Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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fortgefahren werden müsse, wie nachfol- 
gender Entwurf zeiget: 
Minimum. Maximum. 
der Strafe nach Verlaufe des dricten Jahres 
1 fl. g fl. 
nach Verlaufe des vierten Jahres 
1 fl. Zo kr. 12 fl. 
nach Verlaufe des fünften Jahres 
2 fl. 16° fl. 
nach Verlaufe des sechs-und siebenten Jahrs 
2 fl. zo kr. 20 fl. 
nach Verlaufe des achten und neunten Jahres 
3 fl. 24 fl. 
nach Verlaufe des zehnten und eilften Jahres 
3 fl. Zo kr. 28 fl. 
nach Verlaufe des zwoͤlften Jahres 
4 fl. 32 fl. 
Diese nach dem zwölsften Jahre des Alters 
eines zu impfenden Subjektes festgesezte Geld- 
strafe bleibt die alljährliche bis zur erfolgen- 
den Impfung. 
. Von denjenigen, welche nach O. r. straf 
bar werden, wird die Geldstrase, rück- 
sichtlich ihres Alters, nach gleicher Norm 
eingeheischt. 
d. Von jenen Subjekten, welche Almosen 
beziehen, oder aus Gemeindekassen er- 
nähret werden, wird diese Geldstrafe, 
Falls sie in solche verfallen sollten, durch 
Abzug nach dem Mimmmum erhoben. 
e. Da für die in öffentlichen Findel: Wai- 
sen= und Erziehungs= Häusern befindli- 
chen Kinder, die Schuzpocken-Impfung 
schon gesejlich eingeführe ist, und, wo 
dieß bisher noch nicht geschehcn, hiemit 
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verordnek wird; so treffen die eben be- 
stimmten Geldstrafen, die säumigen und 
widersezlichen Aeltern, oder Dflegältern 
und Vormünder bis nach Verfluße des 
achtzehnten Jahres des zu Impfenden, 
von welchem Zeitpunkte die Strafen auf 
Rechnung des lezteren gehen, wenn der- 
selbe die unter obrigkeitlichem Schuze 
ihm noch einmal angebotene Impfung 
auesschlagen sollte. 
. Von dieser Geldstrafe sind ausgenom- 
men diejenigen Subjekte, welche wenig- 
stens dreimal in einem, nach dem Gut- 
befinden des Arzrtes, mehrere Monate 
voneinander abstehenden Zwischenraume 
mit Schuzpocken zu impfen versucht wur- 
den, ohne daß doch die Impfung hafte- 
te, oder ächte Schuzpocken entstanden: 
desgleichen jene, an welchen die Imp- 
fung wegen besonderer Umstände, Kränk- 
lichkeit u. d. gl. unterlassen werden mußte. 
Doch muß man sich über einen, wie den 
anderen Fall jederzeit durch ein legales 
Zeugniß eines zur Schuzpocken-Impfung 
in Zukunft berechtigten Arztes rechrfer- 
tigen. 
g. Die nach Lit. a. von 1 fl. als Mininuum 
bis zu 38 fl. als Maximum bestimmten 
Geldstrafen bleiben in ihrer individuellen 
Anwendung, und Modifikation auf den 
Vermögens-Zustand eines Straffälligen, 
dem gewissenhaften Ermessen der betref- 
seenden Obrigkeiten, welche in den Städ- 
ten die gefreiten und städtischen Gerichts- 
behörden, auf dem Lande aber, ehne 
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