Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Baarschafts: Extrakte in Gemaͤßheit der dieß- 
falls hinausgeschlossenen gedruckten Formula- 
rien so beschaffen seyn muͤssen, daß die mit 
Schluß eines jeden Quartals sich ergebenden 
Resten binein, als wirklich baar vorhande- 
ner, augesehen werden können. 
Die Stadt= und Markts-Magistrate ha- 
ben demnach künftig derkei in baarem Gelde 
nicht bestebende Resten, mit den baaren Re- 
sten binein keineswegs mehr zu vermengen, 
sendern sedesmal nur denjenigen Betrag in 
Empfang zu bringen, welcher in dem verflo- 
ßenen Quartale nach bestrittenen Ansgaben, 
wirklich baar vorhanden gewesen ist, und 
wobei es sich von selbst versteht, daß auch von 
den neuen Gefällen beine andere in den Ertrak- 
ten vereinnahmet werden dürfen, als welche 
wirklich baar entrichtet worden sind. 
Zweitens wurde bereits mittels der unterm 
31. Mai 1802 ausgefertigten, in dem solch- 
jabrigen Regierungsblatte XXIV. Sck, 
Seite 431. enthaltenen VBerordnung C. Fünf- 
tens ausdrücklich bestimmt, wie der Vor- 
trag der beimbezahlten, nicht wieder ausge- 
liebenen Jahrtags , und gemeinen Kapita= 
lien beschaffen seyn solle, und obschon diese 
Verordnung mittels der neueren in dem heuri- 
gen Regierungsblatte X. Stäck, Seite 377. 
entbaltenen Ausschreibung vom 23. Februar 
abhin O. Drittens allerdings wiederholet 
worden ist; so baben sich doch einige Stadr- 
und Markts-Magistrate bienach nicht geachtet. 
Man will demnach selbe bierauf nochmal 
angewiesen, und künftig den genauen Voll- 
zug ganz unfeblbar erwartet haben. 
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Drittens, waren einige Stadt-und Markts- 
Magistrate der irrigen Meinung, daß, wenn 
in einem Quartal einige neue Einnahmen, 
und Ausgaben sich niche ergeben, mithin bie 
in dem vorigen Quartale bestandenen Resten 
sich nicht verändern, auch für so ein Quartak 
keine weiteren Extrakte hergestellt, und ein- 
gesendet werden dürfen. 
Nachdem man aber bierorts von dem wah- 
ren Bestande der Baarschaften nach Verstuß 
eines jeden Quartales bestimme unterrichtes 
sepn muß; so wissen die Stadt= und Markts- 
Magistrate die Baarschafts-Extrakte auch in 
dem Falle berzustellen, und einzusenden, wenn 
wirklich aun den Resten von dem vorigen 
Quartal einige Aenderungen sich nicht erger 
ben baben, indem sodann die Rubriken der 
Einnahmen, und Ausgaben gleichwohl mie 
Feblnrichen zu bezeichnen sind. Endlich und 
Viertens wurde von einigen Stadt= und 
Markes = Magistraten die Einsendung der 
Baarschafts= Extrakte für das erste und zwei- 
te Quarral des Etats-Jahres rgo#s nicht nur 
so lange verzögert, daß selbe von mehreren 
Orrschaften durch eigene Boten haben er- 
bolet werden müssen, sondern sie wurden au- 
ßer dem rorbenannten Gebrechen, auch sonft 
noch größtentheils so feblerbaft hergestelle, 
daß selbe mit vielem Zeitverkuste dießorts ha- 
ben korrigirt, und zur Umarbeitung wieder 
remietirt werden müssen. 
Um nun künftig sowohl in einem als dem 
anderen eine mehrere Genanigkeit zu erbalten; 
so werden sämtliche Stadtzund Markts-Ma- 
gistrate auf den ganzen Inhalt der voralle- 
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