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gen in besonderem Stande verein-
nahmet; und obwohl, nach dem Rechnungs-
Schematiem alle Quieszenzgehalte und Pen-
sionen ausschließend bei der Provinzial=
Haupt-Kasse verausgabt werden müssen,
und jene Einnahme dieser Ausgabe, nach
obenerwähntem allerhöchsten Reseripte, pun-
Ko VIII, zur Gegenposttion dienen soll; so
wollen dem unzeachtet Seine königliche Ma-
jestät noch genehmigen,
V. Daß diese Pensionen oder Qnieszenz=
Gebalte, wie bieber, Kommissions=
woise für die Provinzial: Haupt-Kasse be-
zablet, auch dort der Abzug verfüzet, und
die Aemter (wie andurch geschiebt) nur an-
gewiesen werden sollen, daß sie neben Ein-
sendung der Scheine im Totalbetrage statt
baar Geld mit Ende des Jahres die Abzü-
ge, mittelst einer mit den erwähnten Schei-
nen korrespondirenden Designation, zur
Provinzial: Haupt= Kasse zu übermachen
baben. München den 20. July 1807.
Königliches General-tandes-Kom-
missariat in Baiern, als Pro-
vinzial-Etats-Kuratel.
Neumayer. Frhr. v. Weichs. Frhr. v. Widnmann.
von Schmdger.
(Die Lottospiele betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Kenigs.
Es ist zur Anzeige gekommen, daß meh-
tere Individuen in der Fränkischen Provinz,
für eigene Rechnung sogenannte Wett-Kom-
toirs auf die in= und ausländischen kotto-
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Ziehungen halten, von den auswärtigen kot-
to: Direktionen Aufträge übernehmen, für
dieselben gegen ein gewisses Procent, Ein-
saze kollectiren, die Geld-Ueberschüsse ins
Ausland versenden, und sich mit beimlichen
Spielsammlungen abgeben. Alle diese Hand-
lungen sind, ibrer Natur nach, den beste-
benden lotto-Gesezen entgegen, und wer-
den, mit Hinweisung auf diese lezeeren, da-
mit Niemand mit der Unwissenheit sich ent-
schuldigen könne, biermit förmlich und aus-
drücklich, bei Bermeidung schwerer Verant--
wortung und angemessener Strafe, für im-
mer verboten. Unter diesem Verbote sind
auch die sogenannten Glückshafen, und das
Auespielen von Gütern, Waaren und Ef-
fekten, durch toose begriffen. Sämtliche
Unterehanen der Fränkischen Provinz haben
sich biernach zu achten, die Polizei Bebör-
den aber über die genaue Befolgung dieser
Verordnung streng und unauggesezt zu wa-
chen. Ansbach den 3. August r807.
Königlich Baierisches General=
tandes-Kommissartat in
Franken.
Graf von Thürheim.
Stürmer.
(Verkehrungen wider forsischädliche Raupenarten
betreffend. !)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Do sich einige schädliche Naupenarten in
den Kiesernwaldungen der Forstmeistereien
Gunzenbausen und Schwabach in diesem
Jahre in so großer Menge gezeigt baben,