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Dile Einquartlerung der Offiziers = Famllien be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Ueber die Uns vorgelegten Anfragen wegen
der Einquartierung der Offiziers-Familien be-
schließen Wir, daß es deßfalls bei den Be-
stimmungen des allgemeinen Quartier= und
Marsch-Reglements vom #1. August 1779
bis auf weiters seln normatives Verbleiben
habe. Hiernach haben also
a. die Frauen der sich lm Felde befindenden
Ofsiziers, oder der mit diesen in gleicher Ach-
tung stehenden Milirär-Individuen keine An-
sprüche auf Einquartierung zu machen.
b. Die Weiber der sich im Felde befinden"
den Unter Offziers und Gemeinen können,
da sie in den Kasernen Quartier und Brod
entweder in Geld, oder in Natur erhalten,
gleichfalls keinen weiteren Unterstüzungs-Bei-
trag verlangen.
c. Die Offiziers der zurückgebliebenen De-
pots, welche nicht aus ihren Garnisons= Or-
ten, oder sonstigen stäten Standpunkten ver-
legt, und anderswohin kommandirt werden,
haben sich ihre Quartiere selbst anzuschaffen,
oder, wenn sie ausmarschiren, aber wieder
in ihre vorigen bestimmten Garnisonen, oder
Sctandpunkte frisch einrücken, nach dem C. 6.
Art. 1. des erwähnten Reglements nur auf
14 Tage das Obdach zu empfangen.
d. Den Offtziers jener Depots aber, welche
aus ihren Garnisonen nach den dermaligen
Umständen nur einsweil, und unbestimme
anderswohin kommandirt werden, sohin sich
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dort nicht in bestimmten Stand= oder Garni-
sons-HOrten, wie es mit mehreren Depots der
Fall ist, besinden, muß nach der welteren Be-
stimmung des obigen Paragraphs das Quar-
tiec angewiesen werden; was sie jedoch an
Sneise und Trank genießen, sollen sie nach
dem C. §. des 2. Art. baar bezahlen. Mün
chen den 9. August 1807.
Max Josepb.
Freiherr von Montgelas.
#Af könlglichen allerhdchsten Befehl.
von Flad.
(Das Thersperr-Geld detreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Das Thorsperr-Geld, welches in Unseren
dlteren Erblanden bereits allgemein aufgeho-
ben ist, wird hierdurch auch in allen übrigen
Theilen Unseres Königreiches aufgehoben.
München den 11. August 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Monrgelas.
Auf kbniglichen alerhdchsten Befehl.
von Krempelhuber.
...
Provinzial-Verordnungen.
(Die Hilfsvollstreckung bei lehenberrlichen konsen
tirten Schulden in der Provinz Bamberg be-
treffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachstehende allerhöchste Verordnung von
3. dieses Monats, wodurch die Befugnisse de
Civil-Gerichtsstellen, so wie jene der Lehen
Behörden der Previnz Bamberg, in Aust
hung der lehenherrlich konsenrirten Schulde