Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet 
und besiegelt worden. 
So geschehen, Schweinfurt am 12. Juni 
1807. 
(I. §.) Stupp, 
Koͤniglich-Baierischer Landes- 
Direktions-Rath. 
(I. S.) Heffner, 
Großherzoglich-Würzburgischer 
Landes-Direktions-Rath. 
Da Wir diesen Verrrag nach seinem ganzen 
Inhalte genehmiget haben, so ratifiziren und 
bestätigen Wir die vorstehende Vergleichs-Ur- 
kunde in allen ihren Punkten und Klauseln, 
und versprechen für Uns und Unsere Nachfol- 
ger, dieselbe in allen ihren Artikeln zu erfüllen 
und aufrecht zu erhalten. 
Dessen zur Urkunde haben Wir die gegen- 
wärtige Rarifikation eigenhändig unterschrie- 
ben, und mit Unserm königlichen geheimen 
Instiegel bedrucken lassen. 
So geschehen am achtzehnten Julius des 
Jahres eintausend, achthundert und sieben. 
Max Joseph. 
Freiherr von Monegelas. 
Auf kdulglichen allerhdchsten Befehl. 
von Flad. 
(Die Patrimontal-Gerichtspflege in den kbulglichen 
Vaierischen Landen in Franken, Schwaben und 
Tirol betreffend.) 
Wir Maximilian Josepbs, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben schon in einzelnen Verordnun= 
gen fuͤr Unsere Lande in Franken, in Schwa- 
  
— 1254 
ben und in Tirol im Betreff der Patrimonial- 
Gerichtspflege die Grundsaͤze und Hauptbe- 
stimmungen gesezlich aufgestellt, welche Wir 
durch Unsere Verordnung vom 6. Juni abhin 
(Regierungsblatt XXIV. Stuͤck) auch auf 
Altbaiern, die Oberpfal; und Neuburg ange- 
wendet haben. Wir entnahmen aber aus 
neueren berichtlichen Antraͤgen der Landesstellen 
in den obenernannten Provinzen die Noth= 
wendigkeit einer allgemein gleichmäßigen An- 
wendung der individuellen Bestimmungen be- 
sagt Unserer Verordnung vom 6. Juni, und 
Wir erkläcen des Endes, eben diese Verord- 
nung soll auch für Unsere Lande in Franken, 
Schwaben und Tirol also gesezlich gelten, 
daß solche in allen Füllen, wo Unsere einzel- 
nen Verordnungen für die dortige Patrimo- 
nial-Gerichtspflege einer Erläuterung, oder 
neuer Bestimmungen bedärfen, als das Nor- 
malgesez angesehen, und in Anwendung ge- 
bracht werde. München den 23. Juli 1807. 
Max Josepb. 
Graf Morawitky. 
Auf kbuigllchen allerhöchsten Befehl. 
von Rauffer. 
(Kartel mit der Krone Wültemberg betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da sich in einigen Unserer neu erworbenen 
Besizungen Anstände rücksichtlich des mit der 
Krone Würtemberg bestehenden Militär-Kar- 
tels ergeben haben, so wird hiermit durch das 
Regierungsblatt nachstehende, bereits unterm
	        
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