14273
Koͤnsglich-Baierisches
1274
Regierungsblatt
XXXIV. Stuͤck. Muͤnchen, Sonnabend den 8. August 1807.
Allgemeine Verordnung.
Oie allgemeine Glelchstellung und Erhedungs-
Art der Bier-und Branntwein= oder Malz-
Aufschläge betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nechdem Wir durch die eingegangenen
Berichte Unserer Landesstellen von der Be-
schaffenbeir, von dem Ertrage, und von
der Erhebungsart ber in Unseren Staaten
unter verschiedenen Benennungen bestehen-
den Tranksteuern in volle Kenntniß gesezt,
und von der dringenden Nothwendigkeit einer
besseren zweckmäßigen Einrichtung überzeugt
worden find: so baben Wir auf umständ-
lichen Vortrag Unseres Ministeriums der
Finanzen beschlossen, diese auf das Bier,
Branntwein und Essig gelegte Staatsab-
gabe in Unseren Staaten in eine einzige.
unter der Benennung: Malz-Aufschlag
zu vereinigen, und bierbei nicht nur die
schon unterm 24. September vorigen Jah-
res für Baiern angeordnete Erhebungsart
allgemein einzuführen, sondern auch in dem
Betrage dieser Staatsabgabe selbst ein sol:
ches Maß festzusezen, daß zwar, wie billig,
in die Zukunft alle Ausnahmen, Befrseinn-
gen, oder Begünstigungen gänzlich aufb=
ren, und selbst Unsere eigenen Bräuereien,
wie Wir dieses schon vorhin in Baiern ver-
sügt batten, dieser Abgabe unterworfen seyn,
und mithin eine allgemeine vollkommene
Gleichbeit in Entrichtung dieses Aufschla-
ges eintreten soll; daß aber zugleich meh-
rere Unserer Provinzen, und insbesonders
die größeren ebemaligen Reichsstäédte eine
große Erleichterung erhalten, und selbst in
Baiern die gegenwärtige mäßige Erböbung
dieser Abgabe noch bedeutend unter dem ebe-
maligen Aufschlagsbetrage zurückestehe.
Dadurch sind Wir zugleich in den Stand
gesezt, allen Verkehr dieser Artikel von
einer Provinz in die andere in Unseren Staa-
ten mit Aufbebung aller Provinzial= und
tokalbeschränkungen und Scheidewände bier-
mit gänzlich frei zu geben.
Wir verordnen demnach allergnädigst, wie
folgt:
I. I. Alle in den Provinzen bestande-
ne verschiedene Regulative über das Umgeld
und die Aufschläge sollen, in so weit sie
von der gegenwärtigen Vorschrift abwei-
chen, von dem nächst eintretenden Sudfahr
an, aufgeboben son, und 0 auch sollen alle,