Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Die Zöglinge sollen nach dem Vorschlage 
der Akademie auch auf Reisen geschickt wer- 
den, und in diesem Falle werden die dafür 
erfoderlichen Kosten aus dem Fonde der Aka- 
demie bestricten. 
Die Zöglinge sollen aus Inländern ge- 
wäblet werden, welche durch sictliches Be- 
tragen, Talente und wissenschaftliche Fort- 
schritee sich ausgezeichnet baben. Ibre Auf- 
nahme muß von Uns genehmiget werden. 
XIX. Die geprüften, und nach dem Ur- 
theile des Prästdenten und der einschlägigen 
Klasse zu einem binreichenden Grade von 
Vollkommenheit gebildeten Zöglinge werden 
mit Unserer Genehmigung zu Adjunkten 
befördert, welche als die eigentlichen Gehil- 
fen der Akademie anzusehen sind. Sie woh- 
nen den Klassen: Versammlungen mit einer 
deliberativen Stimme bei, und nehmen An- 
tbeil an allen Arbeiten der Mkademie in dem 
Fache, dem sie sich gewidmet baben. 
Sie baben jährlich wenigstens zwei Ab- 
bandlungen zu liefern, und wenn sie auf die- 
ase Art fortgesezte Beweise ihres Fortschrei- 
tens gegeben haben, so konkurriren sie zu den 
tebrstellen auf Unseren Gymnassen, tyzden 
und Universitäkten, oder zu erledigten Stel- 
len der Akademie; und es soll auch auf ihre 
Beförderung vorzügliche Rücksicht genommen 
werden: nimmt im Gegentheil ihr Fleiß 
eder ihr Fortschreiten während der Probe- 
leit ab, so kann cuf ihre Entlassung bei 
Uns angetragen werden. 
Es sollen auf den Etat Unserer Akademie 
Verhältnismäßige Gehale für die Adjunkten 
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sowohl, als für die Zöglinge in Vorschlag ge- 
bracht werden. 
Uebrigens sind die Adjunkten nicht noth- 
wendig aus Zöglingen zu wählen. 
Insbesondere behalten Wir Uns für jeze, 
da sonst die Akademie einige Zeit ohne A#- 
sunkten seyn würde, bevor, einige nach dem 
Vorschlage des Dräsldenten, sobald Wir es 
zuträglich finden werden, zu benennen. 
NXX. Zu Ehrenmitgliedern werden 
solche einbeimische oder auswärtige Indivi- 
duen gewähle, welche nach ihren Verhält= 
nissen die Bedingungen zu ordentlichen Mit- 
gliedern nicht erfüllen, aber sonst durch iß- 
re Kenntnisse und ihre tiebe zu den Wissen- 
schaften zur Beförderung des Zweckes der 
MAkademie beitragen können. Die Akade- 
mie legt ihnen keine Pflichten auf, aber es 
stebt ibnen frei, mit Erlaubniß des Vor- 
standes den Sizungen beizuwohnen, und 
Abhpandlungen vorzulesen, oder einzusenden, 
welche, wenn sie des Druckes würdig befun- 
den werden, in die Akten der Akademie oder 
in irgend eine andere akademische Sammlung 
aufzunehmen sind. 
Zu Korrespondenten werden von den 
berübmtesten auswärtigen Gelehrten diejeni- 
hen ausersehen, von welchen die Akademie durch 
eine solche Beigesellung sich eine gewiße Mit- 
wirkung bei ihren Arbeiten versprechen kann. 
XXI. Alle Jahre hält die Mkademie an- 
einem noch zu bestimmenden Tage eine feier- 
liche Versammlung, zu welcher nebst den or# 
dentlichen Mitgliedern nicht nur alle hier 
anwesenden Ebrenmitglieder und Korrespone
	        
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