Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Montur zwar in Friedenszeiten, keineswegs 
aber in Kriegszeiten, die Dimission unverwei- 
gerlich ertheilt werden. 
§5. Zu Verhütung alles Unterschleises und 
Unordnung soll jeder Offizier, bey dessen Kom- 
pagnie ein Deserteur reklamirt ist, schuldig 
seyn, auf Verlangen sein Kompagnie-Buch 
oder Rangier= iste vorzuzeigen, und wenn 
der Deserreur mit seinem wahren, oder unter 
einem falschen Namen sich darin findet, den- 
selben ohne weiters auszufolgen. 
6. Ein Offizier, welcher wissentlich elnen 
Deserteur annimme, ist nicht nur schuldig, 
denselben, wenn er reklamirt wird, unentgelt- 
lich ausfolgen zu lassen, sondern er soll auch 
nach Beschaffenheit der Umstände zu gebuͤhren- 
der Strafe gezogen werden. 
7. Falls ein solcher Deserteur die ahen 
Umstände verhehlt, und nicht angiebr, so soll 
derjenige, der ihn reklamirt, verbunden seyn, 
neben Zurückgabe der einem solchen Manne 
inzwischen erwa angeschafften Moncirungsstücke 
dem Regimenc, von welchem er auggeliefert 
wird, anstatt des Werbgeldes und anderer Kosten 
in allem zehn Reichsthaler zu bezahlen. 
3. Sollen jede Oeserteurs in dem Stande, 
wie sie arretirt worden, nämlich mit ihrer 
Montirung und Gewehr, Falls solche von ihnen 
vor beschehener Arretirung nicht bereits ver- 
kauft seyn moͤchten, gegen Verguͤtung des Un- 
terhalto zu § kr. pr. Tag, und einer Brod- 
portion für jeglichen, ohne Unterschied, 
von dem Tage der Arretirung bis auf den der 
Auslieferung inklunive unverweigerlich ausge- 
solgt werden. Wenn aber ein oder anderer 
  
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Deserteur ein Pferd mitbringen wuͤrde, so sol- 
len täglich zur Verpflegung dessen sechs 
Pfund Haber, acht Pfund Heu, nebst 
dem dazu benöthigen Seroh nach dem markt- 
mäßigen Preise angeschafft und verreicher, soll 
chemnach die hierauf ergehenden Kosten in eine 
ordentliche Spezisikation gebracht, genugsam 
liquidirt, und der nächstgelegenen Militaͤr- 
oder Civil -Obrigkeit darum zur Nachricht 
übersendet werden, damit deren Bezahlung 
gleich bei der Auslieferung geschehen könne 
und mäge. 
.0. Soll der übernehmende Theil gehalten 
seyn, für jeden ausgeliefert werdenden Mann 
dem Denuntianten zum Aufbringgeld, und zwar 
für einen Fußgänger, Arrilleristen, Reiter, Dra- 
goner, Jäger oder Husaren zu Fuß, oder ohne 
Pferd, fünf Gulden, mit dem Pferd aber 
zehn Gulden zu bezahlen, und so weiters 
auch für die Ein= und Auslieferungskosten 
dem dabei befindlichen Unter= Offizier täglich 
zwanzig Kreuzer, jedem Gemeinen zehn Kreu- 
zer, und für den Siteckenknecht samt dem 
Schließ= und Abschließgeld zu ra kr. noch 
täglich zehn Kreuzer abzuführen. 
to. Im Falke sich Jemand, wer derselbe 
auch immer seyn mag, in beiderseitigen Lau- 
den unterstehen, und dessen überwiesen seyn 
wird, von einem Deserreur die Monur, Ge- 
wehr oder andere Sachen zu erhandeln, oder 
gFar einem entwichenen Soldaten zur Desection 
Anlaß, oder demselben einen Anfenthalt, Vor- 
schub oder Assistenz zu geben, so soll derselbe 
niche allein alles, was von einem solchen 
Flüchtling erkauft worden, unentgeltlich wic-
	        
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