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Die Zöglinge sollen nach dem Vorschlage
der Akademie auch auf Reisen geschickt wer-
den, und in diesem Falle werden die dafür
erfoderlichen Kosten aus dem Fonde der Aka-
demie bestricten.
Die Zöglinge sollen aus Inländern ge-
wäblet werden, welche durch sictliches Be-
tragen, Talente und wissenschaftliche Fort-
schritee sich ausgezeichnet baben. Ibre Auf-
nahme muß von Uns genehmiget werden.
XIX. Die geprüften, und nach dem Ur-
theile des Prästdenten und der einschlägigen
Klasse zu einem binreichenden Grade von
Vollkommenheit gebildeten Zöglinge werden
mit Unserer Genehmigung zu Adjunkten
befördert, welche als die eigentlichen Gehil-
fen der Akademie anzusehen sind. Sie woh-
nen den Klassen: Versammlungen mit einer
deliberativen Stimme bei, und nehmen An-
tbeil an allen Arbeiten der Mkademie in dem
Fache, dem sie sich gewidmet baben.
Sie baben jährlich wenigstens zwei Ab-
bandlungen zu liefern, und wenn sie auf die-
ase Art fortgesezte Beweise ihres Fortschrei-
tens gegeben haben, so konkurriren sie zu den
tebrstellen auf Unseren Gymnassen, tyzden
und Universitäkten, oder zu erledigten Stel-
len der Akademie; und es soll auch auf ihre
Beförderung vorzügliche Rücksicht genommen
werden: nimmt im Gegentheil ihr Fleiß
eder ihr Fortschreiten während der Probe-
leit ab, so kann cuf ihre Entlassung bei
Uns angetragen werden.
Es sollen auf den Etat Unserer Akademie
Verhältnismäßige Gehale für die Adjunkten
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sowohl, als für die Zöglinge in Vorschlag ge-
bracht werden.
Uebrigens sind die Adjunkten nicht noth-
wendig aus Zöglingen zu wählen.
Insbesondere behalten Wir Uns für jeze,
da sonst die Akademie einige Zeit ohne A#-
sunkten seyn würde, bevor, einige nach dem
Vorschlage des Dräsldenten, sobald Wir es
zuträglich finden werden, zu benennen.
NXX. Zu Ehrenmitgliedern werden
solche einbeimische oder auswärtige Indivi-
duen gewähle, welche nach ihren Verhält=
nissen die Bedingungen zu ordentlichen Mit-
gliedern nicht erfüllen, aber sonst durch iß-
re Kenntnisse und ihre tiebe zu den Wissen-
schaften zur Beförderung des Zweckes der
MAkademie beitragen können. Die Akade-
mie legt ihnen keine Pflichten auf, aber es
stebt ibnen frei, mit Erlaubniß des Vor-
standes den Sizungen beizuwohnen, und
Abhpandlungen vorzulesen, oder einzusenden,
welche, wenn sie des Druckes würdig befun-
den werden, in die Akten der Akademie oder
in irgend eine andere akademische Sammlung
aufzunehmen sind.
Zu Korrespondenten werden von den
berübmtesten auswärtigen Gelehrten diejeni-
hen ausersehen, von welchen die Akademie durch
eine solche Beigesellung sich eine gewiße Mit-
wirkung bei ihren Arbeiten versprechen kann.
XXI. Alle Jahre hält die Mkademie an-
einem noch zu bestimmenden Tage eine feier-
liche Versammlung, zu welcher nebst den or#
dentlichen Mitgliedern nicht nur alle hier
anwesenden Ebrenmitglieder und Korrespone