Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Art. 2. Diese Linie faͤngt nach der hierbei 
zu Grunde gelegten Hammerschen Charte des 
Fuͤrstenthumes Wuͤrzburg vom Jahre 1805 
bei Aub an der bisherig Ansbach-Würzbur- 
gischen Gränze an, geht von da, Osihausen 
für Würzöurg einschließend, fort nach Kizin- 
gen, dann zwischen Fröhstockheim und Gros- 
senlangheim durch nach Feuerbach, weiter 
über Athausen, Wiesentheid und Gösdorf 
zwischen Altenschönbach Baierischer — dann 
Neuses und Neudorf großherzoglicher Seits 
durch, das Rittergut Bimbach, nebst dem 
seeiherrlich von Fuchsschen Antheil an Düt- 
tingsfeld für Würzburg einschließend, weiter 
über Waldschwind, Geusfeld und Wufstviel 
Baierischer, — dann Ober: und Unter-Stein- 
bach, großherzoglicher Seits, bei den Bam- 
bergischen Orten Theinheim, Fallsbronn und 
Mackertsgrün vorbei, nach Hummelmarter und 
Farschenbronn, welche beide leztere dem Groß- 
herzogthume zufallen, über die Würzburgi- 
schen Orte Unter= und Ober: Schleichach, 
unterhalb der königlichen Orte Ebersberg und 
Neuhaus vorbei, das Rittergut Eschenau auf 
der großherzoglichen Seite lassend, zwischen 
den vormals Ebrachischen Dörfern Ober= und 
Unter-Schwappach auf der einen, und Rhein- 
hardswind auf der anderen Seite durch, bei 
Heinert vorbei, Westheim für Baiern ein- 
schließend, Links oder unterhalb von Knezgan 
an den Main; demnach Rechts des Mains 
über Ausfeld, Bischofsheim zwischen Dörfles 
und Pettstadt bei dem Stachel: und Eichel- 
berg vorbei, Kirchlautern, Rentweinsdorf 
und Lind auf der Baierischen Seite belassend, 
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nach Hebendorf, von da zwischen Lasbergsge- 
reuth und Landsbach, dann zwischen Fierst und 
Prezenstein auf Kurzenwind Baierischer, — 
Neugereuth, Obermerzbach und Memelsdorf 
großherzoglicher Seits auf Cathersmuͤhl und 
Schottenstein, welche beide leztere zu dem 
Baierischen Antheile gehoͤren. 
Art. 3. Jeder Theil erwirbt die Soure- 
rainitäkkt über die durch diese Linie auf seine 
Seite (nämlich die Krone Baiern über die 
Rechts, von Aub anfangend, — das Groß- 
herzogthum Würzburg über die Links) fallen- 
den Rittergüter, ohne daß deßhalb eine wei- 
tere Evaluation, oder Billance, weder der 
Hopulation, noch dem Steuer-Kataster nach, 
nothwendig ist. 
Art. 4. Diese Einie entscheidet auch über 
alle dießseits und jenseits gelegenen einzelnen 
ritterschaftlichen Hintersassen und Bestzungen. 
Nicht minder sind darunter diejenigen Besizun- 
gen begriffen, welche, ohne im ritterschaftli- 
chen Verbaude zu stehen, entweder zu ritter- 
schaftlichen Guts-Komplexen, oder doch nicht 
zu vormals ständischem Gebiete gehört haben. 
Art. §. Ausgenommen sind, und können 
nicht in Ampruch genommen werden: 
a. diesenigen im ritterschaftlichen Verbande 
gestandenen Besizungen, welche die allerhöch= 
sten Souweraine entweder in eigenem Namen, 
oder im Namen der Allerhöchstihnen unter- 
worfenen milden Stiftungen eigenthümlich 
besizen, wenn gleich die vormaligen Ritter- 
Kantone von solchen per modum servituris 
die Steuern erhoben haben;
	        
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