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Den Landes-Direktions- Rath in Bam-
berg, Link, »
Den vierten Oberforstrath behalten Wir
Uns vor, in der Folge zu ernennen.
Zu Beisizern, welche zugleich Forstkarten-
Inspektoren und Oberforstgeometer sind,
die beiden Forsttaratoren Daffner, und
Neebauer.
Was das uͤbrige Personal des obersten
Forstamtes, vom Sekretaͤr abwaͤrts, betrift;
so erwarten Wir daruͤber die gutachtlichen
Vorschlaͤge des Vorstandes desselben, welcher
dabei vorzuͤglich auf solche Individuen sein
Augenmerk zu richten hat, die nicht allein
alle zu ihren Dienstverrichtungen erfoderli-
che Eigenschaften bestzen, sondern auch ent-
weder schon wirklich angestellt sind, und
durch die Errichtung des obersten Forstam-
tes in Quieszenz überzugeben hätten, oder
die sich schon in der Quieszenz befinden; je-
doch in der einschlägigen Kategorie zur Dienst-
leistung noch völlig brauchbar sind.
XlI. Das oberste Forstamt übernimmt mit
dem 1. Oktober, als dem Eintritte des nen-
en Etatsjahres die Gesamt-Verwaltung
des Forstwesens Unseres Königreiches, und
läßt ihr erstes Geschäft seyn, nach der Grund=
lage der biebei folgenden Entwürse, wer-
über Wir zugleich die sich bierauf beziehen-
den kommissionellen Bemerkungen beisügen,
eine allgemeine Forst-Jagd und Straford-
nung nebst der erfoderlichen Dienst-Justruk:
tion für jede Gattung des Foräpersonals ab-
zufassen, und Uns zur Sanktionirung vor-
1400
zulegen, damit ein fester Geschäftsgang über-
all eingeführet, und das Ganze in einem
organischen Zusatnätenbänge- desto leichter
überseben, und geleiter, werden kann.
Uebeigens erwarten Wir von sämtlichen
Miegliedern Unseres obersten Forstamtes,
daßste Unser in ste geseztes Vertrauen durch
ihre Dienstleistungen rechtfertigen, und sich
stets angelegen seyn lassen werden, das Ibri-
ge zur Erreichung Unserer auf die Grün-
dung einer msglichst vollkommenen Forst-
verfassung gerichteten Absicht nach Pfflicht
und Kräften beizutragen. München den 27.
August 1807.
Marx Joseph.
Freiberr von Hompesch.
Auf königlichen allerhöchsten Vefehl.
G. Geiger.
(Die Untersiüzungöbeiträge für die Wegmeister
und Wegmacher betreffend.)
Wir Maximtlian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir baben durch Unsere Verordnung
von 4. Oktober 1805 provisorisch die Un-
terstuͤzungen festgesezt, die den im Dienste
entweder durch Alter oder koͤrperliche Ge-
brechen untauglich gewordenen Wegmachern
angedeiben sollen. Da aber diese proviso-
rische Verordnung sich nur auf allgemei-
ne Bestimmungen einschränkt, welche die
Anwendung derselben in einzelnen Fällen er-
schwerten; so sinden Wir Uns bewogen, in-