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Anstalten, bey wesentlichen Veraͤnderungen
der Regie, bey wichtigen und ungewöhnlichen
Scadtkamer-Ausgaben, bey neuen Gemein-
de-Anlagen, welche nicht von Uns selbst an-
geordnet sind, bey Herstellung und Verände=
rung des Repartitions-Fußes, bey allenfall-
siger Aufnahme von Passiv: Kapitalien 2c.,
ist die Genehmigung Unserer Landesdirektion
einzuholen. «
s.9.JedesderbesonderenGeschäfts-Bü-
teanslstehetunterderunmikkelbarenLeitung
und Aufsicht eines Stadtrathes, welcher
auch bey dem Verwaltungsrathe die Vor-
träge in den dahin einschlagenden Gegenstän-
den erstattet.
Jedoch sind diese Referate nicht fuͤr be-
staͤndig zuzutheilen, sondern damit nach Um-
ständen zu wechseln, und jedem Buͤreau auch
von den uͤbrigen Raͤthen zu ihrer fortwaͤhren-
den Information, Kontrolle und Theilnah-
me an den Geschäften, ein, oder der andere
Mitrath bepzugeben.
O. 10. Die Rechnungen über alle mit
Einnahme und Auogabe verbundenen Gegen-
stände werden von dem betreffenden Büreau
selbst geführe und verfaße, und die Stadt-
Kasse wird auf gleiche Art als Büreau be-
handelt.
6. 11. Die Rathsglieder, welche in ihren
Büreaus Einnahmen und Ausgaben haben,
sollen die Manualien ordentlich halten, und
alle Wochen bey dem Stadtkasse= Büreau,
welches die Hauptrechnung zu verfassen hat,
vorlegen, und sich mit demselben berechnen.
GS. 12. Die erfoderliche Justifkkation vor
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Einsendung der Rechnungen ist von den Rä-
then und Subalternen des Verwaltungs. Ra-
thes zu besorgen, ohne daß sie auf besonbere
Belohnung oder Justifkkations. Gebühren An-
spruch machen können. Die eigeneliche Re-
vision der Rechnungen wird von Unserer Lau-
desstelle vorgenommen.
5. 13. Diese wird auch bestimmen, was
die Kirchen und milden Seiftungen für die
Verwaltung ihres Vermögens beyzutragen
haben.
§. 14. Der Verwaltungesrath hat jährlich
seinen Ecat nach der ihm besonders zu erthel-
lenden Vorschrist zu entwerfen, und einzu-
senden.
G. 15. Derselbe ist berecheigt, alle seine
liquiden Gefälle selbst beyzurreiben; nur seine
Privatfoderungen hat er durch die geeigne-
te Gerichtsstelle ligutdiren und excquiren zu
lassen.
. 16. Das Protekoll bey den Sißhungen
des Verwaltungs-Rathes ist von den Aktua-
ren abwechselnd zu führen.
6. 17. Die Kanzley und Dilenerschafe
muß sich überhaupt zu allen Geschäften an-
weisen lassen, wozu man sie erfoderlich fin-
der, und die des Verwaltungs-Rathes hat
in dringenden Fällen eben so dem Stadtge-
richte auszuhelfen, wie gegenseitig die Kanz-
ley und Dienerschaft des Scadegerichts dem
Verwaltungs-Rathe.
§. 18. Diese beyden Stellen sollen sich
durch Noten mittheilen, und das Stadege-
richt wird hiemit besonders angewlesen, daß
es in allen das Inceresse des Verwaltungs=