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ferneren Ausuͤbung des Notariats amtes be-
londers empfohlen. "
Vermög der nämlichen Geseze kann je-
doch aus der wie immer errichteren Urkunde
ein Pfandrecht, oder sonst ein dingliches
Recht Gus reale) nicht anders erlangt wer-
den, als wenn die betreffende Urkunde dem
gebörigen Gerichtsstande vorgelegt, und da-
selbst protokollirt worden ist, wo dann vom
Tage der geschebenen Hinterlegung und Pro-
tokollirung das Pfandrecht oder sonstige
dingliche Recht zu wirken anfängt, und es
muß, wenn die Urkunde auf eine Realität
Beziebung bat, die Hinterlegung und Pro-
rokollirung derselben bei jenem Gerichts-
stande, in dessen Bezirke die Realitt ge-
legen ist, außerdem aber bei jenem Gerichts-
stande geschehen, unter welchem jeder der
Kontrahenten steber.
Seine königliche Majesicht baben jedoch
durch sernere allerhochste Entschließung vom
23. Juli dieses Jabres allergnädigst bewilli-
get, daß im Trientner-und Brixner-Bezirke
noch ferner dieses Gesez ausgesezt bleiben:
sobin erst mit dem 1. Jänner des künftigen
Jahres 1808 in verbindende Wirksamkeit
eintreten soll, wonach dann in beiden Be-
zirken Trient und Briren bis r. Jänner 1808
bei Konstituirung eines Pfand= und sonsti-
gen Realrechres die bisberigen dortigen Ge-
seze zur Richtschnur dienen. Welches den
königlichen tandgerichten zum eigenen Be-
nehmen und zur öffentlichen Kundmachung,
die auch in den eingezirkten Trientnerischen
1350
Patrimenialgerichten zu veranlassen ist, er-
öffnet wird. Innsbruck den 28. Juli 7307.
Königliches Baierisches Appel-
lationsgeriche in Tirol.
Freiherr von Longo kiebenstein P. A. V.
von Franzin.
Austrag .
an saͤmtliche Magistrate der Provinz
Baiern.
(Die Einbürgerung der Gewerbsleute betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachdem Seine königliche Masestät kei-
nen Unterschied unter jenen gestatten, wel-
che durch neue allerhöchste Gnade die Be-
fugniß zur Betreibung eines Gewerbes er-
balten haben, eder ferner erhalten, und
denen, welche solche durch Cession an sich
gebracht baben; sondern allergnäádigst wol-
len, daß sene, wie diese, das große oder
kleine Bürgerrecht (ein Unterschied, der
nur rücksichtlich der Taxen zur Erleichte-
rung der weniger Vermöglichen, ohne Ver-
schiedenbeit der Befugnisse und Persenal-=
tasten, gestattet ist) in den Orten ihrer
Ansäßigmachung nehmen müssen, und die-
ses zu thun oder zu unterlassen, ihrer Will-
kübr niche überlassen werden soll; so erhal-
ten sämtliche Magistrate, und die an ihre
Stelle getretenen einzelnen Bürgermeister
den Auftrag, die gewerbtreibenden Indiri-
duen ihrer Gemeinde, welche sich noch nicht
in bürgerlichem Verbande befinden, anzu-
balren, das Bürgerrecht, samt allen daraus
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