Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1373 
laufen doch noch immer Auleihens-Tabellen 
ein, welche entweber von den Geriches: Be- 
hörden nicht in der vorgeschriebenen Form ver- 
saßt sind, oder von den administrativen Be- 
hörden nicht mit dem aubefohlenen besonderen 
Gutachten, und der Baarschafts-Anzeige 
begleitet werden. « 
Es werden daher die einen, wie die ande- 
ren zur genauen Beobachtung jener Instrukr 
tion, sonderbar des pten und agten Para- 
hraphs noch einmal, und mit dem Beisaze 
angewiesen, daß von nun an alle nicht nach 
dem Formulare verfaßten, oder nicht mit dem 
vorschrifmmäßigen, besonderen Gutachten, 
und der Baarschafts-Anzeige begleiteten An- 
wihens= Tabellen durch einen Kangleibothen 
auf Kosten des sehlenden Amces zur Umdu= 
derung, oder zum Ersaze des Mangelnden 
werden zurückgeschickt werden. 
Jenes besondere doppelte Gutachten, samt 
der Anzeige der Baarschaft, muß in jedem 
Falle, es möägen der Kapitalsucher mehrere, 
oder nur einer seyn, beigelegt, auf gewöhn- 
liches Papier geschrieben, und nach der im 
#azsten §. enthaltenen Form verfaße, mithin 
die Anzeige auf die erste Seite des Bogens, 
das Gutachten auf die zweite gesezkt, und die 
dritte zur Beisügung der Entschliebung leer 
gelassen werden. 
München den 20. August 1807. 
Königlicher Kirchen = Administrs- 
tions-Rath in Baiern als Stif= 
tungs-Kuratel. 
Graf zu Lodron. Stollnreuther. 
Christmann,. 
Ilg. 
  
1374 
Bekanntmachungen. 
(Die mittlere Gerichtsbarkeit von Sternstein in 
der oberen Pfalz betreffend.) 
Im Ramen Seiner Majestät des Königs. 
Vermög der Rheinischen Bundes Akte, 
und der darnach bemessenen königlichen De- 
klararion vom 19. März des gegenwärtigen 
Jahres über die staarsrechtlichen Verhältnisse 
sämtlicher, der Baierischen Souveränität un- 
terworfenen Fürsten 2c. ist dem Herrn Fürsten 
von Lobkowiz unter den ihm verbliebenen Be- 
fugnissen in Bezlehung auf die mediatisirte 
Grafschaft Sternstein auch das Recht 
der mittleren Gerichtsbarkeit zuge- 
standen worden. 
Da aber der Herr Fürst von Lobkowiz nun- 
mehr auf diese mittlere Gerichtsbarkeit Be- 
dingnißweise Verzicht geleistet hat, und Sei- 
ne königliche Majestät gemäß eines aller- 
höchsten Reseripts vom 23. Juni des laufen- 
den Jahres in die gesezte Bedingniß einge- 
williget haben; so schreitet jezt das ke- 
nigliche Hofgericht der oberen Pfalz 
indie Verwaltung dermittleren Ge- 
richtsbarkeit von Sternstein im ks= 
niglichen Namen ein, und die bisheri- 
gen Funktionen des oberämtlichen Rathekollee 
giums zu Neustadt au der Waldnaab hören 
dagegen zu gleicher Zeic auf. 
Dieser Vorgang wird hierdurch allgemein 
bekannt gemacht, damit sich Jedermann, ins- 
besondere aber die Sternsteinischen Unterbe- 
hörden, dann die streitenden Theile, und ihre
	        
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