Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1449 
Königlich-Baierisches 
1155 
Regierungsblett. 
  
XXXX. Stück. München, Sonnabend den ro. September 1807. 
  
  
Allgemeine Verordnungen, 
  
(Das Benehmen des Militärs mit den Civilbes 
amten bei Truppen-Dislokationen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Noachdem Wir Unseren saͤmtlichen Militaͤr- 
Behörden den Befehl gegeben baben, bei 
allen Truppen Dislokationen sich jedesmal 
vorläufig mit den Civilbeamten zu beneh- 
men, und wo bieß aus irgend einer Ursache 
nicht geschehen könnte, dieselben wenigstens 
zugleich bievon in Kenneniß zu sezen; 
So wollen Wir solches allen Civilb#bör-= 
den und Obrigkeiten mit dem Anhange be- 
kannt machen, daß sie auch ihres Ortes in 
diesen und anderen Angelegenbeiten den Mi- 
litär-Behörden mit freundschaftlicher Bereit- 
willigkeit enrgegen kommen sollen. 
München den 20 August 1807. 
Max Josepb. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl. 
von Flad. 
(DieErrichtung des obersten Forstamtes betreffend.) 
Wir Maximilian Joserh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Um in die Verwaltung des gesamten 
Forstwesens Unseres Königreiches mehr Ein- 
beit und Zusammenhang zu bringen, und 
der teitung desselben eine gleichförmigere, dem 
Bedürfnisse des Ganjen angemessene Rich- 
tung zu verschaffen, baben Wir beschlossen, 
diesen wichtigen Zweig der Staatsverwal= 
tung nach folgenden Bestimmungen zu zen- 
tralisiren. 
I. In dem Size Unserer Regierung wird 
für die teitung des Forst= und des damit 
verbundenen Jagdwesens ein besonderes, Un- 
serem gebeimen Finanz-Ministerium unmit- 
telbar untergeordnetes oberstes Forstamt er- 
richter. 
II. An dieses oberste Forstamt, als an 
eine Centralstelle, baben obne weitere Da- 
zwischenkunft der tandesstellen in Unseren 
Provinzen alle administrativen Oberbehörden 
im Forst= und Jagdwesen ihre Berichte un- 
mittelbar, und unter der Aufschrife: 
An 
das königliche oberste Forstamt in 
München.
	        
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