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hingegen soll dasselbe die Immission in die
Lehensgefaͤlle, oder dic Sequestration des Le-
hens eher nicht, als nach vordersamstigem
Benehmen mit dem Lehenhofe um seine Erin-
nerung erkennen, und
7. der Vollzug eines solchen Erkenntnisses,
wenn es in Rechtskraft erwachsen ist, muß.
der administrativen Lehen-Behörde, wegen
der mannigfaltigen Beziehungen auf den Un-
terschied der lehenbaren, und lehendhulichen
Objekee, und auf das Zweck mäßige in der An-
ordnung und Ausführung der Immission, oder
Sequestration, überlassen werden. Des En-
des sey in derglelichen Fällen von Unsecem
Hofsgerichte das geeignete Ersuchen um den
Vollzug des rechtskräftigen Erkenntnißes an
Unsere Landesdirektion zu stellen.
8. Unser Hosgericht sey die kompetente
Nichterstelle, welche über die Eröffnung des
Konkurses mehrerer behenschuldfoderungen,
über ihre Liquidität, und Ordnung des Vor-
zuges zu erkennen hat. Dabei muß dasselbe
die nöthigen Erluterungen über den Werth
des Lehens, und seiner Erträgniße, wie auch
die etwaige Erinnerungen für das Interesse
Unseres Lehenhofes von Unserer Laudesdirek-
tion, mittelst geeigneten Benehmens, erholen.
r. Nach der Aunalogie der vorstehenden
Beschlüße, in Betreff der von Unserem Lehen-
hofe unmittelbar relevirenden Lehen, sey auch
das richterliche und administcative Verfahren
in Hinsicht auf andere Lehenherren, welchen
die Konsens-Ectheilung gesezmäßig zusteher,
gleichmäßig zu bemessen. Jedoch
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tlo. sind von der der Administrativ-Behbrde
zugestandenen Befugzniß des Vollzuges der
richterlichen Erkenntniße auswärtige, wie auch
jene Lehenherren, welchen die erfoderliche obrig-
keitliche Autorität mangelt, ausgeschlossen.
In solchen diese betreffenden Fällen ist das
richterliche Erkenntniß bei den von Unserem
Lehenhofe mittelbar relevirenden Lehen durch
Unsere Landesdirektion, bei anderen Lehen
aber durch die erkennende Richterstelle selbst
zu vollziehen.
Durch genaue Becbachtung dieser Unserer
Beschlüße, welche Wir auch Unseren Bamber=
ger-Landes-Justizstellen minheilen, werdet ihr
allen Kompetenz: Konflikten zuvor zu kommen,
und die Anwendung des für den Kredit in der
Provinz wichigen Gesezes nach dem Haupt-
Gestichespunkte der Justizpflege zu bemessen
wissen. München den 3. August 1807.
Marx Josepb.
Graf Morawizky.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl.
von Rauffer.
(Dle Keller-Wisitation bei den ständischen Bräu-
häusern in der Provinz Baiern betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachdem die amntliche Anzeige eingelaufen
ist, daß bei ständischen Braduhäusern das
Schenkbier unter dem Märzenbier ausgeschenkt
werde, und dieses nur durch bisher unterblie-
bene Aufscht geschehen konnte; so wird, die-
sem Unfuge zu begegnen, verordnet, daß bei
den ständischen Beuhäusern, wie bei den ge-
meinen, die Keller= Wisikation nach vollende-