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oder ob es Sommer- Merzen= oder Lagerbier
ist, bei Bestimmung des Sazes, auf den
Baierischen Elmer Vier 45 kr. Aufschlag
einzurechnen; bei dem weißen Weizenbier,
oder bei dem weißen Gerstenbier aber sind,
weil aus gleicher Malzquaneität mehr er-
zeugt wird, bei der Sazbestimmung auf
den Eimer und zwar bei dem weißen Wei-
zenbier 33 kr. und bei dem weißen Ger-
stenbier zo kr. einzurechnen. .
Durch dieses Verbäleniß ist das Eben-
maß zwischen dem Bräuer und dem Pub-
likam so bergestellid, daß das Publikum.
nicht verkürzt, und auch den Braͤuern fuͤr
die beschwerliche Minnto= Kollebtation und
für den manchen Verlust, den er bierbel zu
leiden hat, eine maßige Emeschädizung in
Ganden gelassen wird.
KC. V. Da der Aufschlag von dem Branne-
weine, welcher aus dem Biergeläger erzeuge
wird, schon unter jenem, welcher von dem
zum Biersieden bestimmten Malze entrich-
rket wird, begriffen ist, so haben die Brannt-
weinbrenner in den Städren und Märkten,
in welchen neben Unseren, und den bür-
zerlichen Bierbräuereien berechrigte Brannt-
weinbrenner bestehen, den Bierbräuereien,
so lange diese Einrichtung besteht, zu dem
Aufschloge im Gelde so viel beizutragen,
als die Branntweinbrenner vom Malze be-
zablen müßten, welches ste brauchen wür-
den, um eine gleiche Quantitck Brannt-
wein, wie aus dem Gelädger zu erzengen.
Bei Unseren, um einen vom Eimer sect-
gesezten Stiftberrage verpachteten weißen und
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braunen Braͤubaͤusern · soll, wie Wir schen
frrüher verordnet haben, wenn und in so
ferne nicht eine ausdrückliche Bewilligung
von Uns erfolgt, kein Roggen oder Haber
gemälze, und mirhin weder eine Polette
ausgestellt, noch diese Getreidart von dem
Müller angenommen werden.
L. VI. Damit nun dieses Staatsgefäll
ordentlich und richtig eingebracht werde, so
berordnen Wir weiters allergnädigst:
1. Daß jeder, der des Bierbrauens oder
Branntweinbrennens berechtiger ist, so oft
er viel oder wenig Malz in die Mühle giebt,
von dem im Orte selöst, ober in der Näße
angestellten Unteraufschläger eine gefettigte,
mit dem fortlaufenden Numer bezeichnete
olerte zu nehmen habe, in welcher der Na-
me des Malzeigenthümers, der Bettag des
eingesprengten Malzes, und die Mühle,
wohin solches zum Brechen gebracht wird,
ausgedtuͤckt sind.
2. Daß diese Polette ivon dem Malz-
eigentbümer bei Ueberbringung des zu bre-
chenden Malzes, jedesmal dem Mller oder
Malzbrecher behändiger werden müsse.
3. Daßsalle dergleichen Poletten von den
Müllern oder Malzbrechern alle vierzehn Ta-
ge den Unteraufschlägern, von denen sie aus-
gestelle find, unnachlaͤßig zurucgegeben w wer-
den sollen.
Daß ferner:
4. Jeder, der sich mit Bierbrauerci oder
Branntweinbrennerei abgiebt, am Ende eis
nes jeden Vierteljahres, dem Unteraufschlaͤ-
ger seines Orts, odet. Bezirkes eine Anzeige
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