Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1453 — 1454 
f. Es leitet bei Unserem geheimen Finanz- 
Ministerium durch seine Berichte die 
ibm in Rücksicht der Forstwirthschaft, 
der Forstpolizei und des Forstrechnungs- 
wesens nörbig scheinenden neuen Ver- 
ordnungen, oder Abaͤnderungen der 
Vestebenden ein; und besorgt, wenn sie 
Unsere Sanktion erhalten haben, ihre 
weitere Ausschreibung an die ihm un- 
tergeordneten Forststellen. 
s. Es wacht über den allgemeinen Voll- 
zug der Forst-Jagd= und Serafordnung, 
die Wir gleich nach seiner Errichtung 
zu erlassen gedenken, und erstattet von 
Zeit zu Zeit mit Begutachtung der wei- 
ter nöthig befundenen Gesezbestimmun- 
gen oder Modifikationen, Bericht über 
senen Vollzug ab. # 
n. Es pruͤft und bestäeigt die von den 
tandforststellen vorgeschlagenen Eintbei- 
lungen und Ertragsbestimmungen der 
Waldungen. 
i. Es prüft die zu einer vertbeilhafteren 
Einrichtung der Floßanstalten, und zur 
Beförderung der Holzabfuhr überhaupt 
gereichenden Maßregeln, und erbolt 
darüber nach dem Grade ihrer Wich- 
tigkeit Unsere Genehmigung. 
k. Es leitet nach staatswirthschaftlichen 
Grundsäzen und Ansichten die Verwer- 
tung sämtlicher Forstprodukte. 
1. Es sorgt für die Handhabung einer 
strengen zweckmäßigen Oekonomie, so- 
wohl bei der Forstkultur, als der Holz- 
fällung, und anderen Regie-Ausgaben. 
m. Zu den Holzverkäufen konkurriren zwar, 
wie bisher, Unsere Rentaͤmter; jedoch 
werden die Holzeerd gsprotofolle 
sedesmal an Unser oberstes Forstamt 
eingesendet, welches dieselben pruͤft, 
und nach Umstaͤnden ohne weiters ge- 
nehmiget, oder Unsere Ratisikation dar- 
uͤber erholt. 
. Die Einnahmen saͤmtlicher Forstgefaͤlle 
fließen gleichfalls, wie bisher, in die 
Rentamtskassen, aus welchen auch die 
auf diesen Gefaͤllen ruhenden Lokalforst- 
Ausgaben ferner bestritten werden. — 
Hierüber sind aber abgesonderte Rech- 
nungen zu führen, und die jedesmali- 
gen nach Abzug der Ausgaben aus den 
Forstgefallen sich ergebenden Ueberschüs- 
se zwar zu den Provinzial-Hauptkassen 
einzusenden, diese aber haben sie blos 
als durchlaufende Posten in ihren Rech- 
nungen zu behandeln, und die Ueber- 
schüsse von den Forstgefällen abgesondert, 
an die Central-Staats-Kasse, die den 
Hauptempfang besorgt, abzusenden. — 
Uebrigens wird die Aufsicht über die 
gesamten aus der Bewirthschaftung 
Unserer Scaarswaldungen fließenden 
Einnahmen durch das oberste Forst- 
amt gefübre, und ihm liegt die Abhör 
sämelicher Forstrechnungen unter ge- 
nauer Beobachtung der vorgeschriebenen 
Rechnungeformen ob. 
4Ferner leitet das oberste Forstamt die 
Purifikation der S.aatswaldungen, 
und sucht die Holz-Weid-Streu; und 
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