Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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hingegen soll dasselbe die Immission in die 
Lehensgefaͤlle, oder dic Sequestration des Le- 
hens eher nicht, als nach vordersamstigem 
Benehmen mit dem Lehenhofe um seine Erin- 
nerung erkennen, und 
7. der Vollzug eines solchen Erkenntnisses, 
wenn es in Rechtskraft erwachsen ist, muß. 
der administrativen Lehen-Behörde, wegen 
der mannigfaltigen Beziehungen auf den Un- 
terschied der lehenbaren, und lehendhulichen 
Objekee, und auf das Zweck mäßige in der An- 
ordnung und Ausführung der Immission, oder 
Sequestration, überlassen werden. Des En- 
des sey in derglelichen Fällen von Unsecem 
Hofsgerichte das geeignete Ersuchen um den 
Vollzug des rechtskräftigen Erkenntnißes an 
Unsere Landesdirektion zu stellen. 
8. Unser Hosgericht sey die kompetente 
Nichterstelle, welche über die Eröffnung des 
Konkurses mehrerer behenschuldfoderungen, 
über ihre Liquidität, und Ordnung des Vor- 
zuges zu erkennen hat. Dabei muß dasselbe 
die nöthigen Erluterungen über den Werth 
des Lehens, und seiner Erträgniße, wie auch 
die etwaige Erinnerungen für das Interesse 
Unseres Lehenhofes von Unserer Laudesdirek- 
tion, mittelst geeigneten Benehmens, erholen. 
r. Nach der Aunalogie der vorstehenden 
Beschlüße, in Betreff der von Unserem Lehen- 
hofe unmittelbar relevirenden Lehen, sey auch 
das richterliche und administcative Verfahren 
in Hinsicht auf andere Lehenherren, welchen 
die Konsens-Ectheilung gesezmäßig zusteher, 
gleichmäßig zu bemessen. Jedoch 
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tlo. sind von der der Administrativ-Behbrde 
zugestandenen Befugzniß des Vollzuges der 
richterlichen Erkenntniße auswärtige, wie auch 
jene Lehenherren, welchen die erfoderliche obrig- 
keitliche Autorität mangelt, ausgeschlossen. 
In solchen diese betreffenden Fällen ist das 
richterliche Erkenntniß bei den von Unserem 
Lehenhofe mittelbar relevirenden Lehen durch 
Unsere Landesdirektion, bei anderen Lehen 
aber durch die erkennende Richterstelle selbst 
zu vollziehen. 
Durch genaue Becbachtung dieser Unserer 
Beschlüße, welche Wir auch Unseren Bamber= 
ger-Landes-Justizstellen minheilen, werdet ihr 
allen Kompetenz: Konflikten zuvor zu kommen, 
und die Anwendung des für den Kredit in der 
Provinz wichigen Gesezes nach dem Haupt- 
Gestichespunkte der Justizpflege zu bemessen 
wissen. München den 3. August 1807. 
Marx Josepb. 
Graf Morawizky. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl. 
von Rauffer. 
(Dle Keller-Wisitation bei den ständischen Bräu- 
häusern in der Provinz Baiern betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem die amntliche Anzeige eingelaufen 
ist, daß bei ständischen Braduhäusern das 
Schenkbier unter dem Märzenbier ausgeschenkt 
werde, und dieses nur durch bisher unterblie- 
bene Aufscht geschehen konnte; so wird, die- 
sem Unfuge zu begegnen, verordnet, daß bei 
den ständischen Beuhäusern, wie bei den ge- 
meinen, die Keller= Wisikation nach vollende-
	        
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