Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Den Landes-Direktions- Rath in Bam- 
berg, Link, » 
Den vierten Oberforstrath behalten Wir 
Uns vor, in der Folge zu ernennen. 
Zu Beisizern, welche zugleich Forstkarten- 
Inspektoren und Oberforstgeometer sind, 
die beiden Forsttaratoren Daffner, und 
Neebauer. 
Was das uͤbrige Personal des obersten 
Forstamtes, vom Sekretaͤr abwaͤrts, betrift; 
so erwarten Wir daruͤber die gutachtlichen 
Vorschlaͤge des Vorstandes desselben, welcher 
dabei vorzuͤglich auf solche Individuen sein 
Augenmerk zu richten hat, die nicht allein 
alle zu ihren Dienstverrichtungen erfoderli- 
che Eigenschaften bestzen, sondern auch ent- 
weder schon wirklich angestellt sind, und 
durch die Errichtung des obersten Forstam- 
tes in Quieszenz überzugeben hätten, oder 
die sich schon in der Quieszenz befinden; je- 
doch in der einschlägigen Kategorie zur Dienst- 
leistung noch völlig brauchbar sind. 
XlI. Das oberste Forstamt übernimmt mit 
dem 1. Oktober, als dem Eintritte des nen- 
en Etatsjahres die Gesamt-Verwaltung 
des Forstwesens Unseres Königreiches, und 
läßt ihr erstes Geschäft seyn, nach der Grund= 
lage der biebei folgenden Entwürse, wer- 
über Wir zugleich die sich bierauf beziehen- 
den kommissionellen Bemerkungen beisügen, 
eine allgemeine Forst-Jagd und Straford- 
nung nebst der erfoderlichen Dienst-Justruk: 
tion für jede Gattung des Foräpersonals ab- 
zufassen, und Uns zur Sanktionirung vor- 
1400 
zulegen, damit ein fester Geschäftsgang über- 
all eingeführet, und das Ganze in einem 
organischen Zusatnätenbänge- desto leichter 
überseben, und geleiter, werden kann. 
Uebeigens erwarten Wir von sämtlichen 
Miegliedern Unseres obersten Forstamtes, 
daßste Unser in ste geseztes Vertrauen durch 
ihre Dienstleistungen rechtfertigen, und sich 
stets angelegen seyn lassen werden, das Ibri- 
ge zur Erreichung Unserer auf die Grün- 
dung einer msglichst vollkommenen Forst- 
verfassung gerichteten Absicht nach Pfflicht 
und Kräften beizutragen. München den 27. 
August 1807. 
Marx Joseph. 
Freiberr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhöchsten Vefehl. 
G. Geiger. 
  
(Die Untersiüzungöbeiträge für die Wegmeister 
und Wegmacher betreffend.) 
Wir Maximtlian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir baben durch Unsere Verordnung 
von 4. Oktober 1805 provisorisch die Un- 
terstuͤzungen festgesezt, die den im Dienste 
entweder durch Alter oder koͤrperliche Ge- 
brechen untauglich gewordenen Wegmachern 
angedeiben sollen. Da aber diese proviso- 
rische Verordnung sich nur auf allgemei- 
ne Bestimmungen einschränkt, welche die 
Anwendung derselben in einzelnen Fällen er- 
schwerten; so sinden Wir Uns bewogen, in-
	        
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