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Hofgericht, unmlttelbar erlassen werden duͤr-
fen. Es sind daher die Landgerichte solchen
Hofgerichts-Befehlen eben so puͤnktlich Folge
zu leisten schuldig, wie den Befehlen des ihnen
unmittelbar vorgesezten Hofgerichtes.
Muͤnchen den 1. August 1807.
Max Joseph. «
Granorawitzst).
AnfkdniglichenallekhdchstenBefehl.
von Rauffer.
Provinzial-Verordnungen.
(Die Ausfertigung der Konsens-Atteste in Rhei-
nischer Währung in der Provinz Bamberg
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Obgleich in mehreren Ausschreiben verord-
net wurde, daß in Amts-Auofertigungen, die
Geld-Beträge zum Inhalte haben, kein an-
derer, als der Reichs oder sogenannte Rhei-
nische Fuß gebraucht werden soll; so hat man
doch wahrgenommen, daß die- Landgerichte
bei den Amtszeugnissen zu Anfertigung neuer
oder Erneuerung alter Lehen-Konsense sowohl
in Ansehung des Kapitals, als auch des Schaͤ-
zungs-Werthes sich noch immer der Franki-
schen Währung bedienen.
Säntliche Land= und Patrimovial Ge-
richte werden demnach angewiesen, alle Kon-
sens: Atteste in den vorerwähnten Fällen in
ARheinischer Währung auszustellen. Bamberg
den 20. Juli 1807.
Königliche Landes-Direkeion
in Bamberg.
Freiherr von Stengel.
« Muͤllet.
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(Die Schrannen-Anzeigen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachdem Seine königliche Majestat bereits
unterm 28. Mai allergnädigst befohlen haben,
daß die Bestimmung der Brod= und Mechlsäje
durch die Polizei -Behörden besorgt werden
soll, so haben nun Allerhöchstdieselben durch
ein allerhschstes Reseript vom 32. laufenden
Monats weiters allergnädigst zu verordnen
geruhet, daß die Gereidkäufe, statt des bis-
her dabei statt gehabten unsicheren Verfahrens
der Getreidmesser, durch Individuen der Pe-
lizei jeden Orts (welche außer den Hauptstäd=
ten die Landgerichte sind) verzeichnet, und
hiernach die Getreid-Normalpreise ausgenm#
telt, und regulirt werden sollen.
Zum Vollzuge dieser allerhöchsten Eneschlies
sung werden die Polizei-Behörden angewiesen
a. jeden Orts eine zureichende Bestellung
von zum Dienste der Polizei bestimmten In-
dividuen zu machen, welche dieses Geschäfe,
ohne eine Belohnung hiefür zu erhalten, zu
verrichten haben.
b. Diese Einrichtung hat vom Tage der
Bekanntwerdung dieses anzufangen, und die
Aufzeichnung der Gerreidkäufe durch die
Schrannenmesser aufzuhören.
c. Der Käufer und Verkäufer geben dem
aufgestellten Polizei-Individuum die Zahl der
Schaäffel, und den Preis an, und die Schran-
nenmesser sind auf ihren abgelegten Eid anzu-
weisen, das Getreid nicht abzumessen, bevor
der Preis aufgezeichnet ist.