Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

77 
oder ob es Sommer- Merzen= oder Lagerbier 
ist, bei Bestimmung des Sazes, auf den 
Baierischen Elmer Vier 45 kr. Aufschlag 
einzurechnen; bei dem weißen Weizenbier, 
oder bei dem weißen Gerstenbier aber sind, 
weil aus gleicher Malzquaneität mehr er- 
zeugt wird, bei der Sazbestimmung auf 
den Eimer und zwar bei dem weißen Wei- 
zenbier 33 kr. und bei dem weißen Ger- 
stenbier zo kr. einzurechnen. . 
Durch dieses Verbäleniß ist das Eben- 
maß zwischen dem Bräuer und dem Pub- 
likam so bergestellid, daß das Publikum. 
nicht verkürzt, und auch den Braͤuern fuͤr 
die beschwerliche Minnto= Kollebtation und 
für den manchen Verlust, den er bierbel zu 
leiden hat, eine maßige Emeschädizung in 
Ganden gelassen wird. 
KC. V. Da der Aufschlag von dem Branne- 
weine, welcher aus dem Biergeläger erzeuge 
wird, schon unter jenem, welcher von dem 
zum Biersieden bestimmten Malze entrich- 
rket wird, begriffen ist, so haben die Brannt- 
weinbrenner in den Städren und Märkten, 
in welchen neben Unseren, und den bür- 
zerlichen Bierbräuereien berechrigte Brannt- 
weinbrenner bestehen, den Bierbräuereien, 
so lange diese Einrichtung besteht, zu dem 
Aufschloge im Gelde so viel beizutragen, 
als die Branntweinbrenner vom Malze be- 
zablen müßten, welches ste brauchen wür- 
den, um eine gleiche Quantitck Brannt- 
wein, wie aus dem Gelädger zu erzengen. 
Bei Unseren, um einen vom Eimer sect- 
gesezten Stiftberrage verpachteten weißen und 
* 
1278 
braunen Braͤubaͤusern · soll, wie Wir schen 
frrüher verordnet haben, wenn und in so 
ferne nicht eine ausdrückliche Bewilligung 
von Uns erfolgt, kein Roggen oder Haber 
gemälze, und mirhin weder eine Polette 
ausgestellt, noch diese Getreidart von dem 
Müller angenommen werden. 
L. VI. Damit nun dieses Staatsgefäll 
ordentlich und richtig eingebracht werde, so 
berordnen Wir weiters allergnädigst: 
1. Daß jeder, der des Bierbrauens oder 
Branntweinbrennens berechtiger ist, so oft 
er viel oder wenig Malz in die Mühle giebt, 
von dem im Orte selöst, ober in der Näße 
angestellten Unteraufschläger eine gefettigte, 
mit dem fortlaufenden Numer bezeichnete 
olerte zu nehmen habe, in welcher der Na- 
me des Malzeigenthümers, der Bettag des 
eingesprengten Malzes, und die Mühle, 
wohin solches zum Brechen gebracht wird, 
ausgedtuͤckt sind. 
2. Daß diese Polette ivon dem Malz- 
eigentbümer bei Ueberbringung des zu bre- 
chenden Malzes, jedesmal dem Mller oder 
Malzbrecher behändiger werden müsse. 
3. Daßsalle dergleichen Poletten von den 
Müllern oder Malzbrechern alle vierzehn Ta- 
ge den Unteraufschlägern, von denen sie aus- 
gestelle find, unnachlaͤßig zurucgegeben w wer- 
den sollen. 
Daß ferner: 
4. Jeder, der sich mit Bierbrauerci oder 
Branntweinbrennerei abgiebt, am Ende eis 
nes jeden Vierteljahres, dem Unteraufschlaͤ- 
ger seines Orts, odet. Bezirkes eine Anzeige 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.