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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXXVI. Stuͤck. Muͤnchen, Sonnabend den 22. August 1807.
Allgemeine Verordnungen.
(Den Guͤterverkauf der Juden betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Nchoem Uns von Unserer Fränkischen
landesdirektion vorgestellt wird, welche Miß-
bräuche und Gefährden von den Juden beie
Güterzertrümmerungen auf dem tande ge-
trieben werden; so wollen Wir, bis auf fer-
nere Bestimmung über die Verhälmisse der
Juden, die nachfolgende, unter dem o.
Mai 1799 an die oberpfälzische Landes-Di-
rektion erlassene, und von dieser unter dem
10. Juni desselben Jahres ausgeschriebene
Vererdnung nicht nur erneuern, sondern
auch auf alle übrigen Theile Unseres König-
reiches ausdehnen.
München den 4. August 1807.
Max Josepb.
Freiherr von Monrgelas.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl.
von Krempelhuber.
Höchstlandesberrliche Verordnung.
Nachdem Seine Churfürstliche Durch-
laucht zu Pfalzbaiern, vi Releripti clemen-
tillimi cie dato Zo. Mai 1790, bei Geler
genbeit der von den Schuzjuden zu Sulzbürg
unterthänigst nachgesuchten Bestätigung des
freien Handels und Wandels mit Grundstü-
cken und Hofgürern, dann anderen Realitaͤ-
ten aus den zu böchsten Handen, und Einsicht
bierüber genommenen Akten mißfälligst erse-
ben, welch große Betrüge, Wucherei, und
Bedrückungen der Unterthanen zu deren und
des Staats emffindlichsten Nachtheile dabei
vorgegangen, wozu noch sogar in Geheim
von manchen subalternen Gerichtspersonen
sträflichst mitgewirket worden; als wird
biermit gnddigst verordner, daß sämtliche
Sulzbürger sowohl, als Oberpfälzische, und
Sulzachische Juden, ohne Ausnahme, zu
künftiger Bebebung solch gemeinschädlichen
Unwesens bei Gutszerrümmerungen, über-
baupt bei Veränßerungen liegender Grün-
de von allen deßfallssgen Kauf= und Tausch-
Kentrakten, wie auch von allen bierin von
ibnen bisher gepflogenen Unterbandlungen
für allezeit ausgeschlossen seyn, und sich von