Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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term 4. Juni 1804 abgeschlossenen Freizuͤgig- 
keits-Vertrages angesehen werden soll, so hat 
derselbe auch auf die vor ihrer Abfassung und 
NRatifikarion eingetretenen Fälle, in so ferne se 
unter der früheren Uebereinkunft begriffen wa- 
ren, zurückzuwirken. 
G. 9. Bei der Anwendung dieses Vertra- 
ges ist nicht der Tag in Berracht zu nehmen, 
an welchem das in Frage stehende Vermögen 
durch Erbschaft, oder sonst angefallen ist, son- 
dern derjeuige, an welchem es erportirt wird. 
I. lo. Die unmirtelbare Genehmigung die- 
ses Staatsvertrags soll sowohl bei Seiner kai- 
serlichen königlichen Majestär von Oesterreich, 
als Seiner königlichen Majestät von Baiern 
alsbald nachgesucht werden. 
Zur Urkunde dessen haben beiderseitige Be- 
vollmächtigte diese Vertrags-Urkunde, nach- 
dem sie gleichlautend doppelt ausgefertiget wor- 
den, eigenhändig unterschrieben, gesiegelr, 
und gegen einander ausgewechselt. 
So geschehen München den 24. Mai 1807. 
IS.) Friedrich Graf von Stadion. 
(L. S.) Freiherr von Montgelas. 
— —2 
  
Ratifkations-Urkunde. 
  
(Den mit dem Großberzogthume Würzburg über 
die interponirten ritterschaftlichen Besizungen 
abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern 
Urkunden und bekennen hiemit für Uns und 
Unsere Nachfolger, daß unterm ra. Juni 
1807 zwischen Unserem und dewm großherzog= 
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lich- Wuͤrzburgischen Bevollmaͤchtigten, den 
Landesdirektions-Raͤthen Stupp und Hefe 
ner, über die in dem Arükel NXV. der Kon- 
föderarions-Akte vorgeschriebene Abrheilung 
der interponirten ricterschaftlichen Besizungen, 
unter Vorbehalt Unserer und Seiner kaisetlich- 
königlichen Hoheit des Erzherzogs Großherzogs 
von Wurzburg Genehmigung, zu Schweinfure 
eine gütliche Uebereinkunft zu Stande gebrache 
worden ist, welche von Wort zu Wort alse 
lautet: 
Nachdem Seine kömgliche Majestäe von 
Baiern und Seine kaiserlich königliche Ho- 
heir der Erzherzog Großherzog von Wuͤrzburg 
beschlossen haben, die zwischen den koͤniglichen 
Staaten und dem Großherzogthume Wuͤrz- 
burg interponirten ritterschaftlichen Besizungen 
in Gemaͤßheit des Art. XXV. der Rheinischen 
Konföderations-Akte durch gütliche Ueberein- 
kunft abzutheilen, und hiezu königlicher Seits 
der Landesdirektionsrah Stupp, großher= 
zoglich-Würzburgischer Seies der Landesdirek- 
tionsrath Heffner als bevollmächtigre Kom- 
missarien ernannt worden; so sind dieselbe nach 
Auswechslung der beiderseicigen Vollmachten 
unter Vorbehalt der allerhöchsten Genehmigun- 
gen uͤber nachstehende Artikel uͤbereingekonimen: 
Art. 1. Bei der vielfachen Vermischung 
der beiderseitigen Territorien soll zur Beseiti- 
gung aller Zweifel und Diskussionen: was 
Eals interponirt, was hingegen als inklavirt 
u berrachten seye? — so wie zur möglichsten 
Vermeidung neuer Gebtetsvermischung die 
Abeheilung nach einer Linie geschehen, welche 
der wechselseitigen Konvenienz angemessen ist.
	        
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