Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1369 
ter Sudzeit durch die Landgerichte, mittelst 
geeigneter Bestellung, soll vorgenommen, 
und so lange ein Vorrath an Schenkbier vor- 
handen ist, das Ausschenken und der Verkauf 
des Märzenbiers nicht darf gestattet werden. 
Sollte sich enedecken, daß Schenkbier nebst 
dem Märzenbier, oder ersteres um den Saz 
des Märzenbiers verleitgegeben wird, so tritt 
die Konfiskarion des Schenkbiers, und sonst 
geeignete Bestrafung ein. München den 7. 
August r807. 
Königliche Landes-Direktion 
in Baiern. 
Kreiherr von Weschs. 
Rainprechter. 
— 
  
(Dle Rücklassenschaften der Armen in der Provinz 
Neuburg betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Do eine vieljährige Erfahrung bewährte, 
daß viele Scheinarme selbst bei der genauesten 
Aufsicht der Polizei= Behörden ständiges 
Almosen aus den Armen= Iustituten und 
Pfründen von den Sltiftungen zu erschleichen 
wissen, und diese Unterstüzungen mehrere 
Jahre hindurch zum Nachtheil der Mehrbe- 
dürftigen genießen, wodurch nicht nur der 
Wille der Stifter vereitelt, sondern auch der 
wahre Arme zum gerechten Aergerniß des Pub- 
likums gefährdet wird, so hat man sich zur 
Entfernung dieses Uebelstandes bewogen ge- 
sunden, Nachseeheudes zu verordnen: 
1. Bei Sterbfällen der Armen, so von 
einem Armen-JInstitute, Armen= Kasse oder 
— 
137% 
aus einer milden Stistung Almosen bezogen 
haben, wird hiemie den berreffenden königli- 
chen Landgerichten und Pollzei= Aemtern die 
Obsignation,, Inventurs= und ganze Räck- 
lassenschafts = Abhandlung übertragen, und 
werden 
2. diese Aemter angewiesen, bei der Auf- 
nahme der Armen in die Armen-Institute, 
oder in Pfründen-Bezüge, wenn die Pfrün- 
den nicht Familien= Glieder der Slifter be- 
sizen, das ganze bekannte Vermögen genauest 
zu verzeichnen, die Rücklassenschaften nach 
ihrem Tode wieder aufzunehmen, und von- 
selben, unter obiger Ausnahme der Familien- 
Pfründen in Fällen, wo keine bedürftigen Des- 
zendenten r. Grades oder Ehegatten vorhanden 
sind, so viel den Armen-Instituten, Seif- 
tungen, Pfründen und Krankenhäusern, un- 
ter Benehmung mit den betrefsenden Verwal- 
tungen, vergüter werden solle, wie viel die 
verstorbenen Individuen gedachten Wohltha- 
tigkeits-Institucen gekostet haben. 
Sämtliche königliche Landgerichte und Po- 
lizei Aemter haben auf diese Rücklassen- 
schaften genauest zu wachen, und jährlich 
hierorts berichtlich anzuzeigen, wie hoch sich 
die Entschddigungs-Summen belaufen, s 
auf vorgeschriebene Art für die betreffenden 
Institute acquirirt wurden. Meuburg den 
12. August 1807. 
Koͤnigliche Landes-Direktion.. 
in Neuburg. 
Graf von Tassis. 
von Heckel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.