Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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dem Wir gedachte Verordnung zugleich auch 
auf die Wegmeister ausdehnen, folgende 
ndhere, den sedesmaligen Umständen ange- 
messene Verfügungen darüber zu treffen. 
1I.) Die Amovibilität der Wegmeister und 
Wegmacher bleibt festgesezt, und dieselben 
können, erstere von dem geheimen Zentral- 
Weg= und Strassenbau-Büreau nach. vor- 
läusigem Berichte an Unser geheimes Mi- 
nisterium des Inneren, leztere von den Pro- 
vinzial= Strassen: Direktionen, nach vor- 
läusigem Berichte an das gebeime Zentral- 
Weg= und Strassenbau-Büreau zu jeder 
Zeit entlassen wetden. 
3.) tiegt der Grund der Entlassung in 
solchen Dienstgebrechen, worauf sie ohnehin 
als Strafe gesezt ist; oder hat der Entlas- 
sene noch nicht das fuͤnfte Dienstjahr zu- 
ruͤck gelegt (wozu auch die außer dem 
Strassenbau in Unseren sonstigen Diensten 
jugebrachte Zeit gerechnet wird) so hat er 
weder in dem einen, noch dem anderen Fal- 
le auf eine Unterstüzung gus den Staats- 
kassen Anspruch zu machen. 
z.) Isl aber die Entlassung in einer durch 
das Alter, oder durch Verunglückungen im 
Dienste berbeigeführte Unfäbigkeit zu ferne- 
ren Diensten gegründet, oder ist sie die Fol= 
ge von Dienstesverfügungen, die nicht von 
Dienstgebrechen des Entlassenen berrühren, 
so werden die Wegmeister nach den verschiede- 
nen Abstufungen der Dienstjahre, wie sie 
in der Tabelle Lit, bezeichnet sind; die 
  
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Wegmacher hingegen nach den verschiedenen 
Abstufungen der Tabelle Lit. B. behandele. 
4.) Die Witwen und Waisen des un- 
teren StrassenbauPersonals erhalten, den 
Entlassungsfall der Ehegatten und Väter 
wegen Dienstgebrechen ausgenommen, Un- 
terstüzungsbeiträge aus den Scaatskassen 
ebenfalls nach den Gradationen jener Ta- 
bellen. 
§.) Die Entlaßungen werden von den 
Strassenbau= Behörden verfügt, und alle 
sich darauf beziebenden Fälle gehören, wenn 
Berichtserstattungen vorhergeben müssen, 
zum geheimen Ministertum des Inneren: 
die Regulirung der Unterstüzungsbeiträge 
aber nach den Dienstjahren, so wie die des- 
fallsige vorldusige Instruirung gehört zu 
den tandesdirektionen, oder den obersten ad- 
ministrativen Behörden in den Provinzen, 
welche noch keine tandesdirektionen haben. 
Alle Berichtserstattungen. darüber gehen, 
als über Kassegegenstände, an Unser gehei- 
mes Ministerium der Finanzen. 
Was von Pensionsfällen, die sich auf 
Wegmeister und Wegmacher beziehen, und 
worüber schon Bericht erstattet worden, noch 
unentschieden geblieben ist, erbält durch obi- 
ge Vorschriften seine Crledigung; so wie 
alle künftig sich ereignenden Fälle dieser Art 
nach denselben auf das genaueste zu beban- 
deln sind. München den 1. September 1807. 
Maex Josepd. 
Freiberr von Hompesch. 
#uf koniglichen allerhdchsten Befehl. 
G. Geiger.
	        
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