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fortgefahren werden müsse, wie nachfol-
gender Entwurf zeiget:
Minimum. Maximum.
der Strafe nach Verlaufe des dricten Jahres
1 fl. g fl.
nach Verlaufe des vierten Jahres
1 fl. Zo kr. 12 fl.
nach Verlaufe des fünften Jahres
2 fl. 16° fl.
nach Verlaufe des sechs-und siebenten Jahrs
2 fl. zo kr. 20 fl.
nach Verlaufe des achten und neunten Jahres
3 fl. 24 fl.
nach Verlaufe des zehnten und eilften Jahres
3 fl. Zo kr. 28 fl.
nach Verlaufe des zwoͤlften Jahres
4 fl. 32 fl.
Diese nach dem zwölsften Jahre des Alters
eines zu impfenden Subjektes festgesezte Geld-
strafe bleibt die alljährliche bis zur erfolgen-
den Impfung.
. Von denjenigen, welche nach O. r. straf
bar werden, wird die Geldstrase, rück-
sichtlich ihres Alters, nach gleicher Norm
eingeheischt.
d. Von jenen Subjekten, welche Almosen
beziehen, oder aus Gemeindekassen er-
nähret werden, wird diese Geldstrafe,
Falls sie in solche verfallen sollten, durch
Abzug nach dem Mimmmum erhoben.
e. Da für die in öffentlichen Findel: Wai-
sen= und Erziehungs= Häusern befindli-
chen Kinder, die Schuzpocken-Impfung
schon gesejlich eingeführe ist, und, wo
dieß bisher noch nicht geschehcn, hiemit
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verordnek wird; so treffen die eben be-
stimmten Geldstrafen, die säumigen und
widersezlichen Aeltern, oder Dflegältern
und Vormünder bis nach Verfluße des
achtzehnten Jahres des zu Impfenden,
von welchem Zeitpunkte die Strafen auf
Rechnung des lezteren gehen, wenn der-
selbe die unter obrigkeitlichem Schuze
ihm noch einmal angebotene Impfung
auesschlagen sollte.
. Von dieser Geldstrafe sind ausgenom-
men diejenigen Subjekte, welche wenig-
stens dreimal in einem, nach dem Gut-
befinden des Arzrtes, mehrere Monate
voneinander abstehenden Zwischenraume
mit Schuzpocken zu impfen versucht wur-
den, ohne daß doch die Impfung hafte-
te, oder ächte Schuzpocken entstanden:
desgleichen jene, an welchen die Imp-
fung wegen besonderer Umstände, Kränk-
lichkeit u. d. gl. unterlassen werden mußte.
Doch muß man sich über einen, wie den
anderen Fall jederzeit durch ein legales
Zeugniß eines zur Schuzpocken-Impfung
in Zukunft berechtigten Arztes rechrfer-
tigen.
g. Die nach Lit. a. von 1 fl. als Mininuum
bis zu 38 fl. als Maximum bestimmten
Geldstrafen bleiben in ihrer individuellen
Anwendung, und Modifikation auf den
Vermögens-Zustand eines Straffälligen,
dem gewissenhaften Ermessen der betref-
seenden Obrigkeiten, welche in den Städ-
ten die gefreiten und städtischen Gerichts-
behörden, auf dem Lande aber, ehne
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