Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1479 
In der Oberfoͤrsterei Walbsassen: In 
der Revier Wernersreuth, auf die Station 
Waldsassen, Johann Buͤnapfel, Graͤnz- 
foͤrster zu Erbendorf; fuͤr die Revier Bi- 
chelberg auf die Station Waltershof Hein- 
rich Foͤlser; in der Revier Muͤnchsgruͤn 
auf die Station Pirk Martin Beyerl, 
bisherigen Foͤrster zu Pavillon. 
Inder Oberförsterei Vobenstrauß: In 
der Revier Eßlarn auf die Station Freuesch 
Georg Gell, Unterförster zu Seeligpor" 
ten; in der Revier Wernberg auf die Sta- 
tion leuchtenberg, Johann Schiller, Fér- 
ster daselbst; in der Revier Waidbaus auf 
die Station zu Bleistein, Theodor Fürst, 
bieberigen Ferster zu Fohnstraus, und in 
der Revier Dreihofen auf die Station Seein, 
Joseph Sechilling, bisberigen Förster zu 
Erasbach. 
8.) Alles dasjenige Holz, welches für 
Unsere Hütten= und Bergämter angewiesen, 
und abgegeben wird, ist zur Reinhaltung 
der Forstgefälle nach einem dem wahren Wer- 
tbe nahe kommenden und zu bestimmenden 
Preise den Klastern nach, anzuschlagen, 
und von den gedachten Aemtern den ein- 
seblsgigen Rentämtern zu vergüten; so wie 
auch das Forstvrersonal hievon die trefssende 
Provision zu ziehen bar. Auch sollen die 
Bergämter und Hüttenwerke gehalten seyn, 
in Hinsscht der Verkohlung und der Wer- 
bringung des Holzes aus dem Walde, den 
sorstpolizeilichen Verfügungen, gleich an- 
deren Käufern, nachzukommen. 
  
1480 
Da durch die vorige Verfügung der Den- 
stons-Erat der in die Ruhe gesezten Indi- 
viduen bedeutend alkerirt wird, so ist bier- 
über ein neues spezisisches Verzeichniß zu 
verfassen, und mit motivirtem Gutachten 
schleunigst einzuschicken. 
Was übrigens die wegen Entschdigung 
der Unrerthanen durch Forstgründe, in An- 
sebung der vorgeblichen Forstunzungen, ge- 
stellten Anfragen betrift, so ist bereits durch 
Unsere Verordnung vom 18. Jänner 1805 
entschieden, daß für die Streu keine Enre 
schädigung statt baben soll, und in Ane 
sebung der Bebölzung ist zu unterscheiden: 
ob die Unterthanen, gegen einen gewissen 
Forstzins, auf eine bestimmte Quantität 
Holz eingeforstet waren, oder, ob ihnen das 
Holz in unbestimmter Quantität bloß um 
einen minderen Preis abgegeben wird. Im 
ersteren Falle ist die Purifikation mit den- 
selben nach der bestebenden Norm einzulei- 
ten; im lezteren Falle aber denselben das 
Holz nach den seither überhaupt gestiegenen 
Preisen lediglich kaufweise nach dem lau- 
fenden oder Versteigerungs-Preise abfolgen 
zu lassen. 
In Betreff der weiteren Anfrage wegen 
Verwendung des aktiven Personals bei den 
verpachteten Jagden, wollen Wir diese, zur 
Vermeidung der Nachlaßgesuche, gescheben 
lassen. 
Unserelandes Direktion der oberen Pfalz bar 
sch also nach Unserer gegenwärtigen allerböch-
	        
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