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dem Wir gedachte Verordnung zugleich auch
auf die Wegmeister ausdehnen, folgende
ndhere, den sedesmaligen Umständen ange-
messene Verfügungen darüber zu treffen.
1I.) Die Amovibilität der Wegmeister und
Wegmacher bleibt festgesezt, und dieselben
können, erstere von dem geheimen Zentral-
Weg= und Strassenbau-Büreau nach. vor-
läusigem Berichte an Unser geheimes Mi-
nisterium des Inneren, leztere von den Pro-
vinzial= Strassen: Direktionen, nach vor-
läusigem Berichte an das gebeime Zentral-
Weg= und Strassenbau-Büreau zu jeder
Zeit entlassen wetden.
3.) tiegt der Grund der Entlassung in
solchen Dienstgebrechen, worauf sie ohnehin
als Strafe gesezt ist; oder hat der Entlas-
sene noch nicht das fuͤnfte Dienstjahr zu-
ruͤck gelegt (wozu auch die außer dem
Strassenbau in Unseren sonstigen Diensten
jugebrachte Zeit gerechnet wird) so hat er
weder in dem einen, noch dem anderen Fal-
le auf eine Unterstüzung gus den Staats-
kassen Anspruch zu machen.
z.) Isl aber die Entlassung in einer durch
das Alter, oder durch Verunglückungen im
Dienste berbeigeführte Unfäbigkeit zu ferne-
ren Diensten gegründet, oder ist sie die Fol=
ge von Dienstesverfügungen, die nicht von
Dienstgebrechen des Entlassenen berrühren,
so werden die Wegmeister nach den verschiede-
nen Abstufungen der Dienstjahre, wie sie
in der Tabelle Lit, bezeichnet sind; die
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Wegmacher hingegen nach den verschiedenen
Abstufungen der Tabelle Lit. B. behandele.
4.) Die Witwen und Waisen des un-
teren StrassenbauPersonals erhalten, den
Entlassungsfall der Ehegatten und Väter
wegen Dienstgebrechen ausgenommen, Un-
terstüzungsbeiträge aus den Scaatskassen
ebenfalls nach den Gradationen jener Ta-
bellen.
§.) Die Entlaßungen werden von den
Strassenbau= Behörden verfügt, und alle
sich darauf beziebenden Fälle gehören, wenn
Berichtserstattungen vorhergeben müssen,
zum geheimen Ministertum des Inneren:
die Regulirung der Unterstüzungsbeiträge
aber nach den Dienstjahren, so wie die des-
fallsige vorldusige Instruirung gehört zu
den tandesdirektionen, oder den obersten ad-
ministrativen Behörden in den Provinzen,
welche noch keine tandesdirektionen haben.
Alle Berichtserstattungen. darüber gehen,
als über Kassegegenstände, an Unser gehei-
mes Ministerium der Finanzen.
Was von Pensionsfällen, die sich auf
Wegmeister und Wegmacher beziehen, und
worüber schon Bericht erstattet worden, noch
unentschieden geblieben ist, erbält durch obi-
ge Vorschriften seine Crledigung; so wie
alle künftig sich ereignenden Fälle dieser Art
nach denselben auf das genaueste zu beban-
deln sind. München den 1. September 1807.
Maex Josepd.
Freiberr von Hompesch.
#uf koniglichen allerhdchsten Befehl.
G. Geiger.