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Montur zwar in Friedenszeiten, keineswegs
aber in Kriegszeiten, die Dimission unverwei-
gerlich ertheilt werden.
§5. Zu Verhütung alles Unterschleises und
Unordnung soll jeder Offizier, bey dessen Kom-
pagnie ein Deserteur reklamirt ist, schuldig
seyn, auf Verlangen sein Kompagnie-Buch
oder Rangier= iste vorzuzeigen, und wenn
der Deserreur mit seinem wahren, oder unter
einem falschen Namen sich darin findet, den-
selben ohne weiters auszufolgen.
6. Ein Offizier, welcher wissentlich elnen
Deserteur annimme, ist nicht nur schuldig,
denselben, wenn er reklamirt wird, unentgelt-
lich ausfolgen zu lassen, sondern er soll auch
nach Beschaffenheit der Umstände zu gebuͤhren-
der Strafe gezogen werden.
7. Falls ein solcher Deserteur die ahen
Umstände verhehlt, und nicht angiebr, so soll
derjenige, der ihn reklamirt, verbunden seyn,
neben Zurückgabe der einem solchen Manne
inzwischen erwa angeschafften Moncirungsstücke
dem Regimenc, von welchem er auggeliefert
wird, anstatt des Werbgeldes und anderer Kosten
in allem zehn Reichsthaler zu bezahlen.
3. Sollen jede Oeserteurs in dem Stande,
wie sie arretirt worden, nämlich mit ihrer
Montirung und Gewehr, Falls solche von ihnen
vor beschehener Arretirung nicht bereits ver-
kauft seyn moͤchten, gegen Verguͤtung des Un-
terhalto zu § kr. pr. Tag, und einer Brod-
portion für jeglichen, ohne Unterschied,
von dem Tage der Arretirung bis auf den der
Auslieferung inklunive unverweigerlich ausge-
solgt werden. Wenn aber ein oder anderer
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Deserteur ein Pferd mitbringen wuͤrde, so sol-
len täglich zur Verpflegung dessen sechs
Pfund Haber, acht Pfund Heu, nebst
dem dazu benöthigen Seroh nach dem markt-
mäßigen Preise angeschafft und verreicher, soll
chemnach die hierauf ergehenden Kosten in eine
ordentliche Spezisikation gebracht, genugsam
liquidirt, und der nächstgelegenen Militaͤr-
oder Civil -Obrigkeit darum zur Nachricht
übersendet werden, damit deren Bezahlung
gleich bei der Auslieferung geschehen könne
und mäge.
.0. Soll der übernehmende Theil gehalten
seyn, für jeden ausgeliefert werdenden Mann
dem Denuntianten zum Aufbringgeld, und zwar
für einen Fußgänger, Arrilleristen, Reiter, Dra-
goner, Jäger oder Husaren zu Fuß, oder ohne
Pferd, fünf Gulden, mit dem Pferd aber
zehn Gulden zu bezahlen, und so weiters
auch für die Ein= und Auslieferungskosten
dem dabei befindlichen Unter= Offizier täglich
zwanzig Kreuzer, jedem Gemeinen zehn Kreu-
zer, und für den Siteckenknecht samt dem
Schließ= und Abschließgeld zu ra kr. noch
täglich zehn Kreuzer abzuführen.
to. Im Falke sich Jemand, wer derselbe
auch immer seyn mag, in beiderseitigen Lau-
den unterstehen, und dessen überwiesen seyn
wird, von einem Deserreur die Monur, Ge-
wehr oder andere Sachen zu erhandeln, oder
gFar einem entwichenen Soldaten zur Desection
Anlaß, oder demselben einen Anfenthalt, Vor-
schub oder Assistenz zu geben, so soll derselbe
niche allein alles, was von einem solchen
Flüchtling erkauft worden, unentgeltlich wic-