Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

14273 
Koͤnsglich-Baierisches 
1274 
Regierungsblatt 
  
XXXIV. Stuͤck. Muͤnchen, Sonnabend den 8. August 1807. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
Oie allgemeine Glelchstellung und Erhedungs- 
Art der Bier-und Branntwein= oder Malz- 
Aufschläge betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nechdem Wir durch die eingegangenen 
Berichte Unserer Landesstellen von der Be- 
schaffenbeir, von dem Ertrage, und von 
der Erhebungsart ber in Unseren Staaten 
unter verschiedenen Benennungen bestehen- 
den Tranksteuern in volle Kenntniß gesezt, 
und von der dringenden Nothwendigkeit einer 
besseren zweckmäßigen Einrichtung überzeugt 
worden find: so baben Wir auf umständ- 
lichen Vortrag Unseres Ministeriums der 
Finanzen beschlossen, diese auf das Bier, 
Branntwein und Essig gelegte Staatsab- 
gabe in Unseren Staaten in eine einzige. 
unter der Benennung: Malz-Aufschlag 
zu vereinigen, und bierbei nicht nur die 
schon unterm 24. September vorigen Jah- 
res für Baiern angeordnete Erhebungsart 
allgemein einzuführen, sondern auch in dem 
Betrage dieser Staatsabgabe selbst ein sol: 
ches Maß festzusezen, daß zwar, wie billig, 
in die Zukunft alle Ausnahmen, Befrseinn- 
gen, oder Begünstigungen gänzlich aufb= 
ren, und selbst Unsere eigenen Bräuereien, 
wie Wir dieses schon vorhin in Baiern ver- 
sügt batten, dieser Abgabe unterworfen seyn, 
und mithin eine allgemeine vollkommene 
Gleichbeit in Entrichtung dieses Aufschla- 
ges eintreten soll; daß aber zugleich meh- 
rere Unserer Provinzen, und insbesonders 
die größeren ebemaligen Reichsstäédte eine 
große Erleichterung erhalten, und selbst in 
Baiern die gegenwärtige mäßige Erböbung 
dieser Abgabe noch bedeutend unter dem ebe- 
maligen Aufschlagsbetrage zurückestehe. 
Dadurch sind Wir zugleich in den Stand 
gesezt, allen Verkehr dieser Artikel von 
einer Provinz in die andere in Unseren Staa- 
ten mit Aufbebung aller Provinzial= und 
tokalbeschränkungen und Scheidewände bier- 
mit gänzlich frei zu geben. 
Wir verordnen demnach allergnädigst, wie 
folgt: 
I. I. Alle in den Provinzen bestande- 
ne verschiedene Regulative über das Umgeld 
und die Aufschläge sollen, in so weit sie 
von der gegenwärtigen Vorschrift abwei- 
chen, von dem nächst eintretenden Sudfahr 
an, aufgeboben son, und 0 auch sollen alle,
	        
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