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taubgerechtsame durch guͤtliche Ueber-
einkunft aus den Staatsfoͤrsten ganz
zu entfernen, oder sie wenigstens in
tie Schrauken einer gerechten Forstpo-
lizei zuruͤckzufuͤhren.
p. Es richtet seine Aufmerksamkeit auf
die vortheilhafteste Benüzung der Ne-
beunuzungen in den Staatswaldungen,
als der Mastung, der Rinden, der
Stäcke, des Reisigs, des Harzes, so
wie der Stein-Thon: Gips; und Kalk-
Gruben, in so ferne selbige nicht zum
Wirkung kreise des obersten Bergamtes
gehoͤren.
d. Es leitet die Selbstadministration, oder
die Verpachtung der Jagden, jedoch
mit Ausschluß der Unserer Hoffagd-In-
tendanz vorbehaltenen Administration
des teibgebeges, und der Reserve-Jag-
den.
r. Es läßt sich die Aufrechtbaltung der
Forst= und Jagdhobeits= so wie der
Waldgränzzund Eigenthumsgecechtsame
angelegen seyn. Enestehen jedoch dar-
über rechtliche Streitigkeiten; so tritt
dabei das geeignete Verfahren der ein-
schlägigen Justizbehörden, so weit es
Plaz zu greifen bat, ein.
s. Es bat die Forstschüz= und Polizei-
rechte zu Handhaben, und Unsere Wal-
dungen vor Forstfreveln zu sichern. Auch
übet dasselbe, wie schon oben bemerkt ist,
die forstpolizeiliche Oberaufsicht über
alle Unserer Souverainität unterwoefe-
nen Kommunstehen: und Stiftung swal-
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dungen u. s. w. aus, deren Besizer zur
Beobachtung der Forst-und Jagdord-
nung, und anderer Forstrolizeigeseze
verbunden sind, und in dieser Hinsicht
unter der Aufsicht der Ober-Forstäm-
ter stehen. *-5
VI. Ueberdieß hat das oberste Forstamt
die besondere Obliegenheit, zu Ende eines je-
den Etatssahres eine förmliche Rechnung
über die Einnahmen und Ausgaben des ver-
wichenen Etatsejahres berzustellen, und Un-
serem gebeimen Finanz-Ministerium mit ei-
ner genauen Darstellung des jedesmaligen
Forstzustandes, so wie der in die Forstwirtb=
schaft, Forstpolizei, und das Ferstrechnungs-
wesen in dem taufe des Jahres eingefübr-
ten Verbesserungen, mit den nörbigen stati-
stischen Bemerkungen begleitet, in einem
umfassenden Berichte vorzulegen.
VII. Nicht minder hat dasselbe aus den
mit dem Anfange eines jeden neuen Etas's-
jabres von sämtlichen Forstämtern einzurei-
chenden Forstetats einen bestimmten Forst-
Materialzund Pekunial-Etathberzustellen, und
durch Unser gebeimes Finanz= Ministerium
Unsere Genehmigung darüber zu erbolen.
VIII. Die Formen des bei dieser Cen-
tralstelle zu beobachtenden Geschäftsganges
sind folgende:
a. Alle einlaufenden Gegenstinde werden
von dem Vorstande erbrochen, zum Ein-
laufs-Protokoll abgegeben, dort das
Präsentatum darauf gesezt, und dem-
nächst unter die einschlägigen Referen-
ten vertbeilt.