Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1263 
nicht bekannt, indessen hoft man demnaͤchst be- 
stimmte Kenntniß davon zu erlangen, und wird 
alodann das Publikum ohne Verzug davon 
unterrichtet werden. 
Den eingegangenen Nachrichten zufolge 
sind nicht nur bereits solche Personen, welche 
Fleisch von einem mit dieser Krankheit befal- 
lenen, und von ihnen geschlachteten Vieh ge- 
nossen, erkrankt und gestorben, sondern auch 
solche, welche an dieser Krankheit gefallenes 
Vieh, um die Haut zu gewinnen, haben ab- 
jziehen wollen, haben dabei einen schnellen Tod 
gefunden. Ee sind zwar bereits die einschlä- 
gigen Behörden angewiesen worden, kein Vieh 
aus jenem Landgerichte in die Provinz Anebach 
und deren Zugehbrungen einpaßiren zu lassen, 
und den Eingang aus benachbarten Gegenden 
nur auf obrigkeitliche Auteste zu gestatten, in 
welchen das einzubringende Vieh genau be- 
schrieben, und der Ort, aus dem es komme, 
bemerkt, auch attestirt seyn muß, daß seit 
zwei Monaten keine Seuche dort gewesen. 
Indessen ist es nothwendig, daß auch das 
Publikum dazu beitrage, um diesem Uebel 
Einhale zu thun. Es darf daher Riemand 
Vieh kaufen, oder auch nur in seine Ställe 
bringen, wenn dessen Eigenthümer oder Trei- 
ber nicht mit Attestaten, wie sie vorhin beschrie- 
ben worden, versehen sind; es müßte denn 
das zu baufende oder einzustellende Vieh aus 
ganz nahen Orten, von denen man gewiß 
weiß, daß keine Viehkrankheit dort herrsche, 
herkommen, vielmehr muß jeder, der ein sol- 
ches fremdes, ohne Acteste eingebrachtes Vieh 
enkdeckt, solches dem Schuldheißen oder sou: 
  
1264 
stigem Ortsvorsteher anzeigen, der sodann das 
treffende Ann zur näheren Untersuchung schleu- 
niast davon in Keuncniß zu sezen hat. 
Um die Hausthiere weniger empfänglich für 
ansteckende Krankheiten im Allgemeinen zu ma- 
chen, ist Nachstehendes zu beobachten: 
1. Das jeder Thiergamung angemessene Fut- 
ter muß derselben in bester Qualität gereiche 
werden. 
2. Das Wasser zum Getränke muß steto 
rein seyn, und öfters durch eine Beimischung 
von Kochsalz etwas gesaduert werden. Auch dem 
Futter kann zuweilen Salz beigemischr werden. 
3. Es muß auf der Weide sorgfälrig acht 
gegeben werden, daß das Vieh nicht aus 
Sümpfen, oder stehendem, faul gewordenen 
Wasser trinkt. 
4. Das Vieh muß nicht auf die entfernteren, 
sondern auf die nädchsten Weiden getrieben wer- 
den, und es muß beim Austreiben auf die 
Weiden die Gemeinschaft mit benachbarten 
Heerden vermieden werden. « 
5. Das Austreiben muß des Morgens nicht 
zu fruͤhe geschehen, und das Vieh muß des 
Abends zeitig zuruͤckgetrieben, und im Stalle 
nachgefüttert werden. 
6. Die Thiere selbst müssen sehr reinlich 
gehalten werden; müssen daher öfters gestrie- 
gelt, oder mit Bürsten gerieben, gewaschen, 
oder geschwemme werden. Dieß muß vorzüg- 
lich bei Pferden und dem Rindriehe gesche- 
hen; darf aber auch bei den Schafen und 
Schweinen nicht unterlassen werden, beson- 
ders dann, wenn diese Thiere außer dem Stalle 
sehr unrein geworden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.