Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1329 
Königlich-Baierisches 
1330 
Regierungsblatt. 
  
XXXVI. Stuͤck. Muͤnchen, Sonnabend den 22. August 1807. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Den Guͤterverkauf der Juden betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Nchoem Uns von Unserer Fränkischen 
landesdirektion vorgestellt wird, welche Miß- 
bräuche und Gefährden von den Juden beie 
Güterzertrümmerungen auf dem tande ge- 
trieben werden; so wollen Wir, bis auf fer- 
nere Bestimmung über die Verhälmisse der 
Juden, die nachfolgende, unter dem o. 
Mai 1799 an die oberpfälzische Landes-Di- 
rektion erlassene, und von dieser unter dem 
10. Juni desselben Jahres ausgeschriebene 
Vererdnung nicht nur erneuern, sondern 
auch auf alle übrigen Theile Unseres König- 
reiches ausdehnen. 
München den 4. August 1807. 
Max Josepb. 
Freiherr von Monrgelas. 
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
Höchstlandesberrliche Verordnung. 
Nachdem Seine Churfürstliche Durch- 
laucht zu Pfalzbaiern, vi Releripti clemen- 
tillimi cie dato Zo. Mai 1790, bei Geler 
genbeit der von den Schuzjuden zu Sulzbürg 
unterthänigst nachgesuchten Bestätigung des 
freien Handels und Wandels mit Grundstü- 
cken und Hofgürern, dann anderen Realitaͤ- 
ten aus den zu böchsten Handen, und Einsicht 
bierüber genommenen Akten mißfälligst erse- 
ben, welch große Betrüge, Wucherei, und 
Bedrückungen der Unterthanen zu deren und 
des Staats emffindlichsten Nachtheile dabei 
vorgegangen, wozu noch sogar in Geheim 
von manchen subalternen Gerichtspersonen 
sträflichst mitgewirket worden; als wird 
biermit gnddigst verordner, daß sämtliche 
Sulzbürger sowohl, als Oberpfälzische, und 
Sulzachische Juden, ohne Ausnahme, zu 
künftiger Bebebung solch gemeinschädlichen 
Unwesens bei Gutszerrümmerungen, über- 
baupt bei Veränßerungen liegender Grün- 
de von allen deßfallssgen Kauf= und Tausch- 
Kentrakten, wie auch von allen bierin von 
ibnen bisher gepflogenen Unterbandlungen 
für allezeit ausgeschlossen seyn, und sich von
	        
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