Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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taubgerechtsame durch guͤtliche Ueber- 
einkunft aus den Staatsfoͤrsten ganz 
zu entfernen, oder sie wenigstens in 
tie Schrauken einer gerechten Forstpo- 
lizei zuruͤckzufuͤhren. 
p. Es richtet seine Aufmerksamkeit auf 
die vortheilhafteste Benüzung der Ne- 
beunuzungen in den Staatswaldungen, 
als der Mastung, der Rinden, der 
Stäcke, des Reisigs, des Harzes, so 
wie der Stein-Thon: Gips; und Kalk- 
Gruben, in so ferne selbige nicht zum 
Wirkung kreise des obersten Bergamtes 
gehoͤren. 
d. Es leitet die Selbstadministration, oder 
die Verpachtung der Jagden, jedoch 
mit Ausschluß der Unserer Hoffagd-In- 
tendanz vorbehaltenen Administration 
des teibgebeges, und der Reserve-Jag- 
den. 
r. Es läßt sich die Aufrechtbaltung der 
Forst= und Jagdhobeits= so wie der 
Waldgränzzund Eigenthumsgecechtsame 
angelegen seyn. Enestehen jedoch dar- 
über rechtliche Streitigkeiten; so tritt 
dabei das geeignete Verfahren der ein- 
schlägigen Justizbehörden, so weit es 
Plaz zu greifen bat, ein. 
s. Es bat die Forstschüz= und Polizei- 
rechte zu Handhaben, und Unsere Wal- 
dungen vor Forstfreveln zu sichern. Auch 
übet dasselbe, wie schon oben bemerkt ist, 
die forstpolizeiliche Oberaufsicht über 
alle Unserer Souverainität unterwoefe- 
nen Kommunstehen: und Stiftung swal- 
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dungen u. s. w. aus, deren Besizer zur 
Beobachtung der Forst-und Jagdord- 
nung, und anderer Forstrolizeigeseze 
verbunden sind, und in dieser Hinsicht 
unter der Aufsicht der Ober-Forstäm- 
ter stehen. *-5 
VI. Ueberdieß hat das oberste Forstamt 
die besondere Obliegenheit, zu Ende eines je- 
den Etatssahres eine förmliche Rechnung 
über die Einnahmen und Ausgaben des ver- 
wichenen Etatsejahres berzustellen, und Un- 
serem gebeimen Finanz-Ministerium mit ei- 
ner genauen Darstellung des jedesmaligen 
Forstzustandes, so wie der in die Forstwirtb= 
schaft, Forstpolizei, und das Ferstrechnungs- 
wesen in dem taufe des Jahres eingefübr- 
ten Verbesserungen, mit den nörbigen stati- 
stischen Bemerkungen begleitet, in einem 
umfassenden Berichte vorzulegen. 
VII. Nicht minder hat dasselbe aus den 
mit dem Anfange eines jeden neuen Etas's- 
jabres von sämtlichen Forstämtern einzurei- 
chenden Forstetats einen bestimmten Forst- 
Materialzund Pekunial-Etathberzustellen, und 
durch Unser gebeimes Finanz= Ministerium 
Unsere Genehmigung darüber zu erbolen. 
VIII. Die Formen des bei dieser Cen- 
tralstelle zu beobachtenden Geschäftsganges 
sind folgende: 
a. Alle einlaufenden Gegenstinde werden 
von dem Vorstande erbrochen, zum Ein- 
laufs-Protokoll abgegeben, dort das 
Präsentatum darauf gesezt, und dem- 
nächst unter die einschlägigen Referen- 
ten vertbeilt.
	        
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