Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1302 
Hofgericht, unmlttelbar erlassen werden duͤr- 
fen. Es sind daher die Landgerichte solchen 
Hofgerichts-Befehlen eben so puͤnktlich Folge 
zu leisten schuldig, wie den Befehlen des ihnen 
unmittelbar vorgesezten Hofgerichtes. 
Muͤnchen den 1. August 1807. 
Max Joseph. « 
Granorawitzst). 
AnfkdniglichenallekhdchstenBefehl. 
von Rauffer. 
Provinzial-Verordnungen. 
  
(Die Ausfertigung der Konsens-Atteste in Rhei- 
nischer Währung in der Provinz Bamberg 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Obgleich in mehreren Ausschreiben verord- 
net wurde, daß in Amts-Auofertigungen, die 
Geld-Beträge zum Inhalte haben, kein an- 
derer, als der Reichs oder sogenannte Rhei- 
nische Fuß gebraucht werden soll; so hat man 
doch wahrgenommen, daß die- Landgerichte 
bei den Amtszeugnissen zu Anfertigung neuer 
oder Erneuerung alter Lehen-Konsense sowohl 
in Ansehung des Kapitals, als auch des Schaͤ- 
zungs-Werthes sich noch immer der Franki- 
schen Währung bedienen. 
Säntliche Land= und Patrimovial Ge- 
richte werden demnach angewiesen, alle Kon- 
sens: Atteste in den vorerwähnten Fällen in 
ARheinischer Währung auszustellen. Bamberg 
den 20. Juli 1807. 
Königliche Landes-Direkeion 
in Bamberg. 
Freiherr von Stengel. 
« Muͤllet. 
1304 
(Die Schrannen-Anzeigen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem Seine königliche Majestat bereits 
unterm 28. Mai allergnädigst befohlen haben, 
daß die Bestimmung der Brod= und Mechlsäje 
durch die Polizei -Behörden besorgt werden 
soll, so haben nun Allerhöchstdieselben durch 
ein allerhschstes Reseript vom 32. laufenden 
Monats weiters allergnädigst zu verordnen 
geruhet, daß die Gereidkäufe, statt des bis- 
her dabei statt gehabten unsicheren Verfahrens 
der Getreidmesser, durch Individuen der Pe- 
lizei jeden Orts (welche außer den Hauptstäd= 
ten die Landgerichte sind) verzeichnet, und 
hiernach die Getreid-Normalpreise ausgenm# 
telt, und regulirt werden sollen. 
Zum Vollzuge dieser allerhöchsten Eneschlies 
sung werden die Polizei-Behörden angewiesen 
a. jeden Orts eine zureichende Bestellung 
von zum Dienste der Polizei bestimmten In- 
dividuen zu machen, welche dieses Geschäfe, 
ohne eine Belohnung hiefür zu erhalten, zu 
verrichten haben. 
b. Diese Einrichtung hat vom Tage der 
Bekanntwerdung dieses anzufangen, und die 
Aufzeichnung der Gerreidkäufe durch die 
Schrannenmesser aufzuhören. 
c. Der Käufer und Verkäufer geben dem 
aufgestellten Polizei-Individuum die Zahl der 
Schaäffel, und den Preis an, und die Schran- 
nenmesser sind auf ihren abgelegten Eid anzu- 
weisen, das Getreid nicht abzumessen, bevor 
der Preis aufgezeichnet ist.
	        
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