angesehen wer- 
den soll. 
Wonach sich Jedermann zu achten, und 
vor Nachtheil zu Hhüten wissen wird. 
Innsbruck den r. Juli 1807. 
Königliches Baierisches Guber- 
nium in Tirol. 
Graf vou Arce. 
von Froschauer. 
Auftrag 
an die königlichen Rentämter, Magistrate 
der Seädte und Märkte, und sormirte Kon- 
silien der Bruderschaften in der Provinz 
Baiern. 
(Die künftige Verzinsung der zu den Kirchen und 
geistlichen Stiscungen gehdrigen Kapitalien, 
dann die Bestimmung der Aufkündungs-Zeit 
betrefsend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Durch ein allerhöchstes Reseript vom 15. 
Juni dieses Jahres sind die Zinsen aller 
neuen Anleiben aus dem Bermäögen der 
Kirchen und geistlichen Stiftungen auf fünf 
vom Hundert festgesezt worden. 
Tuch die gegenwärtig schon bei den Pri- 
vaten, bei anderen Stiftungen, und bei Kom- 
munitäten anliegenden Hypethek-Kapitalien, 
welche bisher nach einem geringeren Prozent 
sind verzinset worden, müssen vermög des 
erwähnten allerböchsten Reseriptes künftig mit 
fünf vom Hundert verzinsek, oder, wenn die 
  
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Schuldner diese Verzinsung nicht leisten wol- 
len, ohne weiters anfgekündet werden. 
Emlich soll auch die Aufkündungs-Zeic 
bei den nenen Hypothek-Kapicalien auf ein 
Vierteljahr wechselseitig bedungen werden. 
Hiernach baben sich also die königlichen 
tandgerichte und Rencämter, die Stadtge- 
richte und Magistrate der Sekddte und Märkte, 
und die formirten Konsilien der Bruderschaf- 
hten bei der Verfassung der Unleibens-Tabel- 
len, dann bei dem Gutachten und der Verft- 
cherung der Kapitalien zu achten. 
Was den zweiten Punke ins besondere be- 
trift, so baben die Rentämter, Magistra- 
te, und die formirten Konsilien von allen 
Schaldnern, welche die Kapitalien dermal 
nicht mit fünf vom Hundert verzinsen, die Er- 
kldrung abzufodern, ob sie vom künftigen Zins- 
jabre an (denn auf das laufende Zinsfabr er- 
strecket sich die Erhöhung des Prozentes von 
selbst nicht) § Lom Humoert bezahlen wollen. 
Diese Erklärung muß von allen Schuld- 
nern längst bis zum Ende des Augastmonars 
abgegeben seyn, und bis in die Mitte drs 
Septembers müssen die Resultate von den Ad- 
ministrationen in einem tabellarischen Kon- 
spekte bierorts angezeigt werden. 
Die Magistrate jener Srädte und Märkte, 
welche selbst zu ibren Kirchen und geistlichen 
Stifrungen Kapitalien schuldig sind, deren 
Verzinfung zu einen geringeren Prozenr als 
zu fünf vom Hundert stehr, baben ibre Ertlaͤ- 
rung unmittelbar bieber einzusenden. 
Bei jenen nun, welche sich nicht zu der Ver- 
zinsung mit fünf vom Hundert versteben wol-
	        
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