Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1499 · 
Provinzial-Verordnung. 
(Die Abtreibung fremder Bettler und Vagabun- 
des in der Provinz Ansbach betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Um das Herumlaufen liederlichen Bektelge- 
sindes und gefährlicher Vagabunden mochlichst 
abzustellen, und alle Landbewohner sewohl, 
als die Besizer der öde liegenden Höfe und 
Mühlen gegen solches lästiges Gesindel zu si- 
chern, wird hiermit allgemein verordner, daß 
kein Hausbesizer oder Mietomamn in der Stadt 
oder auf dem Lande, einen zum Orte nicht 
gehrigen Bettler, und noch weniger unbe- 
kannte Bertelleute und fremde Landstreicher, 
aufnehmen und beherbergen dürfe, vielmehr 
wenn sich ein dergleichen Bettler bei ihm zur 
Beherbergung melder, verbunden sey, hievon 
angenblickliche Anzeize, und zwar in Städten 
bei der betreffenden Polizei-Behörde, auf dem 
rande aber bei den Orts-Vorstehern zu machen, 
die sodann den Bettler sogleich, unter Zuhilf- 
nahme der Gemeinde-Diener, dann der übri- 
hen Orts-Einwehner zu verhaften, und an die 
treffende Gerichrsstelle zur Untersuchung und 
vorschristsmäßigen Bestrafung abzuliefern ha- 
ben. Wer dieser Verordnung entgegen han- 
delt, einen zum Orte nicht gehörigen Bettler 
beherbergt, oder nicht sogleich beim Anmelden 
des Bettlers zur Beherbergung, der Polizei- 
Behärde oder dem Orts-Vorstande schleunigste 
Anzeige zur Habhaftwerdung desselben macht, 
wird unnachsichtlich mit willkührlicher Geld= 
oder Gefängniß= Strafe belegt werden, welche 
ach diejenigen Ortseinwohner trift, die zur 
Verhastung des Bettlers oder Vagabunden 
nicht hilfreiche Hand leisten sellten. 
1500 
Diese Vorschrift ersteeckt sich auch auf die 
Indenherbergen, ingleichen auf die Herber- 
gen der Handwerksbursche, von welchen lezteren 
der sogenannte Herbergs-Vater, bei Vermei- 
dung obiger Strafe, dem Handwerksgesellen 
sogleich beim Eintritte, die Kundschaft abzu- 
sodern, und solche in Städten, der Polizei- 
Behörde, auf dem platten Lande aber dem 
Orts-Vorstande zur genauen Prüsung ihrer 
Richtigkeit und zur Beisezung der Aufnahms- 
Erlaubniß vorzulegen hat. Sämrliche Aem- 
ter und Polizeistellen, ingleichen die Orts= und 
Gemeinde-Vorsteher werden für die pünktliche 
Beobachtung gegenwärtiger Verfügung und 
insbesondere für die unfehlbare Verhaftung 
der ihnen angezeigt werdenden Bettler und 
Vagabunden, ausdrücklich verantwortlich ge- 
macht. Die Polizei-Behörden und Gerichts- 
stellen haben übrigens die ihnen abgelieferten 
Bettler und Vagabunden, wenn sich keine 
Indizien eines sonstigen Vergehens bei sol- 
chen ergeben, sofort nach dem Maße ihrer 
Konsticution mit körperlicher Züchtigung, oder 
wenn diese unanwendbar seyn sollte, mit ver- 
hältnißmäßigem engen Arreste bei Wasser und 
Brod zu belegen, die Inländer sodann auf 
dem Schub in ihre Heimat zu verweisen, Aus- 
länder aber über die Gränze zu bringen, und 
ihnen die Rückkehr unter geschärfter körperlicher 
Züchtigung und unfehlbarer Zuchthausstrafe zu 
verbieten. Ansbach den 10. September r1807. 
Königliche Baierische Kriegs= und 
Domainen-Kamer. 
Graf von Thürheim. 
Dittmar.
	        
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