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Art. 2. Diese Linie faͤngt nach der hierbei
zu Grunde gelegten Hammerschen Charte des
Fuͤrstenthumes Wuͤrzburg vom Jahre 1805
bei Aub an der bisherig Ansbach-Würzbur-
gischen Gränze an, geht von da, Osihausen
für Würzöurg einschließend, fort nach Kizin-
gen, dann zwischen Fröhstockheim und Gros-
senlangheim durch nach Feuerbach, weiter
über Athausen, Wiesentheid und Gösdorf
zwischen Altenschönbach Baierischer — dann
Neuses und Neudorf großherzoglicher Seits
durch, das Rittergut Bimbach, nebst dem
seeiherrlich von Fuchsschen Antheil an Düt-
tingsfeld für Würzburg einschließend, weiter
über Waldschwind, Geusfeld und Wufstviel
Baierischer, — dann Ober: und Unter-Stein-
bach, großherzoglicher Seits, bei den Bam-
bergischen Orten Theinheim, Fallsbronn und
Mackertsgrün vorbei, nach Hummelmarter und
Farschenbronn, welche beide leztere dem Groß-
herzogthume zufallen, über die Würzburgi-
schen Orte Unter= und Ober: Schleichach,
unterhalb der königlichen Orte Ebersberg und
Neuhaus vorbei, das Rittergut Eschenau auf
der großherzoglichen Seite lassend, zwischen
den vormals Ebrachischen Dörfern Ober= und
Unter-Schwappach auf der einen, und Rhein-
hardswind auf der anderen Seite durch, bei
Heinert vorbei, Westheim für Baiern ein-
schließend, Links oder unterhalb von Knezgan
an den Main; demnach Rechts des Mains
über Ausfeld, Bischofsheim zwischen Dörfles
und Pettstadt bei dem Stachel: und Eichel-
berg vorbei, Kirchlautern, Rentweinsdorf
und Lind auf der Baierischen Seite belassend,
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nach Hebendorf, von da zwischen Lasbergsge-
reuth und Landsbach, dann zwischen Fierst und
Prezenstein auf Kurzenwind Baierischer, —
Neugereuth, Obermerzbach und Memelsdorf
großherzoglicher Seits auf Cathersmuͤhl und
Schottenstein, welche beide leztere zu dem
Baierischen Antheile gehoͤren.
Art. 3. Jeder Theil erwirbt die Soure-
rainitäkkt über die durch diese Linie auf seine
Seite (nämlich die Krone Baiern über die
Rechts, von Aub anfangend, — das Groß-
herzogthum Würzburg über die Links) fallen-
den Rittergüter, ohne daß deßhalb eine wei-
tere Evaluation, oder Billance, weder der
Hopulation, noch dem Steuer-Kataster nach,
nothwendig ist.
Art. 4. Diese Einie entscheidet auch über
alle dießseits und jenseits gelegenen einzelnen
ritterschaftlichen Hintersassen und Bestzungen.
Nicht minder sind darunter diejenigen Besizun-
gen begriffen, welche, ohne im ritterschaftli-
chen Verbaude zu stehen, entweder zu ritter-
schaftlichen Guts-Komplexen, oder doch nicht
zu vormals ständischem Gebiete gehört haben.
Art. §. Ausgenommen sind, und können
nicht in Ampruch genommen werden:
a. diesenigen im ritterschaftlichen Verbande
gestandenen Besizungen, welche die allerhöch=
sten Souweraine entweder in eigenem Namen,
oder im Namen der Allerhöchstihnen unter-
worfenen milden Stiftungen eigenthümlich
besizen, wenn gleich die vormaligen Ritter-
Kantone von solchen per modum servituris
die Steuern erhoben haben;