228 Einreden in Wechselsachen.
Gesichtspunkte, beziehungsweise Hauptgruppen zu
bringen und in solchem Zusammenhange den Umfan
ihrer rechtlichen Wirkung zu bestimmen, wobei nach
dem praktischen Bedürfnisse einzelne Einreden wegen
ihrer Wichtigkeit oder ihres häufigen Vorkommens,
oder wegen der Verschiedenheit bestehender Ansichten
besonders berücksichtigt werden sollen.
I. Die aufschiebende Einrede der wechselmäßigen Prolongation.
Wie die Einreden überhaupt entweder aufschiebender
oder zerstörlicher Natur sind, so
verhält es sich auch mit den aus dem Wechselrechte
hervorgehenden Einreden.
Die Hinausschiebung der Zahlungszeit oder
die Stundung (Prolongation) ist nach Wechselrecht
zu beurtheilen, wenn dieselbe wechselmäßig, d. i.
auf dem Wechselbriefe vorgemerkt ist. Die Natur
und Wirkung einer wechselmäßigen Erklärung
ist aus dem Wechselrechte zu bestimmen; in dem bezeichneten
Falle kommt eine solche Erklärung in
ihrem Verhältnisse zu einem wesentlichen Wechselerfordernisse,
der Zahlungszeit (DW. Art.
Ziff. 4 u. Art. 96 Ziff. 4), in Betracht. Der aus
einer wechselmäßigen Prolongation entnommene Einwand
beruht daher im Wechselrechte.
Die wechselmäßige Prolongation wirkt zu Gunsten
des Acceptanten eines gezogenen, sowie des
Ausstellers eines eigenen Wechsels einem jeden
Wechselgläubiger gegenüber, der in die Prolongation
gewilligt hat, man mag dieselbe als Hinausschiebung
der wechselmäßigen Verfallzeit oder
bloß als Aufschiebung der rechtlichen Verfolzung
des wechselmäßigen Anspruches aufassen.
Ueber diese Sireitfr e vgl. v. Brauer
im Arch. f. DW VW½ f
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