Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Es ist Unserer Aufmerksamkeit ferner nicht 
enrgangen, daß durch die bisher zu weit aus- 
gedehnte Befügniß der Nichtärzte zum Imp- 
sungs-Geschäfte, welche mit den Kennzeichen 
der wahren Schuzpoken nicht immer gehörig 
vertraut, in der. nöthigen Untersuchung des 
Erfolges der Impfung selten genau genug, 
überhaupt bei diesem. wichtigen Geschäfte. nicht 
in Pflichren, mithin auch nicht verantwortlich 
waren, sehr oft die sogenannten falschen Kuh- 
poken stau der wahren verbreitet, die damit 
heimpften Individuen vor der nachkommen- 
den Kindsblattern= Krankheit nicht gesicherr, 
und auf diese Art häufige und schadliche Zwei- 
sel gegen die unfehlbare Schuzkraft der aͤchten 
Vaccine errege wurden. 
Wir sfinden Uns dadurch bewogen, die 
Kindsblattern: Seuche für die Zukunft durch 
eine allgemeine und gesezliche Einführung der 
Schuzpoken= Impfung gänglich aus Unseren 
Etaaten zu verbannen, und durch Beseitigung 
aller Anstände das Verfahren dabei, zur voll- 
Tommenen. Sicherstellung Unserer Umerthanen, 
auf eine solche. Axrt zu reguliren, daß hin- 
für über den Erfolg jeder einzeln gemachten 
Impfung kein Zweifel obwalten könne. 
In dieser Hinsicht, und aus vollkommener 
Ueberzeugung, das physische Wchl der Be- 
wohnex Unserer Staaten dadurch ganz vorzuͤg- 
lich zu befördern, verordnen Wir: 
F. u. Alle diejenigen Unserer Unterthanen, 
welche das dritte Jahr bereits zurückgelegr ha- 
ben, weder die Hindsblattern gehabt- noch 
mit Schuzpocken geimpst. wunen, mülsen mit 
lezteren den ersten Tag des Monats Juli im 
künfstigen Jahre 1 os geimpft seyn. 
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G. 2. Eben so muͤssen in Zukunft alle Kin- 
der, welche den ersten Juli eines jeden Jah- 
res das dritte Jahr vollzaͤhlig erreicht haben, 
mit den Schuzpocken geimpft seyn. 
§. 3. Zum genauen Vollzuge dieser Unse- 
rer allerhöchsten Verordnung muß das Alter 
der Impfungsfähigen Kinder aus den pfarrli- 
chen Taufbüchern erhoben, den berressenden. 
Gerichtsstellen und Physikern übergeben, und 
durch die den lezteren zur Führung eigener 
Geburtslisten nächstens zu ertheilenden Vor- 
schriften und Tabellen kontrollirt werden. 
I. 4. Um der gegenwärtigen Verordnung 
den gehörigen Nachdruck zu geben, finden 
Wir nochwendig, die saumseligen und wider- 
sezlichen mit angemessener Geldstrase zur An- 
nahme des Guten zu bestimmen; und · befeh- 
len daher: 
a. Daß von einem jeden Kinde. wesches 
mit dem ersten Juli eines jeden Jahres 
schon volle drei Jahre alt geworden, ohne 
bie dahin mitden Schuzpecken geimpfe zu 
seyn, eine den Vermögens= Umsständen 
angemessene Geldstrafe von 2 fl. bis 3 fl. 
erhoben werden soll. 
Daß nach Verlaufe eines Jahres (d. 
I. wenn am ersten Juli des darauf fol- 
genden Jahres, an welchem das Kind 
vier volle Jahre zählt, die Schuzpocken- 
Impfung noch nicht vorgenommen seyn 
sollte) die vorige Geldstrafe um die Hälf- 
te erhöhet, und, wenn die Impfung im- 
mer unterlassen wird, jaͤhrlich damit bis 
zum secheren, dann zweiährig bis zum 
achten, jeheuten und zwölften Jahre 
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