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term 4. Juni 1804 abgeschlossenen Freizuͤgig-
keits-Vertrages angesehen werden soll, so hat
derselbe auch auf die vor ihrer Abfassung und
NRatifikarion eingetretenen Fälle, in so ferne se
unter der früheren Uebereinkunft begriffen wa-
ren, zurückzuwirken.
G. 9. Bei der Anwendung dieses Vertra-
ges ist nicht der Tag in Berracht zu nehmen,
an welchem das in Frage stehende Vermögen
durch Erbschaft, oder sonst angefallen ist, son-
dern derjeuige, an welchem es erportirt wird.
I. lo. Die unmirtelbare Genehmigung die-
ses Staatsvertrags soll sowohl bei Seiner kai-
serlichen königlichen Majestär von Oesterreich,
als Seiner königlichen Majestät von Baiern
alsbald nachgesucht werden.
Zur Urkunde dessen haben beiderseitige Be-
vollmächtigte diese Vertrags-Urkunde, nach-
dem sie gleichlautend doppelt ausgefertiget wor-
den, eigenhändig unterschrieben, gesiegelr,
und gegen einander ausgewechselt.
So geschehen München den 24. Mai 1807.
IS.) Friedrich Graf von Stadion.
(L. S.) Freiherr von Montgelas.
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Ratifkations-Urkunde.
(Den mit dem Großberzogthume Würzburg über
die interponirten ritterschaftlichen Besizungen
abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern
Urkunden und bekennen hiemit für Uns und
Unsere Nachfolger, daß unterm ra. Juni
1807 zwischen Unserem und dewm großherzog=
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lich- Wuͤrzburgischen Bevollmaͤchtigten, den
Landesdirektions-Raͤthen Stupp und Hefe
ner, über die in dem Arükel NXV. der Kon-
föderarions-Akte vorgeschriebene Abrheilung
der interponirten ricterschaftlichen Besizungen,
unter Vorbehalt Unserer und Seiner kaisetlich-
königlichen Hoheit des Erzherzogs Großherzogs
von Wurzburg Genehmigung, zu Schweinfure
eine gütliche Uebereinkunft zu Stande gebrache
worden ist, welche von Wort zu Wort alse
lautet:
Nachdem Seine kömgliche Majestäe von
Baiern und Seine kaiserlich königliche Ho-
heir der Erzherzog Großherzog von Wuͤrzburg
beschlossen haben, die zwischen den koͤniglichen
Staaten und dem Großherzogthume Wuͤrz-
burg interponirten ritterschaftlichen Besizungen
in Gemaͤßheit des Art. XXV. der Rheinischen
Konföderations-Akte durch gütliche Ueberein-
kunft abzutheilen, und hiezu königlicher Seits
der Landesdirektionsrah Stupp, großher=
zoglich-Würzburgischer Seies der Landesdirek-
tionsrath Heffner als bevollmächtigre Kom-
missarien ernannt worden; so sind dieselbe nach
Auswechslung der beiderseicigen Vollmachten
unter Vorbehalt der allerhöchsten Genehmigun-
gen uͤber nachstehende Artikel uͤbereingekonimen:
Art. 1. Bei der vielfachen Vermischung
der beiderseitigen Territorien soll zur Beseiti-
gung aller Zweifel und Diskussionen: was
Eals interponirt, was hingegen als inklavirt
u berrachten seye? — so wie zur möglichsten
Vermeidung neuer Gebtetsvermischung die
Abeheilung nach einer Linie geschehen, welche
der wechselseitigen Konvenienz angemessen ist.