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selseitig anzufertigenden Verzeichnisse, binnen
6 Wochen nach der Ratifikarions-Auswechs-
lung gegenseirig getreu ausgeliefert.
Art. 11. Die königkich Baierischer Seits
zur Verwaltung der landesherrlichen Rechte
angestellte Kommissarien und Individuen in
denjenigen Distrikten, welche durch diesen Ver-
trag an das Großherzogthum Würgburg über-
gehen, werden der allerhöchsten Gnade und
Großmuth Seiner kaiserlichen königlichen Ho-
heir des Erzherzogs Großherjogs besonders
empfohlen.
Art. 12. Die bisherige Kankonal-Ver-
fassung wird förnilich aufgelöst, und hierbei
nach folgenden Grundschen verfahren werden:
1. Die ritterschaftlichen Direktoren und
Diener sind in Ansehung ihrer bisher bezogenen
Gehalte und Penstonen nach den Bestimmun-
gen des G. S0. des Reichsdeputattonsschlusses
zu behandeln, — ihre fassionirte Besoldun-
gen und Emolumente follen nach den in éhuli-
chen Fällen zeither angewendeten Vorschriften
regulirt, werden, — zur Beurtheilung dessen,
was ein jeder bezogen har, ist der Zeitpunkt
des 1. Jänners 1 306. anzunehmen.
2. Die Abtheilung der Pensionen, und
respekrve der Uebernahme der Kantons-Be-
diensteten geschieht nach dem Verhälrniß der
Steuern, die jedem Souverain aus den subji-
cirten Rittergütern jeden Kantons zugefallen
sind; jedoch wird man sich zu vereinigen suchen,
damit jedes der betreffenden Individuen nach sei-
nem ganzen Dienst= oder Pensions Verhältniß
ungetheilt an einen Souverain übergehe.
3. Die versassungsmäßig konwwahirten und
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gehoͤrig liquibirten Schulden oder andere der-
gleichen Lasten, werden ebenfalls nach dem
Verhaͤltniß der jedem Souverain zugefallenen
Rittersteuern übernommen.
4. Das gemeine Vermäögen der ritrerschaftlb
chen Kantone wird nach demselben Verhaͤltniß
auf den Grund der Steuer-Matrikel vertheilr.
5. Die in den Registraturen und Archiven
befindlichen Urkunden und Papiere werden der-
gestalt gesondert, daß
a. diejentgen, welche auf die vormalige Kan-
tonal-Verfassung einzig Bezug haben, bei
demjenigen Souverain deponirt bleiben,
welchem der größte Theil des aufgelösten
Kantons zugefallen ist.
b. Diejenigen Papiere, welche die einem
Theile zugetheilten Schulden oder kasten,
und das ihm zugewiesene Vermögen bewes-
sen, auch an diesen abgellefert werden.
. Urkunden und Papiere, welche einzelnen
ritterschaftlichen Familien angehören, ente
weder diesen zurückgegeben, oder an die ein-
schlägigen Behörden desjenigen Souve-
rains, unter dessen Hoheit sie sich befin-
den, ansgehändigt werden.
6. In Ansehung der Sriftungen und In-
stiture, welche sich bei einem der betessenden
Kantone befinden, geht, wenn sie forrbestehen
können, die Aufsiche über dieselbe, und über
die Berwendung des Stiftungsfonds nach
dem Slrifiungsbriese, an denjenigen Soure=
rain über, in dessen Gebiete der größre Theil
des ersagten Stiftungsfonds gelegen ist.
Dessen zu Urkunde ist gegenwärtige Uebe#r
einkunft doppelt ausgefertigt, und von den