Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1493 
abnehmen mußten, und auf den weißen Bier- 
Verschleiß allein beschrinkt waren, künftig 
auch den Verschleiß, und die Beilegung des 
Kraunen Bieres dergestalt zu gestatten, daß sie 
jedoch gehalten seyn sollen, zur Befriedigung 
des Publikums immer auch weißes Bier sich 
beizulegen. 
wegen dieser Konzessionen besondere Rekogni- 
tionen zu bestimmen. Diese Unsere Verord- 
nung ist zu Jedermanns Wissenschaft und 
Nachachtung öffentlich bekamt zu machen. 
München den 9. Sep#tember 1307. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl. 
G. Geiger. 
Instrukt ion 
fuͤr 
die in den koͤniglichen Baierischen Provinzen 
zur Schuzpocken-Impfung in Zukunft berech- 
tigten Aerzte. Als Beilage zu der allerhöchsten 
Verordnung über die Schuzpocken= Impfung, 
vom 20sten August laufenden Jahrs, im 
dießjährigen Regierungs-Blatte, 
Stück XXXIX. S. 1426. 
C. 1. Da zur Schuzrocken-Impfüng in den 
königlichen Baierischen Staaten künftig nur 
die eraminirten und approbirten Aerzte ermäch- 
tiget sind, so ist es hier nicht nöthig, von den 
Unterscheidungszeichen der ächten Vaccine von 
der unächten, von dem verschiedenen Verlaufe 
und den Eigenheiten beider, von der vorzüglichen 
Methode, die Schuzpocken zu impfen, und so 
weiter zu handeln, als welche Gegenstände 
  
Wir behalten Uns übrigens vor, 
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ihnen hinlänglich bekannt angenommen werden 
können; nur wird hier in Hinsicht auf die Art 
der Impfung erinnert, daß in allen Fällen, 
wo es möglich ist, die Impfung von Arm auf 
Arm vorgezogen werden soll. 
#. 2. Die aufgestellten Stadtphysiker und 
Landgerichts-Aerzte müssen, der allerhöch- 
sten Verordnung gemäß, die Schuzpocken- 
Impfung durch ihren ganzen Distrikt zweimal 
im Jahre, mit der vorgeschriebenen Solennitét 
und Genauigkeit vornehmen. Bei der Impfung 
selbst muß in die ersten drei Kolumnen der 
besonders dazu entwerfenen, hier als Muster 
anliegenden Tabelle das Gehörige deutlich und 
leserlich eingetragen werden. 
Die erste Kolumne nimmt die fortlaufende 
Zahl der Imvfungen eines und desselben Arztes 
auf, welche Zahl auf dem Impfungs-Scheine 
unten beigesezt wird. 
Zwischen dem achten und zehnten Tage nach 
der Impfung untersucht der nämliche Arzt 
wieder genau jedes von ihm geimpfte Kind. 
Bei dieser Umersuchung wird der Tag, an 
welchem selbe vorgenommen wurde, dann der 
Erfolg, ob die Impfung gehafter oder nicht, 
ob falsche oder wahre Kuhpocken erschienen, und 
von lezteren das Wesenrlichste, des Verlaufes 
und der Form nach, als Kontrolle der Schuz- 
kraft, ferner der Gesundheits-Zustand des Kin- 
des, falls derselbe vor, während „oder nach dem 
Verlaufe der Schuzpocken von dem Naturge= 
mäßen abweichen sollte, daun die wirklichen und 
vermeintlichen seäteren Folgen der Impfung, 
als Hautaueschläge, und überhaupt alle ausser- 
Fewäöhnlichen Erscheinungen, in die betreffenden
	        
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