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wachen, daß diese Vorschrife allenthalben
genau beobachter, und dadurch der Zweck
der stufenweisen Auszeichnung erreicht werde.
München am 19. Juni 1807.
Marx Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdalglichen allerhdchsten Befehl.
⅜ von Flad.
(Mit elner Abblldung VIII.)
(Die Gebüthren für die Rekommandationsscheine
bei den Postämtern detreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die Uns vorgelegte Anfrage wegen
Bezahlung der Gebühren für die Rekom-
mandationsscheine bei Unseren Postämtern,
beschließen Wir biemit, daß für die amtli-
chen Aufgaben keine Scheinsgebühren ver-
lange, und die Rejepissen auf Begehren je-
desmal umsonst ausgestellt; für die Rekom-
mandationsscheine bei Privat-Korresponden=
zen aber, auch ven sonst befreiten Hersonen,
die Scheinsgebübren mit 4 kr. von den Post-
4mtern noch serner erboben werden sollen.
München den 17#en Juli 1807.
Max Josepbp.
Freiberr von Moutgelas. 6
Auf kouaiglichen allerhöchsten Befehl.
von Flab.
Bekanntmachungen.
(Das Landgericht Donauwdreh bertrefsend.)
Wir Maximilian Josepbd,
don Gottes Gnaden Kömag von Baiern.
Aus administrativen Gründen sehen Wir Uns
bewogen, das landzericht Donauwörch
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wiederum berzustellen. Dasselbe begreift
1. die Stadt= und Relchspftege Donau-
wörth.
2. Den ganzen übrigen Distrikr von Do-
nauwörth, nämlich die Obmannschaften Berg,
Altesheim, Wörnizstein, und Gnadenkinzen.
3. Von dem Distrikte Monnheim die Ob-
mannschaft Kaißbeim nebst Gunzenheim,
Hasenrent, Buchdorf, Mindlingen, Sulz=
dorf, Bergsterten, und Beierfeld.
4. Dentenigen Tbeil des Riß, welcher zu
nächst bei Donauwörtb gelegen ist, bis Brach-
stadt, Oppertsbofen, Bubenbofen, und Eber-
mergen, jedoch mit Ausschluß dieser genann-
ten Orte.
Zum tandrichter benennen Wir den vorr-
maligen tandrichter zu Reichertsbofen Fr.
Augustin Schafberser:; zur Aktuarsstelle
ist ein qualifizirtes Subjekt zu begutachten.
Ueber das Rentame wird besondere allert
böchste Entschließung felgen.
München den 14. Juli 1807.
Marx Josepb.
Freiberr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhochsten Befehl.
von Krempelyuber.
Die Zurucknahme der Schwäbischen: Prorinziak=
Verordnung vom ro. Juli über die devalvirten
Muünzen betressend.
Seine königliche Majestét haben auf nd-
bere Vorstellung, und nach genauerer Unter-
suchung der Sache Sich bewogen gefunden,
die Verordnung des General tandes-Kom-
missaria##s in Schwaben vom 1o. dieses Mo-
nate über die der alvirten Münzen vorläasig