Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1285 — — 
Bon demjenigen aber, was vodm rten 
April angefangen, oder auch etwa noch im 
Menate Mai auf die Mühle kömntt, ist'der 
Janze Betcag mit 37 ! Kreuzer vom Mezen 
zwischen dem rien und ##Sten Juli mit, und 
neben der., in dieses Ziel fallenden, vorer- 
wähnten Hälfte des Dezembrr= Quartals 
abzuführen. 
Von dem zum weißen Weizen= und Ger- 
stenbier bestimmten Malze, ist von diesen 
Bräuhsusern der hanze treffende Aufschlag 
mit 377 Kreuzer vom Mezen jedesmal in 
den Viertelfahrszielen, in welchen das Malz 
in die Müble kömmt, zu entrichten. 
Derselbe X ist es auch in Ansehung 
der Ziele von dem zur Branntweinbrennerei 
oder Essigsiederei bestimmten Malze. 
Von demjenigen Malze, welches vor dem 
ien Oktober in die Mühle gebracht wird, 
ist der Aufschlag pr. 37 Krenzer vom 
Mezen ganz zu erbeben, und noch in dem- 
selben Vierteljahre, nämlich noch in dem 
vierten Quartale dieses nämlichen Eratsjah- 
res zu verrechnen, so wie dieses insbeson- 
dere der Fall ist, wenn vor der ordentli- 
chen Sudzeit das Einsieden und Ausschen- 
ken erlaubt wird. 
C. XV. An der treffenden Aufschlags- 
Schuldigkeit kann außer der oben ge estatte- 
ten-Zahlungs= Eintbeilung eines Theiles 
des Aufschlages kein Auostand gestattet 
merden, wenn auch der Bierbrauer, oder 
Branntweinbrenner das Mahz, welches er 
Malze gereicht wird, 
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im abgewichenen Vierteljahre hat brechen 
lassen, noch nicht verbraucht hat. 
F. XVI. Da künftig der Aufschlag vom 
so kann, weil das 
Publikum den Aufschlag bezahlt, unter kei- 
nem Verwande oder Motive künftig ein 
Nachlaß statt baben. 
Von demjenigen aber, was an Malz 
oder Bier, und bei den Branntweinbren-= 
neceien an Branntwein durch Brand, 
oder durch ein im Sudwesen, oder 
im Keller nicht selbst veranlaß- 
tes Unglück zu Grunde geht, ist der 
Aufschlag pro rata des zu Grund gegan- 
genen Quantums, nach der vorlaͤufig von 
den obersten Beboͤrden beizubringenden Ge- 
nehmigung, abzuschreiben. 
Kein anderer Fall ist zu Abschreibungs- 
Gesuchen geeignet, und diese Gesuche müs- 
sen allezeit mit Zeugnissen der Ortsobrig- 
keiten belegt werden. 
I. XVII. Wenn aus einem oder dem 
andern Vorwande, ein Bierbräuer oder 
Branntweinbrenner die treffende Aufschlags- 
sehuldigkeit nicht berichtigen will, so bat 
der Unteraufschläger solches nicht nur un- 
verzüglich dem Oberaufschlagamte zu be- 
richten, sondern auch dem Restanten bis 
auf erhaltene höhere Anwelsung keine Malz- 
Dolette mehr abfolgen zu lassen. 
h. XVIII. Die Unterausfschlaͤger uͤber- 
senden diese Gefälle segleich, wie sie einge- 
ben, in den gesezten Terminen an die
	        
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