Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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kommenen Buͤrger, welche das sechzigste Jahr 
noch nicht erreicht haben, wieder einzutre- 
ten, und 
2. die wegen physischer Gebrechen dienst- 
unfähigen Bürger einen jährlichen Geld--Bel- 
tcag zur Bürger-Militärskasse zu enrrichten 
angehalten werden sollen 7 erkennen Aller- 
höchstdieselben bei der ganz geänderten Ein- 
richrung für billig und rechtlich, daß erstere 
ohne Zurückempfang der bezahlten Entlassungs= 
Gebühren, die sich nur auf die vorherige 
Bürger-Milirär-Verfassung bezogen, wieder 
in den Dienst zu treten, und leztere als Sur- 
rogat ihrer schuldigen Natural-Diensteslei- 
stung an erwähnte Kasse einen jährlichen Geld- 
beitrag zu entrichten verbunden seyen. 
Diese unter dem gestrigen Tage anher er- 
lassene allerhöchste Entschließung wird zur all- 
gemeinen Rachachmung und Anweisung der 
Chefs der bürgerlichen Korps bekannt gemacht. 
München den 16. Juli 1307. 
Königliches General-Landes-Kom- 
missariat von Baiern. 
Freiherr von Welchs. 
von Schmöger. 
  
(Die Organisirung des Bürgermilirärs betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
bon Gottes Gnaden König von Baiern. 
Unserm General-Landes-Kommissariate in 
Baiern wird auf seinen durch verschiedene 
Anfeagen des Magistrats in Laudshut ver- 
anlaßten Bericht vom 11. Juli, die Or- 
  
1300 
ganisirung des Bürger:Militärs betrefsend, 
Folgendes erwiedert: 
1. Ein allgemeiner Maßstab für die Bei- 
träge zur Bürger-Militärkasse in den verord- 
neten Fällen kann, wegen der Verschiedenheie 
der Vermögens-Umstände, so wie der Be- 
dürfnisse des Dienstes nach der Lokalitck, und 
anderen Verhältnissen, nicht wohl bestimmt wer- 
den, sondern das Beitrags-Erfoderniß 
auf der einen Seite, und die Beitrags- 
Fdhigkeit auf der anderen muß hierin 
bei jedem vorkommenden Falle vor der Hand 
zur Richtschnur dienen, bis in der Folge nach 
den sich ergebenden genaueren Durchschnitts- 
Verhältnissen in dieser Hinsicht etwas Be 
stimmtrres festgesezt werden kann. 
2. Diese Beiträge werden allerdings nicht, 
wie das bisher übliche Rüstgeld ein= für alle- 
mal bezahlt, sondern muüssen in sich erneuern- 
den periodischen Zuschüssen geleistet werden. 
Wir genehmigen übrigens den Vorschlag Un- 
seres General-Landes-Kommissariats, daß 
diese Zuschüsse sowohl zur Erleichterung des 
zum persönlichen Dienste unfähigen Bürgers, 
als auch zum Vortheile der Bürgermilirär= 
Kasse künftig in viertelährigen Raten geschehen. 
3. Es versteht sich ferner von selbst, daß 
die Leistung dieser Beiträge die Leistung per- 
sönlicher Dienste bei dem Bürger-Militär, 
oder die Verbindlichkeit, sie durch ein anderes 
Individuum leisten zu lassen, aufhebt. Die 
Gesamtheit des Bürger= Korps eines jeden 
Ortes übernimmt die Dienstes-Obllegenheit 
des Mitbürgers, der beitragsfähig erkannt
	        
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