Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Dile Einquartlerung der Offiziers = Famllien be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Ueber die Uns vorgelegten Anfragen wegen 
der Einquartierung der Offiziers-Familien be- 
schließen Wir, daß es deßfalls bei den Be- 
stimmungen des allgemeinen Quartier= und 
Marsch-Reglements vom #1. August 1779 
bis auf weiters seln normatives Verbleiben 
habe. Hiernach haben also 
a. die Frauen der sich lm Felde befindenden 
Ofsiziers, oder der mit diesen in gleicher Ach- 
tung stehenden Milirär-Individuen keine An- 
sprüche auf Einquartierung zu machen. 
b. Die Weiber der sich im Felde befinden" 
den Unter Offziers und Gemeinen können, 
da sie in den Kasernen Quartier und Brod 
entweder in Geld, oder in Natur erhalten, 
gleichfalls keinen weiteren Unterstüzungs-Bei- 
trag verlangen. 
c. Die Offiziers der zurückgebliebenen De- 
pots, welche nicht aus ihren Garnisons= Or- 
ten, oder sonstigen stäten Standpunkten ver- 
legt, und anderswohin kommandirt werden, 
haben sich ihre Quartiere selbst anzuschaffen, 
oder, wenn sie ausmarschiren, aber wieder 
in ihre vorigen bestimmten Garnisonen, oder 
Sctandpunkte frisch einrücken, nach dem C. 6. 
Art. 1. des erwähnten Reglements nur auf 
14 Tage das Obdach zu empfangen. 
d. Den Offtziers jener Depots aber, welche 
aus ihren Garnisonen nach den dermaligen 
Umständen nur einsweil, und unbestimme 
anderswohin kommandirt werden, sohin sich 
  
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dort nicht in bestimmten Stand= oder Garni- 
sons-HOrten, wie es mit mehreren Depots der 
Fall ist, besinden, muß nach der welteren Be- 
stimmung des obigen Paragraphs das Quar- 
tiec angewiesen werden; was sie jedoch an 
Sneise und Trank genießen, sollen sie nach 
dem C. §. des 2. Art. baar bezahlen. Mün 
chen den 9. August 1807. 
Max Josepb. 
Freiherr von Montgelas. 
#Af könlglichen allerhdchsten Befehl. 
von Flad. 
(Das Thersperr-Geld detreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Das Thorsperr-Geld, welches in Unseren 
dlteren Erblanden bereits allgemein aufgeho- 
ben ist, wird hierdurch auch in allen übrigen 
Theilen Unseres Königreiches aufgehoben. 
München den 11. August 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Monrgelas. 
Auf kbniglichen alerhdchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
... 
Provinzial-Verordnungen. 
(Die Hilfsvollstreckung bei lehenberrlichen konsen 
tirten Schulden in der Provinz Bamberg be- 
treffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachstehende allerhöchste Verordnung von 
3. dieses Monats, wodurch die Befugnisse de 
Civil-Gerichtsstellen, so wie jene der Lehen 
Behörden der Previnz Bamberg, in Aust 
hung der lehenherrlich konsenrirten Schulde
	        
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