1453 — 1454
f. Es leitet bei Unserem geheimen Finanz-
Ministerium durch seine Berichte die
ibm in Rücksicht der Forstwirthschaft,
der Forstpolizei und des Forstrechnungs-
wesens nörbig scheinenden neuen Ver-
ordnungen, oder Abaͤnderungen der
Vestebenden ein; und besorgt, wenn sie
Unsere Sanktion erhalten haben, ihre
weitere Ausschreibung an die ihm un-
tergeordneten Forststellen.
s. Es wacht über den allgemeinen Voll-
zug der Forst-Jagd= und Serafordnung,
die Wir gleich nach seiner Errichtung
zu erlassen gedenken, und erstattet von
Zeit zu Zeit mit Begutachtung der wei-
ter nöthig befundenen Gesezbestimmun-
gen oder Modifikationen, Bericht über
senen Vollzug ab. #
n. Es pruͤft und bestäeigt die von den
tandforststellen vorgeschlagenen Eintbei-
lungen und Ertragsbestimmungen der
Waldungen.
i. Es prüft die zu einer vertbeilhafteren
Einrichtung der Floßanstalten, und zur
Beförderung der Holzabfuhr überhaupt
gereichenden Maßregeln, und erbolt
darüber nach dem Grade ihrer Wich-
tigkeit Unsere Genehmigung.
k. Es leitet nach staatswirthschaftlichen
Grundsäzen und Ansichten die Verwer-
tung sämtlicher Forstprodukte.
1. Es sorgt für die Handhabung einer
strengen zweckmäßigen Oekonomie, so-
wohl bei der Forstkultur, als der Holz-
fällung, und anderen Regie-Ausgaben.
m. Zu den Holzverkäufen konkurriren zwar,
wie bisher, Unsere Rentaͤmter; jedoch
werden die Holzeerd gsprotofolle
sedesmal an Unser oberstes Forstamt
eingesendet, welches dieselben pruͤft,
und nach Umstaͤnden ohne weiters ge-
nehmiget, oder Unsere Ratisikation dar-
uͤber erholt.
. Die Einnahmen saͤmtlicher Forstgefaͤlle
fließen gleichfalls, wie bisher, in die
Rentamtskassen, aus welchen auch die
auf diesen Gefaͤllen ruhenden Lokalforst-
Ausgaben ferner bestritten werden. —
Hierüber sind aber abgesonderte Rech-
nungen zu führen, und die jedesmali-
gen nach Abzug der Ausgaben aus den
Forstgefallen sich ergebenden Ueberschüs-
se zwar zu den Provinzial-Hauptkassen
einzusenden, diese aber haben sie blos
als durchlaufende Posten in ihren Rech-
nungen zu behandeln, und die Ueber-
schüsse von den Forstgefällen abgesondert,
an die Central-Staats-Kasse, die den
Hauptempfang besorgt, abzusenden. —
Uebrigens wird die Aufsicht über die
gesamten aus der Bewirthschaftung
Unserer Scaarswaldungen fließenden
Einnahmen durch das oberste Forst-
amt gefübre, und ihm liegt die Abhör
sämelicher Forstrechnungen unter ge-
nauer Beobachtung der vorgeschriebenen
Rechnungeformen ob.
4Ferner leitet das oberste Forstamt die
Purifikation der S.aatswaldungen,
und sucht die Holz-Weid-Streu; und
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