Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Königlich= Baierisches 
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Regierungzsblat t. 
  
XXXNXI. Stuck. München, Sonnabend den 36. September r807. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Desertions-Anzeige der Landgerichte und 
Übrigen Behbrden betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. es zur Abkürzung und zur Beförderung 
der Geschäfte wesentlich nöchig ist, daß Unsere 
Landgerichte und übrigen Behörden in ihren 
Berichten und Anzeigen über Desertionsfälle 
nicht nur jedesmal die Benennung des Regi- 
ments, wovon der Mann entwichen ist, beifü- 
gen, sondern auch dabei ausdrücklich bemerken, 
auf welche Weise sie zur Kenntniß der Desertion 
gelangt sind, so haben Unsere General= #an- 
des-Kommissariate sämtliche Landgerichte hier- 
nach anzuweisen. München den 9. Sep- 
kember 1807. 
Max Josepb. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf kbuiglichen allerhbchsten Befehl. 
G. Geiger. 
  
(Die Notarien betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In der Absicht, das bisherige Notariats= 
Aun in der Folge, bei einer neueren Anord- 
nung für die Handlungen der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit (wodurch dasselbe, außer den 
Wechselgeschäften, ganz entbehrlich werde) in 
Unserem ganzen Reiche aufzuheben, haben Wir 
einsweilen folgende Beschlüsse gefaßt: 
1. Durch Unsere Verordnung vom 29. 
März laufenden Jahres (im Regierungsblat 
XV. Stück)bleibt die Würde und Ermächtigung 
aller vorhin kaiserlichen, sohin auch der, Kraft 
kaiserlicher Vollmacht, kreirten Notarien als 
erloschen erklärt. 
a. Von den bisher in Unserem Reiche be- 
stehenden Notarien sind schon bis zu jener 
neueren Anordnung nur jene zur Fortsezung, 
dieses Amtes ohne weiters berechtiger, welche 
dazu ihre Ermächtigung von den zeitlichen 
Landesherren der unter Unserer Souverainirät, 
nun vereinten Lande erhalten haben. 
3. Den bisher bestandenen päpstlichen No- 
tarien wollen Wir zwar Unsere provisorische 
Bestätigung im Allgemeinen, jedoch vorbehalt- 
lich Unserer besonderen Entschließung für die 
Folge hiermit ertheilen. 
4. Den vorhin kaiserlichen, oder Kraft 
kaiserlicher Vollmacht kreirten Notarien soll 
Unsere neue landesherrliche Bewilligung des 
Notariats-Amtes provisorisch ertheilt werden, 
in so serne nicht wegen der ersoderlichen Eigen-
	        
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