1361
Koͤniglich-Baierisches
1362
Regierungsblatt.
XIXXVItück. München, Sonnabend den 29. August 1807.
Allgemeine Verordnungen.
(Dle Anstellung der Landgerichts-Prokuratoren als
Patrimonsal-Gerichrehalter betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch mehrere Unserer Entscheidung vorge-
legte Anfragen über die Anstellung und Bei-
behaltung der Landgerichts-Prokuretoren zu
Patrimonial-Gerichtshaltern sind Wir veran-
laßt, im Allgemeinen zu erklären:
I. Unter der Berrachtung, wonach der
Advokat, welcher zum Gerichtshalter benannt
wird, gemäß Unserer Verordnung vom 6. Juni
abhin im #1. Art. der Ausübung der Advo-
karur entsagen solle, sind zwar auch die Land-
Ferichts-Prokuratoren, als eigentliche Landge-
richts-Advokaten begriffen; rücksüchtlich dieser
2. trikt sohin dieselbe gesezliche Regel ein,
insoferne solche Prokuratoren bei den größeren
Candgerichten so viele Advokaturgeschäfte haben,
daß die erfoderliche Thätigkeit bei der Gerichts-
Verwaltung von denselben nicht zu erwarten
wäre; besonders
3. wenn der Bezirk des Parrimonialgerich-
tes von bedeutendem dußeren und Geschäfte-
Umfange ist; nicht minder
4. wenn bei besonderen Berrachtungen der
in einem Fandgerichte rielfältiger verkommen=
den Rechtestreite, womit das eigene Interesse
des Patrimonial-Gerichtsherrn in Verbindung
steher, es bedenklich wäre, den dabei streiten-
den Prokurator zum Richteramte in dem Be-
zirke desselben Landgerichtes zuzulassen.
§. Dahingegen, in so ferne die vorbemerkten
besonderen Anstände nicht eintreten, und da
mehrere andere Beweggründe, wonach Wir
die Ausübung der Advokatur mit der Ver-
waltung der Patrimonialgerichtsbarkeit als un-
vereinbarlich erkláret haben, nur die Advokaten
bei den höheren Landesjustizstellen betreffen;
so geben Wir geeigneten Ausnahmen von die-
ser Regel rücksschtlich der Landgerichts-Pro-
kuratoren statt, und
6. überlassen den einschlägigen Landesstellen,
welchen die Bestätigung der Gerichtshalter auf-
etragen ist, in Fällen, wo von den Parri-
monial-Gerichtsherren Landgerichts-Prokura-
toren zur Gerichtsverwaltung in Vorschlag
Hebracht werden, zu erwägen, ob solcher Vor-
schlag nach den oben erklärten Betrachtungen
stan finde, und solchem nach den geeigneten
Bescheid zu ertheilen, oder etwaige besondere
Anstände Unserer näheren Enrscheidung bericht##
lich vorzumagen, München den 23.Juli1 0
Max Joseph.
Graf Morawitzky.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl.
von Rauffer.