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ter Sudzeit durch die Landgerichte, mittelst
geeigneter Bestellung, soll vorgenommen,
und so lange ein Vorrath an Schenkbier vor-
handen ist, das Ausschenken und der Verkauf
des Märzenbiers nicht darf gestattet werden.
Sollte sich enedecken, daß Schenkbier nebst
dem Märzenbier, oder ersteres um den Saz
des Märzenbiers verleitgegeben wird, so tritt
die Konfiskarion des Schenkbiers, und sonst
geeignete Bestrafung ein. München den 7.
August r807.
Königliche Landes-Direktion
in Baiern.
Kreiherr von Weschs.
Rainprechter.
—
(Dle Rücklassenschaften der Armen in der Provinz
Neuburg betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Do eine vieljährige Erfahrung bewährte,
daß viele Scheinarme selbst bei der genauesten
Aufsicht der Polizei= Behörden ständiges
Almosen aus den Armen= Iustituten und
Pfründen von den Sltiftungen zu erschleichen
wissen, und diese Unterstüzungen mehrere
Jahre hindurch zum Nachtheil der Mehrbe-
dürftigen genießen, wodurch nicht nur der
Wille der Stifter vereitelt, sondern auch der
wahre Arme zum gerechten Aergerniß des Pub-
likums gefährdet wird, so hat man sich zur
Entfernung dieses Uebelstandes bewogen ge-
sunden, Nachseeheudes zu verordnen:
1. Bei Sterbfällen der Armen, so von
einem Armen-JInstitute, Armen= Kasse oder
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aus einer milden Stistung Almosen bezogen
haben, wird hiemie den berreffenden königli-
chen Landgerichten und Pollzei= Aemtern die
Obsignation,, Inventurs= und ganze Räck-
lassenschafts = Abhandlung übertragen, und
werden
2. diese Aemter angewiesen, bei der Auf-
nahme der Armen in die Armen-Institute,
oder in Pfründen-Bezüge, wenn die Pfrün-
den nicht Familien= Glieder der Slifter be-
sizen, das ganze bekannte Vermögen genauest
zu verzeichnen, die Rücklassenschaften nach
ihrem Tode wieder aufzunehmen, und von-
selben, unter obiger Ausnahme der Familien-
Pfründen in Fällen, wo keine bedürftigen Des-
zendenten r. Grades oder Ehegatten vorhanden
sind, so viel den Armen-Instituten, Seif-
tungen, Pfründen und Krankenhäusern, un-
ter Benehmung mit den betrefsenden Verwal-
tungen, vergüter werden solle, wie viel die
verstorbenen Individuen gedachten Wohltha-
tigkeits-Institucen gekostet haben.
Sämtliche königliche Landgerichte und Po-
lizei Aemter haben auf diese Rücklassen-
schaften genauest zu wachen, und jährlich
hierorts berichtlich anzuzeigen, wie hoch sich
die Entschddigungs-Summen belaufen, s
auf vorgeschriebene Art für die betreffenden
Institute acquirirt wurden. Meuburg den
12. August 1807.
Koͤnigliche Landes-Direktion..
in Neuburg.
Graf von Tassis.
von Heckel.