Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

228  Einreden  in  Wechselsachen.

Gesichtspunkte,  beziehungsweise  Hauptgruppen  zu
bringen  und  in  solchem  Zusammenhange  den  Umfan
ihrer  rechtlichen  Wirkung  zu  bestimmen,  wobei  nach
dem  praktischen  Bedürfnisse  einzelne  Einreden  wegen
ihrer  Wichtigkeit  oder  ihres  häufigen  Vorkommens,
oder  wegen  der  Verschiedenheit  bestehender  Ansichten
besonders  berücksichtigt  werden  sollen.

I.  Die  aufschiebende  Einrede  der  wechselmäßigen  Prolongation.


Wie  die  Einreden  überhaupt  entweder  aufschiebender
  oder  zerstörlicher  Natur  sind,  so
verhält  es  sich  auch  mit  den  aus  dem  Wechselrechte
hervorgehenden  Einreden.

Die  Hinausschiebung  der  Zahlungszeit  oder
die  Stundung  (Prolongation)  ist  nach  Wechselrecht
zu  beurtheilen,  wenn  dieselbe  wechselmäßig,  d.  i.
auf  dem  Wechselbriefe  vorgemerkt  ist.  Die  Natur
und  Wirkung  einer  wechselmäßigen  Erklärung
ist  aus  dem  Wechselrechte  zu  bestimmen;  in  dem  bezeichneten
  Falle  kommt  eine  solche  Erklärung  in
ihrem  Verhältnisse  zu  einem  wesentlichen  Wechselerfordernisse,
  der  Zahlungszeit  (DW.  Art.
Ziff.  4  u.  Art.  96  Ziff.  4),  in  Betracht.  Der  aus
einer  wechselmäßigen  Prolongation  entnommene  Einwand
  beruht  daher  im  Wechselrechte.

Die  wechselmäßige  Prolongation  wirkt  zu  Gunsten
  des  Acceptanten  eines  gezogenen,  sowie  des
Ausstellers  eines  eigenen  Wechsels  einem  jeden
Wechselgläubiger  gegenüber,  der  in  die  Prolongation
gewilligt  hat,  man  mag  dieselbe  als  Hinausschiebung
  der  wechselmäßigen  Verfallzeit  oder
bloß  als  Aufschiebung  der  rechtlichen  Verfolzung
  des  wechselmäßigen  Anspruches  aufassen.
  Ueber  diese  Sireitfr  e  vgl.  v.  Brauer
im  Arch.  f.  DW  VW½  f

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