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c. Ueber die Verwaltung der weltlichen
milden Stiftungen werden Unsere weiteren
Wersungen und Justruktionen erfolgen, so
wie
d. uͤber die Verwaltung des Kirchen-
Vermoͤgens.
e. In die Besorgung der allgemeinen buͤr-
gerlichen Angelegenheiten.
f. In die besondere Mitwirkung zu den
Lokal--Polizey- Anstalten nach den bey Orga-
nisation der Polizey-Direktion vorgeschriebe-
nen Normen.
g. In die Fuͤhrung der staͤdtischen Brand-
versicherungs-Kataster, der Gewerbe-Kataster,
und der Bürger-Aufnahmen.
II. Geschäftsgang.
KP. 3. Ueber die Behandlung der Geschäfte
und die inneren Verhälnisse des stddnischen
Verwaltungs-Rathes wird demselben die un-
ter Ziffer 1. angefügte umständige Instruktion
vorgeschrieben, über deren genaue Beobach-
tung Unser Stadekommissär vorzüglich zu
wachen hat. Insbesondere wollen Wir Fol-
gendes anordnen:
§ 4. Der Verwaltungs= Rath führt mit
Ausnahme der obenerwähnten Konkurrenz zur
Lokal-Polizey seine Gescháfte in kollegialer
Form, und durch die Aufhebung aller mit
dieser Form unverträglichen besonderen Aem-
ter und Verwaltungen, ist alles, was von
denfelben bisher verhandelt und beschlossen
wurde, künftig von dem Verwaltungs-NRa-
the selbst zu behandeln, zu beschließen, und
in Vollzug zu setzen, um die Konzentrtrung
der bisher dem Stadtvermögen so nachthei-
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ligen besonderen Administrativ-Aemter zu be:
wirken.
KP. §. Die oben angezeigten Geschäftezwei-
ge sollen durch eigene in dem Verwaltungs=
Nathe selbst bestehende Büreaus vorbereitet,
respizirt, und nach den Anordnungen des
Verwaltungs-Narhes, so wie in dessen Nas
men geführt und vollzogen, und alles Geld,
und alle Papiere sollen an den Verwaltungs=
Rath gesender, und von diesem dem betreffen-
den Geschäfts-Büreau zugetheilt werden.
#. 6. Da diese Büreaus keine besonderen
Aemter oder Stellen bilden, sondern vielmehr
alle besondern Aemter, als Einnehmeramt,
Steueramt, Umgeldamt, Quartierame, Forst-
amt, u. a. m. gänzlich aufhören, und die
von ihnen behandelten Geschaáfste durch die
bestimmten Geschäfts-Büreaus besorgt wer-
den; so sollen sie auch mit dem Verwal-
tungs: Rathe, welchen sie selbst ausmachen,
nicht durch Schreiben, sondern durch münd-
liche Vorträge und Roten sich benehmen.
. 7. Der Verwaltungs= Rath ist ver-
bunden, seine Rechnungen jährlich an die
ihm vorgesezte Landesstelle einzusenden, wo
deren Revision allezeit sogleich vorgenommen,
und unter keinem Vorwande verzögert wer-
den soll.
S. 8. Uebrigens hat der Verwaltungs-
Rath zwar alle Besugnisse, welche in den
Gränzen der gewöhnlichen Administration lie-
gen, soviel das städtische Vermägen betriffe,
auszunben; jedoch bey Erwerbungen und
Verdußerungen von Realithten, bey Errich-
tung ganz neuer kostspieliger Gebäude und