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wozu das aufzunehmende Kapital ver wendet
werden wolle? Im Falle eine aͤltere Lehenschuld
durch das neue Darlehen abgeführt wuͤrde,
so muß auch die Urkunde der älteren Schuld
als Beweis derselben in glaubwürdiger Ab-
schrift aufgeführt werden.
4. Ein gültiges Zeugniß, daß die mit zu
verpfändende, lehenbare Wohn-und Oekonomie-
Gebaude, Bräuhäuser 2c. dem Brand-Asse-
kuranz-Kataster und wie hoch einverleibet
seyen, gehört mit zur Wesenheit des Konsenses.
§. Ritterlehen-Vasallen haben der Sup-
plik auch die Einwilligungs-Urkunde ihrer
nächsten Lehens-Nachfolger beizufügen, und
ist etwa der Supplikant blos im Besize des
Lehens, ein anderer aber im petitorischen
Sereit desfalls mit ihm befangen, so kann
ein Konsens, das streitige Lehen zu verpfän-
den, ohne des lezteren Miteinwilligung keines-
wegs in Antrag gebracht werden.
6. Kommen Vormunder um solche Konsense
ein, so haben sie der Supplik nebst ihrem
Tutorio auch den obervormundschaftlichen Kon-
sens, das befragliche Anlehen aufnehmen zu
dürfen, urschriftlich anzulegen.
7. Haben bei Beutellehen = Vasallen die
königlichen Rentämter über das bei ihnen ein-
kommende Gesuch die vorstehenden 3. 4. und
6. Crforderniß-Objsekte zu instruiren, und
mit Gutachten anher zu befördern; Ritterlehen=
Vasallen hingegen haben alles dieses auf le-
gale Art selbst zu besorgen.
3. Bittschristen, worin eine, oder die an-
dere dieser vorgeschriebenen Normen mangelre,
werden hierorrs unerledigt gelassen, und als
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stillschweigend abgewiesen betrachtet, wobei
noch sonderbar bemerkt wird, daß bei Lehen,
deren Komplere oder Pertinentien entweder
zwischen dem Vasallen und dem oberstlehenherr-=
lichen Fiskus oder mit einem dritten Privaten
in Kontradiktorio stehen, höchstens nur rück-
sichtlich der erwiesenen liquiden Lehenstücke,
wenn dabei auch sonst alle vorstehenden Normen
in dem Gesuche beobachtet worden sind, ein
Verpfändungs-Konsens in Antrag gebracht
werden dürftez bei Lehen hingegen, worüber noch
die qualitas feuci, ob sie ndmlich Beutel-
oder Ritterlehen seyen, in Frage liegt, wird
der Konsens, wenn sonst alle Erfodernisse
hierzu vorhanden sind, provisorisch und salvo
jure Vasalli zur Sicherheit des Glubigers
nach der Art eines Rirterlehens behandelt.
Die königlichen Rentämter und Vasallen
wissen sich also danach zu achten. München
den 21. Juli 1807.
Königliche andes-Direktion von
Baiern, als Provinzial-
Lehenhof.
Freiherr von Weichs.
Reger.
(Vorsichts= Maßregeln wider die Viehseuche in
der Provinz Anebach betreffend. )
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In dem königlichen Landgerichte Landsberg
oberhalb Augsburg, ist eine Viehseuche aus-
gebrochen, welche nicht nur das Hernrieh,
sondern auch Pferde, Schafe, und Schweine
besdllt. Nähere Kennzeichen dieser Krankheit
und dabei sich dußernde Zufälle sind hier noch