Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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erzengeen Getränke; vön ullen krigen Ar- 
tikeln sind einf weil, und bis Wir auch 
dießfalle eine ndhere Bestimmung. erlassen 
werden, noch serner die in den verschiede- 
denent D#rvinzen und Orten bestehenden Ab- 
gaben sort zu entrichten, doch soll schen fezt 
unter keinem Vorwande irgend eine Perso- 
nal= oder kéokalbefreiung mehr statt baben. 
Emdlich und 
G. XXXI. verbinden Wir mit dieser 
allzemeinen Verfügung auch die Aufbebung 
des in einigen Provinzen und Orten noch 
bestebenden Bier-Abnahms-Zwanges, und 
verordnen hiermit allergnäbigst, raß, wie 
Wir es in Baiern schon vorlängst verfügz 
haben, vem Anfange des nächsten Sud- 
Jabres aller Bier: Abnahms, Zwang und 
alle Bannausül ungen der Brduereien, mit- 
bin auch Unserer eigenen Staats-Brau= 
buser, in dem ganzen Umfange Unserer 
  
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Staaten gaͤnzlich aufboͤren, und auch die 
freie Einfuhr des Bieres in die Städte und 
Märkte auf teine Art beschränkt oder er- 
schwerct werden solle. 
Diese Unsere allerhöchste Verordnung, 
welche Wir allentbalben genauest beebachte 
und befolgt wissen wollen, ist demnach durch 
das Regierungeblatt sowohl, als auch durch 
Vertbetlung der besonders abzudruckendon 
nötbigem Anzahl Eremplare zu Jeder- 
manns Wissenschaft schleunig öffentlich be- 
kannt zu mechen. 
Gegeben in Unserer Haupt: und Re- 
flenzstadt München den 28. Juli 1807. 
Max Joseph. 
Freiberr von Hompesch. 
Uuf königlchen allerhochsten. Befehl. 
G. Geiger.
	        
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