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Bon demjenigen aber, was vodm rten
April angefangen, oder auch etwa noch im
Menate Mai auf die Mühle kömntt, ist'der
Janze Betcag mit 37 ! Kreuzer vom Mezen
zwischen dem rien und ##Sten Juli mit, und
neben der., in dieses Ziel fallenden, vorer-
wähnten Hälfte des Dezembrr= Quartals
abzuführen.
Von dem zum weißen Weizen= und Ger-
stenbier bestimmten Malze, ist von diesen
Bräuhsusern der hanze treffende Aufschlag
mit 377 Kreuzer vom Mezen jedesmal in
den Viertelfahrszielen, in welchen das Malz
in die Müble kömmt, zu entrichten.
Derselbe X ist es auch in Ansehung
der Ziele von dem zur Branntweinbrennerei
oder Essigsiederei bestimmten Malze.
Von demjenigen Malze, welches vor dem
ien Oktober in die Mühle gebracht wird,
ist der Aufschlag pr. 37 Krenzer vom
Mezen ganz zu erbeben, und noch in dem-
selben Vierteljahre, nämlich noch in dem
vierten Quartale dieses nämlichen Eratsjah-
res zu verrechnen, so wie dieses insbeson-
dere der Fall ist, wenn vor der ordentli-
chen Sudzeit das Einsieden und Ausschen-
ken erlaubt wird.
C. XV. An der treffenden Aufschlags-
Schuldigkeit kann außer der oben ge estatte-
ten-Zahlungs= Eintbeilung eines Theiles
des Aufschlages kein Auostand gestattet
merden, wenn auch der Bierbrauer, oder
Branntweinbrenner das Mahz, welches er
Malze gereicht wird,
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im abgewichenen Vierteljahre hat brechen
lassen, noch nicht verbraucht hat.
F. XVI. Da künftig der Aufschlag vom
so kann, weil das
Publikum den Aufschlag bezahlt, unter kei-
nem Verwande oder Motive künftig ein
Nachlaß statt baben.
Von demjenigen aber, was an Malz
oder Bier, und bei den Branntweinbren-=
neceien an Branntwein durch Brand,
oder durch ein im Sudwesen, oder
im Keller nicht selbst veranlaß-
tes Unglück zu Grunde geht, ist der
Aufschlag pro rata des zu Grund gegan-
genen Quantums, nach der vorlaͤufig von
den obersten Beboͤrden beizubringenden Ge-
nehmigung, abzuschreiben.
Kein anderer Fall ist zu Abschreibungs-
Gesuchen geeignet, und diese Gesuche müs-
sen allezeit mit Zeugnissen der Ortsobrig-
keiten belegt werden.
I. XVII. Wenn aus einem oder dem
andern Vorwande, ein Bierbräuer oder
Branntweinbrenner die treffende Aufschlags-
sehuldigkeit nicht berichtigen will, so bat
der Unteraufschläger solches nicht nur un-
verzüglich dem Oberaufschlagamte zu be-
richten, sondern auch dem Restanten bis
auf erhaltene höhere Anwelsung keine Malz-
Dolette mehr abfolgen zu lassen.
h. XVIII. Die Unterausfschlaͤger uͤber-
senden diese Gefälle segleich, wie sie einge-
ben, in den gesezten Terminen an die