Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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wozu das aufzunehmende Kapital ver wendet 
werden wolle? Im Falle eine aͤltere Lehenschuld 
durch das neue Darlehen abgeführt wuͤrde, 
so muß auch die Urkunde der älteren Schuld 
als Beweis derselben in glaubwürdiger Ab- 
schrift aufgeführt werden. 
4. Ein gültiges Zeugniß, daß die mit zu 
verpfändende, lehenbare Wohn-und Oekonomie- 
Gebaude, Bräuhäuser 2c. dem Brand-Asse- 
kuranz-Kataster und wie hoch einverleibet 
seyen, gehört mit zur Wesenheit des Konsenses. 
§. Ritterlehen-Vasallen haben der Sup- 
plik auch die Einwilligungs-Urkunde ihrer 
nächsten Lehens-Nachfolger beizufügen, und 
ist etwa der Supplikant blos im Besize des 
Lehens, ein anderer aber im petitorischen 
Sereit desfalls mit ihm befangen, so kann 
ein Konsens, das streitige Lehen zu verpfän- 
den, ohne des lezteren Miteinwilligung keines- 
wegs in Antrag gebracht werden. 
6. Kommen Vormunder um solche Konsense 
ein, so haben sie der Supplik nebst ihrem 
Tutorio auch den obervormundschaftlichen Kon- 
sens, das befragliche Anlehen aufnehmen zu 
dürfen, urschriftlich anzulegen. 
7. Haben bei Beutellehen = Vasallen die 
königlichen Rentämter über das bei ihnen ein- 
kommende Gesuch die vorstehenden 3. 4. und 
6. Crforderniß-Objsekte zu instruiren, und 
mit Gutachten anher zu befördern; Ritterlehen= 
Vasallen hingegen haben alles dieses auf le- 
gale Art selbst zu besorgen. 
3. Bittschristen, worin eine, oder die an- 
dere dieser vorgeschriebenen Normen mangelre, 
werden hierorrs unerledigt gelassen, und als 
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stillschweigend abgewiesen betrachtet, wobei 
noch sonderbar bemerkt wird, daß bei Lehen, 
deren Komplere oder Pertinentien entweder 
zwischen dem Vasallen und dem oberstlehenherr-= 
lichen Fiskus oder mit einem dritten Privaten 
in Kontradiktorio stehen, höchstens nur rück- 
sichtlich der erwiesenen liquiden Lehenstücke, 
wenn dabei auch sonst alle vorstehenden Normen 
in dem Gesuche beobachtet worden sind, ein 
Verpfändungs-Konsens in Antrag gebracht 
werden dürftez bei Lehen hingegen, worüber noch 
die qualitas feuci, ob sie ndmlich Beutel- 
oder Ritterlehen seyen, in Frage liegt, wird 
der Konsens, wenn sonst alle Erfodernisse 
hierzu vorhanden sind, provisorisch und salvo 
jure Vasalli zur Sicherheit des Glubigers 
nach der Art eines Rirterlehens behandelt. 
Die königlichen Rentämter und Vasallen 
wissen sich also danach zu achten. München 
den 21. Juli 1807. 
Königliche andes-Direktion von 
Baiern, als Provinzial- 
Lehenhof. 
Freiherr von Weichs. 
Reger. 
  
(Vorsichts= Maßregeln wider die Viehseuche in 
der Provinz Anebach betreffend. ) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In dem königlichen Landgerichte Landsberg 
oberhalb Augsburg, ist eine Viehseuche aus- 
gebrochen, welche nicht nur das Hernrieh, 
sondern auch Pferde, Schafe, und Schweine 
besdllt. Nähere Kennzeichen dieser Krankheit 
und dabei sich dußernde Zufälle sind hier noch
	        
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